Lsg Baden-württemberg
Entscheidung vom 01.03.2011, Az.: L 11 R 4872/09
Tenor
Die Klagen der Klägerin und der Beigeladenen gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI; bis 31. Dezember 1991 § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes [AVG]) befreit sind oder die Beklagte von der Klägerin für die Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von (zuletzt noch) 217.668,75 EUR nachfordert.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. Die Beigeladenen sind bei der Klägerin als Gebietsleiter bzw Pharmaberater abhängig beschäftigt.
Der frühere Beigeladene zu 1) ist approbierter Arzt. Mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) vom 9. September 1992 gewährte ihm diese die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 1992 auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Thüringen.
Der 1972 geborene Beigeladene zu 2) ist ebenfalls approbierter Arzt und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 8. März 2001 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungeinrichtung zu zahlen.
Im Befreiungsantrag wurde als Arbeitgeber das Evangelische Krankenhaus M. genannt, wo der Beigeladene zu 2) ab dem 1. Februar 2001 beschäftigt war. Am 1.Oktober 2002 trat er in die Dienste der Klägerin ein. Dort führte er Patientenschulungen, insbesondere zur Anwendung von Medikamenten, sowie Seminare für medizinisches Fachpersonal durch. Ferner hielt er Vorträge zu besonderen Krankheitsbildern wie zB Krebserkrankungen. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet. Seit dem 1. Januar 2008 ist er nicht mehr für die Klägerin tätig.
Der 1963 geborene Beigeladene zu 3) ist approbierter Apotheker. Am 13. Juli 1988 beantragte er bei der Beklagten (Eingang des Antrags beim Versorgungswerk) die Befreiung von der Angestellten-Versicherungspflicht für eine ab 11. April 1988 in einer Apotheke in E. ausgeübte Beschäftigung. Mit Bescheid der Beklagten vom 21. September 1988 befreite sie ihn auf Grund einer Mitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Hessen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs 2 AVG ab 1. August 1988. Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.
Ab 1. Juli 1997 war der Beigeladene zu 3) als Außendienstmitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt. In der Vergangenheit betreute er in dieser Funktion das Medikament Xenical, welches aktiv die Gewichtsabnahme unterstützt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, bei den behandelnden Ärzten für die Besonderheiten des Krankheitsbildes, zu dessen Behandlung das Medikament eingesetzt wird, um Verständnis zu werben. Ferner vermittelte er Erkenntnisse aus den neuesten Studien und Untersuchungen über das jeweilige Präparat. Auch hielt er zu diversen Präparaten medizinisch-wissenschaftliche Fachvorträge vor Patienten und führte Patientengespräche. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Der 1955 geborene frühere Beigeladene zu 4) ist approbierter Tierarzt. Durch Bescheid vom 30. Oktober 1992 wurde er zum 1. Januar 1992 (Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Landes-Tierärztekammer Thüringen) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Der Beigeladene zu 5) ist approbierter Arzt. Am 14. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten unter Angabe seiner Beschäftigung als Arzt im Praktikum im St. J. Krankenhaus in B. die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1997 wegen seiner Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1. Oktober 1997 erteilt wurde. Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Seine Tätigkeit bei der Klägerin nahm er am 1. April 1998 auf. Im Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 30. April 2000 war er als sogenannter Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie im Innendienst der Klägerin beschäftigt (siehe zum Inhalt der Tätigkeit auch das Zwischenzeugnis der Klägerin für den Beigeladenen zu 5) vom 19. März 2001, Bl. 224/225 der Sozialgerichtsakte S 11 KR 1460/06), ab 1. Mai 2000 war er im Außendienst der Klägerin als Pharmaberater eingesetzt, um Vertriebserfahrung zu sammeln. In der letztgenannten Tätigkeit führte er u. a. Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er auch in dieser Zeit Anfragen zu Medikamenten, die er in der Zeit seiner Tätigkeit bis April 2000 betreute. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Der 1957 geborene Beigeladene zu 6) ist approbierter Apotheker. Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1991 wurde er von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs 2 AVG ab dem 1. April 1991 auf Grund einer Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung befreit. Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären.
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.
Im Befreiungsantrag ist als Arbeitgeber eine Apotheke N. angegeben. Seit 1. Oktober 1992 ist er als Pharmaberater bei der Klägerin beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasst ua die Beratung von Ärzten und Krankenhausapotheken auf dem Gebiet der Hämatologie, Onkologie, Rheumatologie und der Gastroenterologie. Zu seinem Aufgabenkreis gehört es auch, medikamentöse Wirkungen und Risiken sowohl gegenüber Ärzten als auch gegenüber Patienten und Apothekern darzulegen. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Die 1963 geborene Beigeladene zu 7) ist approbierte Tierärztin und mit Bescheid vom 16. Februar 1993 ab 1. Dezember 1992 auf Grund einer Mitgliedschaft in der Tierärztekammer Westfalen-Lippe von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Im Befreiungsantrag ist als Arbeitgeber der Tierarzt Dr. H. in W. genannt. Nachdem die Klägerin aufgrund des Widerspruchsbescheides der Beklagten auch für die Beigeladene zu 7) vorsorglich Pflichtbeiträge entrichtet hatte, erhielt die Beigeladene zu 7) von der Beklagten ein Schreiben vom 25.06.2007 (vgl Bl 85 der LSG-Akte), in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeiten der Befreiung ua vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 nicht zulässig sei und diese zur Erstattung anstünden. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Der Beigeladene zu 8), der approbierter Apotheker ist, wurde von der Beklagten ab 1. November 1992 von der Versicherungspflicht auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe befreit (Bescheid vom 28. Januar 1993). Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis:
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Im Befreiungsantrag ist als Arbeitgeber eine Apotheke in L. angegeben. Der Beigeladene zu 8) nahm am 1. Oktober 1996 seine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Klägerin auf. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebietsleiter war er für das Training/Coaching und die Aus- und Weiterbildung der ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig. Dabei führte er medizinisch-wissenschaftliche Schulungen durch. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Die frühere Beigeladene zu 9) wurde von der Beklagten als approbierte Tierärztin von der Versicherungspflicht ab 1. Februar 1986 auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung Niedersachsen befreit (Bescheid der Beklagten vom 17. März 1986); im streitigen Zeitraum war sie bei der Klägerin als Pharmaberaterin beschäftigt. Die ebenfalls für die Klägerin als Pharmaberaterin tätige frühere Beigeladene zu 10) ist approbierte Ärztin und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19. August 1991 ab dem 1. Juni 1991 von der Versicherungspflicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe befreit. Auch die bei der Klägerin als Pharmaberaterin beschäftigte frühere Beigeladene zu 11) ist approbierte Ärztin und auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Ärztekammer H. von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab dem 1. Mai 1978 befreit (Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1978).
In der Zeit vom 18. Oktober 2004 bis 21. Oktober 2004 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) durch, die sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2003 bezog. Dabei vertrat die Beklagte (in der Schlussbesprechung am 21. April 2004) die Ansicht, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Tierärzte, Ärzte bzw Apotheker nicht auf die berufsfremde Tätigkeit als Pharmaberater beziehe. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 forderte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2003 von der Klägerin ua für die Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 761.762,51 EUR nach. Auf die Beigeladenen zu 2), 3) und 5) bis 8) entfielen folgende Beträge:
Beigeladener zu 2)01.10.2002 bis 31.12.200312.310,96 EURBeigeladener zu 3)01.12.1999 bis 31.12.200343.222,99 EURBeigeladener zu 5)01.12.1999 bis 31.12.200343.435,05 EURBeigeladener zu 601.12.1999 bis 31.12.200343.179,78 EURBeigeladene zu 7)01.10.2001 bis 02.11.200211.133,86 EUR 14.08.2003 bis 31.12.20034.574,70 EURBeigeladener zu 8)01.12.1999 bis 31.12.200343.474,54 EUR
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Berufsfremde Beschäftigungen würden von der Befreiung nicht erfasst. Als Pharmaberater/Pharmareferent beschäftigte Personen könnten vom Befreiungsrecht keinen Gebrauch machen, weil es sich hierbei nicht um eine zur Befreiung berechtigende Tätigkeit von Ärzten oder Apothekern handele. Es werde keine dem jeweiligen Kammerberuf zuzuordnende berufsspezifische Beschäftigung ausgeübt, für die das Befreiungsrecht geltend gemacht werden könne. Einer Aufhebung der Befreiungsbescheide bedürfe es insoweit nicht, weil die Befreiung gegenstandslos geworden sei. Eine dem Kammerberuf entsprechende und damit zur Befreiung berechtigende Tätigkeit sei die Tätigkeit, auf der die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhe. Das sei nicht die Tätigkeit als Pharmaberater, sondern diejenige als Arzt, Tierarzt oder Apotheker. Für diese Tätigkeiten werde die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen und hierfür gelte sie uneingeschränkt. Ob und welche weiteren Tätigkeiten außerdem dem jeweiligen Kammerberuf zuzuordnen seien und deshalb vom Befreiungsrecht erfasst würden, könne nicht allein danach beurteilt werden, wer nach den Satzungsbestimmungen der Versorgungswerke beitragspflichtig sei. Wenn man dies annehmen würde, würde das bedeuten, dass sich aus der Beitragspflicht zur berufsständischen Versorgungseinrichtung auf die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung schließen ließe. Eine Tätigkeit werde nicht schon deshalb zu einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Arztes oder Apothekers, weil sie von einem solchen ausgeübt werde. Das jeweilige Berufsbild sei vielmehr aus der erforderlichen Aus- bzw Vorbildung zu erschließen. Danach sei die Tätigkeit als Pharmaberater zu beurteilen. Pharmaberater seien Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter pharmazeutischer Unternehmen, deren Tätigkeit dadurch geprägt sei, dass sie die Angehörigen der Heilberufe über Produkte ihres eigenen Unternehmens informierten und berieten. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine entsprechende Fortbildung zum Pharmaberater, für die lediglich eine abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Berufspraxis in einschlägigen Tätigkeiten, wie beispielsweise pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, Drogist, Chemielaborant, Krankenpfleger oder Krankenschwester, vorausgesetzt werde. Daraus ergebe sich, dass es sich nicht um eine berufsspezifische, d.h. nur von einem approbierten Arzt oder Apotheker auszuübende Beschäftigung handele, auch wenn diese besonders gute Voraussetzungen für eine derartige Tätigkeit mitbrächten. Die Geltendmachung der Beitragsansprüche für die zurückliegende Zeit sei auch nicht treuwidrig und widerspreche dem den Beigeladenen einzuräumenden Vertrauensschutz nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Dezember 2004 mit der Begründung Widerspruch, Pharmaberater würden bei der Klägerin durchaus berufsgerecht eingesetzt. Die Beigeladenen unterlägen nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil die ihnen erteilte Befreiung nicht widerrufen worden sei. Die Befreiung erstrecke sich auch auf die Tätigkeit als Pharmareferent. Im Übrigen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass eine Reihe von Mitarbeitern hinsichtlich derer eine Beanstandung der Befreiung erfolgt sei, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erst während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin befreit worden seien. Nach weiterer Prüfung half die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als sie nur noch Beiträge in Höhe von insgesamt 450.407,01 EUR nachforderte. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht habe insoweit Bestand, als sie während der Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater bei der Klägerin (oder deren Rechtsvorgängerin, der B. M. GmbH) Mitarbeitern gegenüber erteilt worden sei. Die die Beigeladenen betreffende Nachforderung sei dementsprechend zu reduzieren. Anschließend wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstrecke sich nur auf die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, für die sie erteilt worden sei, auf andere nur dann, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus, längstens für ein Jahr, zeitlich begrenzt seien und soweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt würden. Werde von diesem Ausnahmefall abgesehen eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt als die, für die die Befreiung erteilt worden sei, wirke die Befreiung nicht. Einer Aufhebung bedürfe es in diesem Falle nicht, sie sei lediglich gegenstandslos. Nicht maßgeblich für die Beitragspflicht könne die Satzungsbestimmung im jeweiligen Versorgungswerk sein, denn eine Tätigkeit werde nicht schon deshalb zu einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Arztes oder Apothekers, nur weil sie von einem solchen ausgeübt werde.
Am 27. März 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. April 2007 hat das SG die noch von der Beitragsnachforderung betroffenen Pharmaberater der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie unter Vorlage verschiedener Unterlagen vorgetragen, im Falle der (früheren) Beigeladenen zu 1), 4), 9), 10) und 11) fordere die Beklagte schon deshalb zu Unrecht Beiträge nach, weil sie entweder die Befreiung erteilt habe, als die Beigeladenen bereits als Pharmaberater beschäftigt gewesen seien, oder nach dem Wechsel von einer ärztlichen bzw. tierärztlichen oder pharmazeutischen Tätigkeit zur Beschäftigung als Pharmaberater bestätigt habe, dass die Betroffenen weiterhin von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit seien. Im Übrigen gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, bei der Tätigkeit als Pharmaberater handele es sich um eine andere Tätigkeit als die, für die den Beigeladenen die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt worden sei. Der Beruf des Pharmaberaters sei eine der vielen Tätigkeiten, die ein Arzt, Tierarzt oder Apotheker ausüben könne. Die Beigeladenen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pharmaberater die Produkte bei den Ärzten bzw. Tierärzten zu besprechen und Wirkung und Nebenwirkung eingehend zu erörtern. Nur auf Grund ihrer Kenntnisse als Ärzte, Tierärzte und Apotheker seien sie in der Lage, die neuesten Erkenntnisse der medizinischen und pharmazeutischen Forschung zu vermitteln und bei der Anwendung der Produkte zu beraten. Die Beigeladenen übten deshalb im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pharmaberater eine ärztliche bzw. tierärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit aus. Auch die Tatsache, dass nach § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit eines Pharmaberaters durch geprüfte Pharmareferenten ausgeübt werden könne, ändere nichts daran, dass das Berufsbild des Arztes oder Apothekers durch die Tätigkeit als Pharmaberater dennoch ausgefüllt werde.
Der Beigeladene zu 2) hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen und im Übrigen geltend gemacht, er habe der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2005 seine Tätigkeit bei der Klägerin mitgeteilt. Die Beklagte habe ihm den Eingang seines Schreibens mit Schreiben vom 21. März 2005 bestätigt. Sie habe jedoch die ihm mit Bescheid vom 8. März 2001 erteilte Befreiung nicht widerrufen. Er habe sich deshalb darauf verlassen können, dass es bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bleibe.
Der Beigeladene zu 3) hat die Auffassung der Klägerin ebenfalls geteilt. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde auch dadurch gestützt, dass die Beklagte ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 31. Juli 1988 mit der Begründung erstattet habe, mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst.
Der Beigeladene zu 5) hat dargelegt, beim Wechsel seiner Tätigkeit zum 1. Mai 2000 vom Innen- in den Außendienst der Klägerin, habe er die Beklagte über den Wechsel der Tätigkeit informiert. Der Sachbearbeiter habe damals erklärt, die alte Befreiung sei weiterhin gültig.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, die den Beigeladenen erteilte Befreiung wirke tätigkeitsbezogen. Sie betreffe nur eine Tätigkeit als Arzt bzw. Tierarzt oder Apotheker. Im Falle einer berufsfremden Tätigkeit wirke die Befreiung nicht und bedürfe auch keines Widerrufs. In diesem Fall trete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Berufsfremde Beschäftigungen seien von der Befreiung nicht erfasst. Bei der Beschäftigung als Pharmaberater handele es sich nicht um eine die Befreiung rechtfertigende berufsspezifische Tätigkeit eines Arztes, Tierarztes oder Apothekers. Um eine Tätigkeit als Pharmaberater ausüben zu können sei ein Hochschulstudium als Arzt, Tierarzt oder Apotheker nicht erforderlich. Diese Tätigkeit könne auch von Personen ohne entsprechende akademische Ausbildung verrichtet werden. Dass beispielsweise Ärzte, Tierärzte und Apotheker diese Sachkenntnis besäßen, sei unstreitig. Dennoch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit als Pharmaberater der jeweiligen Kammertätigkeit entspreche. Wodurch beispielsweise die Tätigkeit eines Apothekers gekennzeichnet sei, ergebe sich nicht aus dem AMG, sondern aus den jeweiligen Berufsordnungen. Diese Bereiche beinhalteten die Tätigkeit als Pharmaberater nicht. Zwar komme es durch die Beratung der vom Pharmaberater aufgesuchten Ärzte über die Wirkung und die Risiken von Medikamenten teilweise zu einer Überschneidung mit dem Aufgabenbereich des Apothekers oder Arztes. Während jedoch vom Arzt oder Apotheker eine objektive Beratung erwartet werde, bestehe das Ziel des Pharmaberaters hauptsächlich darin, über die Produkte des eigenen Unternehmens zu informieren und diese zu vermarkten. Der von ihr vertretene Standpunkt werde durch das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 14. April 2004 (S 89 KR 2054/02) bestätigt.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2009 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der (früheren) Beigeladenen zu 1), 4), 9), 10) und 11) aufgehoben und hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) die Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 30. April 2000 zurückgenommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2009 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht bestehe jedoch nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, blieben in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2), 3), 5), 6), 7) und 8) stehe die Bindungswirkung der diesen Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheide dem Eintritt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit der Aufnahme der Beschäftigung als Pharmaberater bei der Klägerin nicht entgegen. Die Beigeladenen übten ausweislich der den Bescheiden zu Grunde liegenden Anträge zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten als Ärzte in Kliniken bzw. Arztpraxen, Tierärzte bei einem niedergelassenen Tierarzt oder Apotheker in einer Apotheke aus. Auf diese berufsspezifischen Tätigkeiten hätten sich die Bescheide über die Befreiung von der Versicherungspflicht bezogen. Die Befreiung erfasse ausschließlich diese berufsspezifische Tätigkeit. Eines Widerrufs bedürfe die Befreiung im Falle des Wechsels in eine nicht berufsspezifische Beschäftigung nicht. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Pharmaberater handele es sich um eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeit als Pharmaberater erfordere nicht die Approbation als Arzt, Tierarzt oder Apotheker und könne nicht als berufsspezifische Tätigkeit eines Arztes, Tierarztes oder Apothekers angesehen werden. Die den Beigeladenen gewährte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasse deshalb die für die Klägerin ausgeübte Beschäftigung als Pharmaberater nicht. Die Beigeladenen hätten auch seitens der Beklagten nach ihrem Berufswechsel keine Bestätigung für die Fortgeltung der Befreiung erhalten. Dies gelte auch für den Beigeladenen zu 2). Das Urteil ist der Klägerin und den Beigeladenen zu 2), 3), 5 und 7) am 14. Oktober 2009, dem Beigeladenen zu 6) am 15. Oktober 2009 gegen Empfangsbekenntnis und dem Beigeladenen zu 8) gemäß Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2009 zugestellt worden.
Gegen das Urteil haben die Klägerin am 22. Oktober 2009, der Beigeladene zu 3) am 29. Oktober 2009, der Beigeladene zu 6) am 03. November 2009, die Beigeladene zu 7) am 12. November 2009, der Beigeladene zu 2) am 13. November 2009, der Beigeladene zu 5) am 16. November 2009 und der Beigeladene zu 8) am 11. Januar 2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Die Beklagte hat in Ausführung ihres vor dem SG in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober abgegebenen Teilanerkenntnisses mit einem weiteren Bescheid vom 28. Oktober 2009 den ursprünglichen Bescheid abgeändert und die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf 271.688,75 EUR festgesetzt. Dem Bescheid sind als Anlagen Aufstellungen beigefügt, aus denen sich ergibt, welche Beiträge für welche Zeiträume auf die Beigeladenen entfallen. Im Unterscheid zum früheren Bescheid werden nun für den Beigeladenen zu 5) nur noch Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 39.232,50 EUR (statt 43.435,05 EUR) gefordert.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 hat die (frühere) Berichterstatterin des Senats - nach Anhörung der Beteiligten - die Beiladung der Beigeladenen zu 1), 4), 9), 10) und 11) aufgehoben.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Wesentlichen unter Berufung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter. Das SG habe sich nicht mit den konkret von den Beigeladenen ausgeführten Tätigkeiten auseinandergesetzt. Dies sei jedoch widersprüchlich, da das SG darlege, die Befreiung habe tätigkeitsbezogen zu erfolgen. Die Einzelaspekte der Gesamttätigkeiten entsprächen sehr wohl dem Berufsbild eines Arztes oder Apothekers. Der entgegenstehenden Auffassung des LSG Baden-Württemberg in seiner nach Revisionsrücknahme bestandskräftigen Entscheidung vom 23. Januar 2010 (L 4 R 738/06) könne deshalb nicht gefolgt werden. Insbesondere könne die Beklagte bei ihrer Beurteilung nicht auf die Musterberufsordnung für deutsche Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) zurückgreifen. Diese schließe nicht aus, dass der Arztberuf ein freier Beruf sei, der einer Beschäftigung in der Pharmaindustrie entgegenstehe. Ferner nimmt die Klägerin Bezug auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) vom 23. November 2009 (8 LA 200/09), wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit nicht nur approbationspflichtige Beschäftigungen, sondern auch Randbereiche umfasse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben.
Der Beigeladene zu 2) beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben, soweit für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Er wiederholt seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und schließt sich der Auffassung der Klägerin an. Im Übrigen macht er geltend, er übe seine Tätigkeit als Humanmediziner auch weiterhin uneingeschränkt aus. Sein Vater betreibe eine Arztpraxis für Innere Medizin. Für diese Praxis sei er bis heute durchgängig in den Bereichen der Augenheilkunde und Rheumatologie beratend tätig. Ferner sei er seit Beendigung seiner AIP-Zeit durchgängig für Nachbarschaftsdienste als Humanmediziner tätig.
Der Beigeladene zu 3) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben, soweit für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Auch er nimmt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag dahingehend Stellung, dass die Tätigkeit eines Apothekers einem gesellschaftlichen Wandel unterliege. Das SG gehe von einem überholten Berufsbild des Apothekers aus. Aufgrund seiner Sachkenntnis sei er in der Lage, die Verwendung und Wirkungsweise einzelner Pharmaprodukte weiterzugeben. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob er die Informationen an den Endverbraucher und damit als Apotheker im eigentlichen Sinne oder an Ärzte und andere Apotheken vermittle wie bei seiner Tätigkeit als Pharmareferent. Allein die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk müsse zu einer Befreiung in der Rentenversicherung führen. Seit dem 1. August 2000 über er keine Tätigkeit als Pharmaberater mehr aus, sondern sei als Gebietsleiter mit grundlegend anderer Funktion beschäftigt und damit nicht mehr als Außendienstmitarbeiter zu qualifizieren. Außerdem sei er Pflichtmitglied im Versorgungswerk Hessen. Er legt folgende Unterlagen vor: Anstellungsvertrag vom 7. August 2000, Schreiben der Klägerin vom 7. August 2000 mit dem ihm für sein Aufgabengebiet als Gebietsleiter im Praxis-Außendienst Handlungsvollmacht erteilt wird und den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004, mit dem ihm von der Beklagten auf seinen Antrag hin Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 11. April bis 31. Juli 1988 in Höhe von 122,72 EUR erstattet werden.
Der Beigeladene zu 5) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 20009 aufzuheben, soweit für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Unter Hinweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag rügt er, weder das SG noch das LSG im Verfahren L 4 R 738/06 hätten sich die Mühe gemacht, eine tätigkeitsbezogene Prüfung im Hinblick auf die Versicherungspflicht der einzelnen Beigeladenen durchzuführen. Auch die Beigeladene zu 9) - ebenfalls Pharmaberaterin - sei von der Beklagten mittels Anerkenntnis vom 25. August 2009 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden. Ferner sei eine Unterscheidung zwischen seiner Innendienst- und der Außendiensttätigkeit im Hinblick auf die Behandlung bzgl der Befreiung nicht nachzuvollziehen, da er auch im Außendienst wie ein wissenschaftlicher Dozent tätig gewesen sei. Abschließend habe er sich telefonisch von der Beklagten bestätigen lassen, dass sich die vorhandene Befreiung auch auf seine Tätigkeit als Pharmaberater beziehe. Er rege an, wegen der Bewertung seiner Tätigkeit als wissenschaftlich und ärztlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er verweist noch auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (aaO) sowie diejenige des Bundessozialgerichts vom 07. Dezember 2000 (B 12 KR 11/00 R). Danach genieße er Vertrauensschutz zumindest für Versicherungszeiten, die vor dem Bescheid der Beklagten vom 01. Dezember 2004 lägen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2011 hat er weitere Ausführungen zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gemacht, der ihm zukommen müsse. Die Beklagte müsse über das von ihm geführte Telefongespräch noch schriftliche Unterlagen haben.
Der Beigeladene zu 6) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben, soweit für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Seiner Auffassung nach habe der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 01. April 1991 weiterhin Bestand. Im Bescheid sei festgehalten, die Befreiung ende erst mit einem förmlichen Widerruf durch die Beklagte. Ein solcher sei bis heute nicht erfolgt. Über ein Sachverständigengutachten solle die Frage geklärt werden, ob unter der Berufsausübung eines Apothekers jede Tätigkeit zu verstehen sei, bei der während des pharmazeutischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden können. Im Übrigen sei die Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des LSG verfehlt. Das LSG habe es unterlassen, den Beruf der dort betroffenen Beigeladenen genau zu untersuchen und dann festzustellen, ob die konkrete Tätigkeit es rechtfertige, von einem Apothekerberuf im weitesten Sinne auszugehen. Auch weise er auf den Wandel des Berufsbildes des Apothekers hin. Der Senat könne sich daher nicht auf dieses Urteil des LSG stützen. Über ein berufskundliches Sachverständigengutachten sei die Frage zu klären, ob er bei Ausübung seiner Tätigkeit apothekertypische Kenntnisse verwende, die es rechtfertigten, seine Vertriebstätigkeit auch als Apothekertätigkeit zu qualifizieren. Unter Hinweis auf die vorgelegte Funktions- und Stellenbeschreibung (vgl Bl 204) weist er auf das Erfordernis eines pharmazeutischen Studiums zur Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater hin.
Die Beigeladene zu 7) beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben, soweit für sie Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin.
Der Beigeladene zu 8) beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 aufzuheben, soweit für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nachgefordert werden.
Er trägt vor, er sei in der streitbefangenen Zeit bei der Klägerin als Gebietsleiter beschäftigt gewesen und nicht als Pharmaberater. Außerdem sei er in dem genannten Zeitraum Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gewesen. Hierzu legt er seinen Anstellungsvertrag mit der Klägerin vom 15. April 1999 (Bl 275/277 der Senatsakten) und die Schreiben des Versorgungswerks vom 1. September 2000, 14. September 2001, 17. September 2002, 8. August 2003, 8. Juli 2004 und 31. August 2005 (Bl 278/283 der Senatsakten) über die Höhe seiner Anwartschaft auf Altersrente zu den jeweiligen Stichtagen vor.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2009 abzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Sie erwidert unter Ergänzung ihres bisherigen Vortrages, die Fachkenntnisse eines Arztes, Tierarztes oder Apothekers seien für den Vertrieb von Produkten von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich. Zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Fachreferenten zähle die optimale Bewerbung medizinischer Produkte mit dem Ziel einer Umsatzsteigerung. Auf die Sachkenntnisse als Arzt, Tierarzt oder Apotheker dürfe es nicht ankommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 - in Juris). Auch lasse sich aus der Mitteilung des Beigeladenen zu 5), er sei bei der Klägerin zunächst als Medical Manager und später als Pharmaberater tätig geworden, kein Vertrauensschutz herleiten. Über Inhalt und Zeitpunkt des mit dem Beigeladenen zu 5) geführten Gesprächs lägen keine Aufzeichnungen vor und es sei auch keine einzelfallbezogene Prüfung erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. März 2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 nach Auffassung des Senats gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, weil er die früheren Bescheide ersetzt habe. Die Beteiligten sind ferner darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Senat beabsichtige über diesen Bescheid auf Klage zu entscheiden. Die Vertreter der Beklagten haben dargelegt, dass über das vom Beigeladenen zu 5) geltend gemachte Telefongespräch, das dieser anlässlich der Änderung seiner Tätigkeit für die Klägerin ab Mai 2000 mit einem Sachbearbeiter der Beklagten geführt haben will, keine schriftlichen Aufzeichnungen vorlägen. Der Inhalt von Telefongesprächen werde nur festgehalten, wenn ein Antrag gestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009. Dieser Bescheid ersetzt den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006, weil er diesen Bescheid teilweise ausdrücklich aufhebt und im Übrigen die Beitragsforderung bezogen auf die Beigeladenen im Einzelnen noch einmal neu festsetzt. Da er ergangen ist, nachdem die Klägerin bereits Berufung eingelegt hatte, ist er nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens geworden, sondern ist nun nach § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Die Klage der Klägerin und der Beigeladenen gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2009 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladenen in ihren Rechten. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beigeladenen in Höhe von insgesamt 271.688,75 EUR.
Nach § 28p Abs 1 SGB IV in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art 3 Nr 7 des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2970) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches (SGB X) nicht (Satz 5).
Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen bei der Klägerin in den im Bescheid vom 28. Oktober 2009 im Einzelnen aufgeführten Zeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und die Klägerin deshalb verpflichtet ist, Beiträge für die Beigeladenen in Höhe von insgesamt 271.688,75 EUR zu entrichten. Die Beigeladenen waren während der im Bescheid genannten Zeiten bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterlagen daher kraft Gesetzes des Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die den Beigeladenen wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgesprochenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf ihre Beschäftigungsverhältnisse bei der Klägerin; sie beschränken sich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dies gilt auch für diejenigen Befreiungen, die noch auf der Grundlage von § 7 Abs 2 AVG aF erteilt wurden, und bedeutet, dass die Beigeladenen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtig sind. Die Befreiungsbescheide brauchen insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1. Januar 1992 ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden. Hierzu bestimmt die Übergangsvorschrift des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI, dass Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5 und vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr 12). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2008, 1 BvR 285/01, SozR 4-2600 § 6 Nr 2 betreffend eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 7. Dezember 2000 aaO).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, welche Regelung in den jeweiligen Befreiungsbescheiden getroffen worden ist und wie der Begriff jeweilige Beschäftigung iS des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI zu verstehen ist. Zur rechtlichen Regelung eines Befreiungsbescheides hat das BSG bereits entschieden, dass diese allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns liegt. Außerdem erfolgt die Befreiung nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 aaO mwN). Die in den Befreiungsbescheiden enthaltenen Hinweise über die Fortdauer der Befreiung für die an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung haben den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert. Solche Hinweise dienen nur der Erläuterung des Befreiungsbescheides (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2000 aaO und vom 22. Oktober 1998, aaO). Die Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich allerdings nicht nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis bzw Anstellungsverhältnis, das die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Befreiungsbescheides ausgeübt haben. Das BSG hat im Zusammenhang mit der Reichweite eines Befreiungsbescheides, der einer angestellten Apothekerin erteilt worden war, ausgeführt, dass die Befreiung mit der Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit (zB Bürokraft) zwar gegenstandslos werde, der Verwaltungsakt sich aber nicht nach § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledige, da er mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Apothekerin weiterhin Wirkung entfalte (Urteil vom 22. Oktober 1998 aaO).
Beschäftigung iS des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist deshalb nach Ansicht des Senats jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorliegen. Hierfür genügt es nicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung (weiterhin) eine Pflichtmitgliedschaft des Betroffenen annimmt. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte. Eine Bindungswirkung könnte nur einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 SGB VI der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde zukommen. Diese müsste sich allerdings, um auch die vorliegende Problematik zu lösen, ausdrücklich auf die zu beurteilende berufsgruppenspezifische aktuelle Beschäftigung beziehen. Denn die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Befreiung der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in den von diesen ausgeübten Beschäftigungen als Arzt, Tierarzt oder Apotheker steht außer Zweifel. Fraglich ist lediglich die Reichweite der Befreiung. Hierüber liegt keine den Rentenversicherungsträger oder die Gerichte bindenden Entscheidung vor.
Die Beigeladenen sind vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit von der Beklagten nach § 7 Abs 2 AVG - die Beigeladene zu 3) und 6) - bzw nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI - die Beigeladenen zu 2), 5), 7) und 8) - von der Versicherungspflicht befreit worden. Die Befreiung des Beigeladenen zu 2) als approbiertem Arzt ab 1. Februar 2001 beruht nach dem Bescheid der Beklagten vom 8. März 2001 auf der durch seine Tätigkeit als Arzt in einem Krankenhaus begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Bei dem Beigeladenen zu 3) als approbiertem Apotheker erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung durch die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 1988 aufgrund einer in einer Apotheke ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Hessen ab 1. August 1988. Die Beklagte befreite den Beigeladenen zu 5) mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt im Praktikum in einem Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1. Oktober 1997. Beim Beigeladenen zu 6) als approbiertem Arzt beruht die Befreiung ab 1. April 1991 (Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1991) auf seiner Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung aufgrund einer Beschäftigung in einer Apotheke. Der Antrag der Beigeladenen zu 7) als approbierter Tierärztin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von der Beklagten unter Hinweis auf die Mitgliedschaft in der Tierärztekammer Westfalen-Lippe wegen einer Beschäftigung bei einem Tierarzt ab 1. Dezember 1992 positiv beschieden (Bescheid vom 28. Januar 1993, bestätigt durch Bescheid vom 07. September 1993 für eine kurzfristige berufsfremde Beschäftigung). Die Befreiung des Beigeladenen zu 8) als ebenfalls approbiertem Apotheker ab 1. November 1992 beruht nach dem Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1993 auf der durch seine Tätigkeit in einer Apotheke begründeten Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
Der Senat ist der Ansicht, dass die von den Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen in keinem Fall von den diesen erteilten Befreiungen erfasst wird, weil es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit handelt. Dies gilt sowohl für eine Beschäftigung als Pharmaberater iSd § 75 Abs 1 Satz 1 AMG als auch für eine Beschäftigung als Gebietsleiter und ist nicht davon abhängig, ob die Beigeladenen im Vertrieb tätig sind, Schulungen durchführen, Vorträge halten oder Arzneimittelstudien begleiten. In keinem Fall liegt eine Beschäftigung als Arzt, Tierarzt oder Apotheker vor. Dies ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises. Die Beschäftigungen sind aber auch nicht als berufsgruppenspezifisch einzustufen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausbildungen der Beigeladenen keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung haben, sondern austauschbar sind. Die Beschäftigungen erfordern keine Kenntnisse, die nur ein Arzt oder Tierarzt oder Apotheker hat, sondern gleichermaßen sowohl von einem Arzt als auch von einem Tierarzt als auch von einem Apotheker und darüber hinaus auch von Naturwissenschaftlern wie Chemikern oder Biologen und von jedem Pharmazeuten ausgeübt werden können. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2011 ausdrücklich bestätigt. Für die hier zu beurteilenden Beschäftigungen ist die Ausbildung als Arzt, Tierarzt oder Apotheker mithin eine hinreichende, aber keine notwendige, weil - durch jeweils andere Ausbildungen - ersetzbare Voraussetzung.
Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeit die Beigeladenen in bestimmten Zeiträumen für die Klägerin tatsächlich konkret verrichtet haben. Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft wirkt, ist entscheidend, ob die Tätigkeit für eine bestimmte Berufsgruppe spezifisch ist. Die Befreiung als Statusentscheidung kann nicht davon abhängen, welche Arbeiten der jeweilige Arbeitgeber dem Beschäftigten kraft seines Direktionsrecht überträgt. Damit würde die Zuordnung zu dem berufsständischen Versorgungssystem oder zur gesetzlichen Rentenversicherung von ständig wechselnden Sachverhalten abhängen. Deshalb waren auch weitere Ermittlungen zu den einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen nicht notwendig.
Im Übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des 4. Senat des LSG Baden-Württemberg an und macht sich die in dessen Urteilen vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 -, und 8. Oktober 2010 - L 4 R 5196/08 - alle veröffentlicht in Juris) dargelegten Rechtsausführungen zu eigen, die den Beteiligten auch bekannt sind (vgl ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Mai 2010 - L 4 R 168/09 - anhängig BSG - B 12 R 5/10 R -, LSG Hessen, Urteil vom 29. März 2007 - L 1 KR 344/04 - alle in Juris).
Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 23. November 2009 (8 LA 200/09, NVwZ-RR 2010, 314) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob die Beschäftigung als in der Verwaltung eines Krankenhauses tätiger Arzt dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer unterfällt. Für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rentenversicherungspflicht eines Pharmaberaters oder Gebietsleiters lässt diese Entscheidung deshalb keinerlei Rückschlüsse zu. Denn die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer steht hier für die Beigeladenen nicht in Frage. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides auch nicht entgegen, dass jener nach seinem Vorbringen neben der Beschäftigung bei der Klägerin nebenberuflich in der Arztpraxis seines Vaters beratend und für Nachbarschaftsdienste als Humanmediziner tätig ist. Es kann offen bleiben, ob diese Beschäftigungen von der für das Berufsbild des Arztes erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden; jedenfalls bleibt die Ausübung dieser Tätigkeiten ohne Relevanz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Hauptbeschäftigung des Beigeladenen zu 2) bei der Klägerin. Der Vortrag des Beigeladenen zu 5), er habe von einem Mitarbeiter der Beklagten vor dem Wechsel in den Außendienst der Klägerin ab 1. Mai 2000 die Auskunft erhalten, seine vorab erteilte Befreiung habe weiterhin Bestand, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht nachgewiesen, ob, wann und mit welchem Inhalt ein solches Telefongespräch geführt worden ist. Darauf kommt es aber an. Das BSG hat in der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 die Feststellung der Versicherungspflicht im konkreten Fall deshalb als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend betrachtet, weil der Rentenversicherungsträger auf eine Anfrage der Versorgungseinrichtung dem Betroffenen eine schriftliche Auskunft erteilt hat, aus der dieser entnehmen durfte, dass die früher ausgesprochene Befreiung sich auch auf die neue Beschäftigung erstreckt. Der Senat ist überdies der Auffassung, dass sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben nur annehmen lässt, wenn eine schriftliche Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Denn mit der Aussage, die Befreiung erstrecke sich auch auf das neu aufgenommene Beschäftigungsverhältnis, gibt der Versicherungsträger zu verstehen, dass er auf eine Feststellung der Versicherungspflicht verzichten wird. Selbst wenn dies noch keine vollständige Zusicherung iS des § 34 SGB X, einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, sein sollte, kommt dies einer Zusicherung doch recht nahe. Daher kann eine Bindung des Rentenversicherungsträgers - entgegen der Gesetzeslage - dahingehend, keine Versicherungspflicht festzustellen, nur eintreten, wenn die Auskunft schriftlich erfolgt. Daran fehlt es sowohl im Fall des Beigeladenen zu 5) als auch bei den Beigeladenen zu 2) und 7). Ebenso sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Beweisanregung des Beigeladenen zu 6) zu folgen und ein berufskundliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beigeladene zu 6) im Vertrieb apothekertypische Kenntnisse verwende, die es rechtfertigten, auch diese Tätigkeit als Apothekertätigkeit zu qualifizieren. Darauf kommt es nach der bereits dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht an.
Die mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 gestellten und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisanträge des Beigeladenen zu 5) werden abgelehnt, da die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, für die Entscheidung des Senats unerheblich sind. Nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung kommt es auf die behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Nicht jeder, der ein pharmazeutisches Studium erfolgreich absolviert hat und die hierdurch erworbenen Kenntnisse für seine berufliche Tätigkeit einsetzen kann bzw benötigt, ist ein Apotheker. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht jeder Apotheker, der seine pharmazeutischen Kenntnisse verwertet, berufsgruppenspezifisch arbeitet. Damit wird auch deutlich, dass die Auffassung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg zutrifft, der maßgeblich darauf abstellt, dass für die Tätigkeit bei einem pharmazeutischen Unternehmen keine Approbation notwendig ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI für eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf berufsfremde Beschäftigungen liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beigeladenen bei der Klägerin waren weder ihrer Eigenart nach noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt.
Die Beiträge sind auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eingehalten. Sonstige Umstände, die die Erhebung der Beiträge hindern würden, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren getrennt nach Instanzen vorzunehmen. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Mit der Formulierung 'in einem Rechtszug' soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sichergestellt werden, das zB Versicherte auch dann nicht mit Gerichtskosten belastet werden, wenn sie zu einem Klageverfahren beigeladen worden sind, aber - wie hier - nach Abschluss der ersten Instanz Rechtsmittel einlegen (BT-Drucks 14/5943 S. 29). Dies bedeutet, dass in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf die prozessuale Stellung zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt wird, sondern auf die prozessualen Rollen der Beteiligten in der jeweiligen Instanz. Im Klageverfahren gehörten weder die Klägerin noch die Beklagte zum Personenkreis des § 183 SGG. Daher erfolgte die vom SG getroffene Kostenentscheidung für das Klageverfahren, die zu ändern der Senat keinen Grund sieht, nach § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Berufungsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Da sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, erachtet es der Senat als sachgerecht, dass außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten sind.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.