Landgericht Hamburg
Entscheidung vom 28.06.2013, Az.: 320 S 142/12
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 18.09.2012, Az. 919 C 577/11, wie folgt abgeändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.605,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.644,30 € festgesetzt. Der Streitwert der ersten Instanz beträgt 3.759,47 €.
Entscheidungsgründe
I.
Gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte nimmt das Ergebnis des in erster Instanz zur voraussichtlichen Laufleistung des Fahrzeugs eingeholten Sachverständigengutachtens hin und macht mit ihrer Berufung lediglich noch geltend,
a) das Amtsgericht habe zu Unrecht versäumt, auf die vom Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile die Umsatzsteuer hinzu zu rechnen, was einem Differenzbetrag von 1.403,30 € entspricht; es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass zu den auf Basis des Bruttokaufpreises ermittelten Gebrauchsvorteilen zusätzlich die Umsatzsteuer aufzuschlagen sei;
b) die Vertragskosten (Überführungsgebühr, Zulassungsgebühr, Gebühr für KfZ-Brief) in der Gesamthöhe von 1.204,99 € seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Kläger nur nach Abzug eines Anteils von 20 % im Jahr rückzuerstatten, was einem Differenzbetrag von 241.- € entspricht.
Berücksichtige man beide Punkte in der Gesamtabrechnung, so ergebe sich zugunsten des Klägers lediglich noch ein Saldo von 201,77 €.
Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass nach der eigenen Abrechnung der Beklagten gem. Anl. K 11 (Bl. 27 d.A.) diese dem Kläger die Vertragskosten in ungekürzter Höhe erstattet hat und deshalb der Anspruch des Klägers aus § 284 BGB bereits erfüllt wurde, so dass eine bloße Verrechnung mit der Differenzsumme nicht mehr möglich ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2013 insoweit die Aufrechnung erklärt und dazu geltend gemacht, in Höhe des Differenzbetrages von 241.- € sei der Kläger durch die Leistung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 18.09.2012 - Gesch. Nr. 919 C 577/11 - insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 202,70 € zuzüglich anteiliger Kosten verurteilt wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Umsatzsteuer auf die vom Kläger zu erstattenden Gebrauchsvorteile sei vom Amtsgericht bereits ausreichend berücksichtigt worden, indem dieses bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile nicht vom Netto-Kaufpreis für das KFZ, sondern vom Bruttokaufpreis ausgegangen sei. Wenn der so ermittelten Summe der Gebrauchsvorteile erneut die Umsatzsteuer zugeschlagen werde, so finde eine doppelte Berücksichtigung statt, die sich nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2007 - 4 U 68/07 - jedoch verbiete.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise, nämlich im Umfang der im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung in Höhe von 241.- € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses über das vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug dem Kläger einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.846,07 € zugesprochen. Es ist dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es zunächst - übrigens ebenso wie die Beklagte selbst in der Berechnung vom 18.08.2011 gem. Anl. K 11 - vom Brutto-'Hauspreis' der Beklagten (77.000.- €) die Kosten für Zulassung, Überführung und KFZ-Brief in Höhe von 1.204,99 € abgezogen hat und sodann auf der Grundlage des so bereinigten Brutto-Kaufpreises nach der heute unumstrittenen (s. nur BGH NJW 2004, 2299 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1162) und im vorliegenden Fall von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen linearen Wertminderung die Gebrauchsvorteile ermittelt hat. Danach ergibt sich der Wert der Gebrauchsvorteile aus dem durch die erwartete Gesamtlaufleistung geteilten Bruttokaufpreis (s. BGH NJW 1991, 2484), der sonach mit der im konkreten Fall zurückgelegten Anzahl an Kilometern multipliziert wird. Diese Vorgehensweise des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Dass das Amtsgericht für die zu erwartende Gesamtlaufleistung im vorliegenden Fall vom Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Jessen - 250.000 km - ausgegangen ist, wird von keiner der Parteien angegriffen. Die Differenz zwischen dem dem Kläger sonach zustehenden Betrag und dem von der Beklagten bereits geleisteten Betrag beträgt 1.846,07 €.
Auf den auf diese Weise vom Amtsgericht als Wert der gezogenen Nutzungen ermittelten Betrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu Lasten des Klägers zusätzlich ein darauf entfallender Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen. Allerdings ist die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal, nämlich im Rahmen des Kaufpreises zu veranschlagen ist, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf Basis des Bruttokaufpreises errechneten Betrag, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach Reinking/Eggert (a.a.O., Rn. 1179) sollen üblicherweise die Instanzgerichte so vorgehen, dass sie in Übereinstimmung mit BGH NJW 1991, 2484 den Bruttokaufpreis zugrunde legen, um dann dem sich daraus ergebenden Betrag die Umsatzsteuer zuzuschlagen. Anders hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urt. v. 28.11.2007 - 4 U 68/07) entschieden, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer deshalb für falsch hält, weil beim Ansatz des Bruttokaufpreises im Rahmen der Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile von vornherein nicht von dem im Kaufpreis des Fahrzeugs ausgedrückten Sachwert, bei dem es sich nur um den Nettokaufpreis handeln könne, ausgegangen werde. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus folgenden Erwägungen an:
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Sache gem. § 346 BGB soll durch die Pflicht des Käufers, im Gegenzug für den Rückerhalt des Kaufpreises die im Nutzungszeitraum erlangten Gebrauchsvorteile zu vergüten, letztlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer eine aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung geringerwertige Sache zurück erhält. Deshalb wird auch der Wert der Gebrauchsvorteile durch die kilometeranteilige lineare Wertminderung ausgedrückt. Der Wert der neuen Sache und dementsprechend auch deren Wertminderung für den Verkäufer können aber nur an den Sachwert anknüpfen, in welchem die Umsatzsteuer deshalb nicht enthalten ist, weil diese für den Verkäufer einen durchlaufenden Posten darstellt. Beim Verkauf der Sache vereinnahmt der Verkäufer zwar die Umsatzsteuer als Aufschlag auf den Nettokaufpreis, muss sie jedoch seinerseits wieder abführen. Sie ist für ihn also vermögensneutral. Für ihn wird der Sachwert deshalb durch den Nettokaufpreis verkörpert. Andererseits ist aber die Vergütung für gezogene Nutzungen die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer und damit als Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen (s. BGH ZIP 1994, 461). Deshalb ist den auf Grundlage des Nettokaufpreises berechneten Gebrauchsvorteilen die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Ob man dies in einem zweiten Schritt tut oder diesem Gesichtspunkt bereits durch Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises Rechnung trägt, spielt für das Rechenergebnis keine Rolle.
Der Verkäufer wird hierdurch auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt. Er muss zwar dem Käufer den von diesem gezahlten Brutto-Kaufpreis zurück erstatten, während er selbst auf den von ihm vereinnahmten Kaufpreis die Umsatzsteuer entrichtet hat. Diese wird jedoch bei Rückabwicklung des Kaufpreises korrigiert, indem sich deren Bemessungsgrundlage ändert: Anstatt des Kaufpreises wird zur Bemessungsgrundlage lediglich der Wert der Gebrauchsvorteile. Deshalb hat der Verkäufer nach Rückabwicklung im Ergebnis auch nur auf den Wert der Gebrauchsvorteile Umsatzsteuer zu entrichten, die er seinerseits vom Käufer - sei es über den Ansatz des Bruttokaufpreises bei der Ermittlung der Gebrauchsvorteile, sei es durch Aufschlag der Umsatzsteuer auf die anhand des Netto-Kaufpreises ermittelten Gebrauchsvorteile - vereinnahmt.
Die sonach vom Amtsgericht zu Recht dem Kläger zugesprochene Summe von 1.846,07 € vermindert sich jedoch um den Betrag von 241.- €, mit welchem die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Insoweit steht der Beklagten gegen den Kläger ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) zu.
Die Aufrechnung der Beklagten in der Berufungsinstanz war gem. § 533 ZPO zuzulassen, da sie sich auf unstreitige Tatsachen stützt und der Vermeidung eines weiteren Prozesses dient, somit sachdienlich ist. Der Beklagten steht auch ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger in entsprechender Höhe zu. Die Beklagte hat auf der Grundlage ihrer Berechnung gem. Anl. K 11 an den Kläger vorprozessual 67.664,69 € zurück erstattet. Hierin waren enthalten die verauslagten Zulassungsgebühren - 39,80 € - sowie die Überführungskosten und Kosten des KFZ-Briefs - 1.165,20 € - . Der Anspruch des Klägers aus § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Anspruchsgrundlage s. insoweit BGH NJW 2005, 2848) ist damit erfüllt worden, allerdings ist in Höhe von 241.- € die Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) mindert sich der Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer. Im entschiedenen Fall hat der BGH eine Reduzierung des Anspruchs um 20 % für angemessen gehalten, da der Käufer den Wagen für rd. ein Jahr genutzt hatte bei zu erwartender Gesamtnutzungsdauer von 5 Jahren. Da der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig ebenfalls das Fahrzeug ungefähr ein Jahr lang genutzt hat, hält die Beklagte einen Abzug von 20 %, mithin in Höhe von 241.- € für erforderlich. Der Kläger ist in der Berufungserwiderung lediglich der Möglichkeit einer reinen Verrechnung (ohne Aufrechnungserklärung) entgegengetreten, ohne sich jedoch gegen die Art und Weise der Berechnung des Abzugs zu wenden. Dies ist auch nicht nach der Aufrechnungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2013 geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2013 vorgetragen, die vorprozessuale Leistung der Beklagten an den Kläger sei insoweit irrtümlich zu hoch erfolgt. Der für die Kenntnis der Nichtschuld im Rahmen des § 814 BGB darlegungs- und beweispflichtige Kläger (s. Palandt/Sprau, 72. Aufl., § 814 Rn. 11) ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.
Verzugszinsen stehen dem Kläger in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 auf die Summe von 1.605,07 € zu - §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Nachdem die Aufrechnung durch die Beklagte am 07.06.2013 erklärt worden ist, ist der Anspruch des Klägers in Höhe von 241.- € in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sich die beiden Forderungen - Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abzüglich des Werts der Gebrauchsvorteile und Bereicherungsanspruch der Beklagten wegen Überzahlung der vergeblichen Aufwendungen - aufrechenbar gegenüber standen - § 389 BGB. Dieser Zeitpunkt ist mit dem 18.08.2011 anzunehmen, da nach dem Vortrag des Klägers (S. 4 der Klagschrift) mit der endgültigen Abrechnung der Beklagten vom 18.08.2011 die daraus errechnete Summe ausgezahlt wurde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestand auch die - berechtigte - Restforderung des Klägers. Verzugszinsen konnten deshalb lediglich auf den Betrag von 1.605,07 € entstehen, weil erst in dem Schreiben des Klägers vom 21.08.2011 eine Mahnung gesehen werden kann. Der Kläger hat allerdings Zahlung von Verzugszinsen erst ab dem 01.11.2011 beantragt, da die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.10.2011 gem. Anl. K 13 (Bl. 31 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 31.10.2011 gemahnt worden ist, so dass diese dem Kläger ab diesem Zeitpunkt auf die Summe von 1.605,07 € zuzusprechen sind. Nachdem sich aus den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils (S. 5, 7. Absatz) eindeutig ergibt, dass das Amtsgericht dem Kläger einen Zinsanspruch zusprechen wollte, ein entsprechender Ausspruch im Urteilstenor jedoch fehlt, ist dies durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu berichtigen (zur Zuständigkeit auch des Berufungsgerichts s. Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 319 Rn. 22 m.w.N.).
Für den Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € wird auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dass diese Kosten aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung der Beklagten nur nach einem Wert von 1.605,07 € entstanden sind, spielt deshalb keine Rolle, weil zwischen diesem Wert und dem vom Amtsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten Wert von 1.846,07 € kein Gebührensprung liegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich der Kostenverteilung in erster Instanz bleibt es bereits deshalb bei der Entscheidung im Urteil des Amtsgerichts (Kostenaufhebung), weil die Reduzierung des dem Kläger zustehenden Betrags erst aufgrund der Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz eingetreten ist. Trotz dieser Reduzierung und des sich daraus ergebenden teilweisen Erfolgs der Berufung hat die Beklagte die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie die Aufrechnung bereits in erster Instanz hätte erklären können - § 97 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert - § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 ZPO. Wie oben ausgeführt, ist unter den Instanzgerichten streitig und bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden, ob die Gebrauchsvorteile bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags auf Basis des Brutto- oder Netto-Verkaufspreises zu ermitteln sind, wenn auf die Gebrauchsvorteile zusätzlich die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Es handelt sich dabei um eine ständig wiederkehrende Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.
Für die Berufungsinstanz ist von einem Streitwert von 1.644,30 € (1.846,07 € minus 201,77 €) auszugehen. Bei der Angabe der von der Beklagten hingenommenen Verurteilung in Höhe von 202,70 € im Berufungsantrag handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; der korrekte Wert ergibt sich aus der Berechnung der Beklagten auf S. 3 der Berufungsbegründung mit 201,77 €.