Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidung vom 18.07.2012, Az.: 12 U 1821/10
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.06.2010, Az. 8 O 11711/09, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, begehrt von der Beklagten, einer Versicherung, aus abgetretenem Recht von bei einem Verkehrsunfall Geschädigten Schadensersatz (Ersatz von Mietwagenkosten). Nach Klagerücknahme hinsichtlich weiterer Geschädigter waren Gegenstand der Klage zuletzt nur noch Ansprüche der Geschädigten A. und M. . Diese hatten im Rahmen der Anmietung von Ersatzfahrzeugen jeweils ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den jeweiligen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin abgetreten.
a) Der Geschädigte A. hatte mit Mietvertrag vom 06.05.2009 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Kfz angemietet (nach Bl. 84 d.A.) und zugleich mit 'Abtretung und Zahlungsanweisung' vom 06.05.2009 der Klägerin seine diesbezüglichen Ersatzansprüche abgetreten (Anlage K1).
Die Klägerin begehrte ursprünglich Mietwagenkosten von 495,14 EUR gemäß Rechnung vom 09.05.2009 (Anlage K5). Nach vorprozessualer Regulierung eines Teilbetrags von 264,18 EUR (Anlage K40b) waren insoweit restliche Mietwagenkosten von 230,96 EUR klagegegenständlich. Das Landgericht hat diesen Anspruch im Umfang von 164,17 EUR der Klägerin zuerkannt und die weitergehende Klage betreffend den Geschädigten A. abgewiesen.
b) Der (vorsteuerabzugsberechtigte) Geschädigte M. hatte mit Mietvertrag vom 28.02.2007 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Kfz angemietet (Anlage K49) und zugleich mit 'Sicherungsabtretungserklärung' vom 28.02.2007 der Klägerin seine diesbezüglichen Ersatzansprüche abgetreten (Anlage K1).
Die Klägerin begehrte ursprünglich Mietwagenkosten von 1.557,02 EUR netto gemäß Rechnung vom 13.03.2007 (Anlage K14) bzw. von 1.518,49 EUR netto gemäß Neuberechnung (Seite 20 der Klageschrift = Bl. 20 d.A.). Nach vorprozessualer Regulierung eines Teilbetrags von 707,00 EUR netto (Anlage K41) waren insoweit restliche Mietwagenkosten von 811,49 EUR netto klagegegenständlich. Das Landgericht hat diesen Anspruch in vollem Umfang der Klägerin zuerkannt.
c) Gegen die Verurteilungen hinsichtlich der beiden genannten Geschädigten wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit [164,17 EUR (Geschädigter A.) + 811,49 EUR (Geschädigter M.)] = 975,66 EUR.
2. Die Berufung der Beklagten hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.
3. Die Berufung der Beklagten trägt auch sonst keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, diese also eine Abänderung des Ersturteils rechtfertigen würde (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
4. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen durch die Klägerin nicht gegen das bis 30.06.2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (betreffend Geschädigten M.) bzw. gegen das ab 01.07.2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (betreffend Geschädigten A.) verstößt, die Abtretung der Mietwagenforderungen an die Klägerin damit nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.
11Die insoweit uneinheitliche und teils widersprüchliche Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde durch Urteil des BGH vom 31.01.2012 (VI ZR 143/11, NJW 2012, 1005) einer Klärung zugeführt. Danach ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.
Da im Streitfall die jeweilige Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnungen teilweise erstattete und die geltend gemachten Forderungen allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist (BGH a.a.O.).
5. Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch hinsichtlich der vom Geschädigten M. abgetretenen Schadensersatzansprüche passiv legitimiert ist.
a) Die Beklagte hatte sich darauf berufen, nicht sie, sondern eine zum selben Versicherungskonzern gehörende andere Versicherungsgesellschaft - die H. AG - sei Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers. Nach den als Anlage K41 vorgelegten Unterlagen erfolgte die Schadensregulierung teilweise unter der Bezeichnung 'H. P. V. AG', teilweise unter der Bezeichnung der Beklagten 'H.-G… AG_'.
Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten bejaht (Abschnitt III 1 = Seiten 12-13 der Urteilsgründe).
b) Die Angriffe der Berufung hiergegen bleiben ohne Erfolg.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung muss sich derjenige, der nach außen hin zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat, demjenigen gegenüber, der sich hierauf verlassen hat, an dem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen und kann sich nicht auf die wahre Rechtslage berufen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010 - XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 für die Haftung des vermeintlichen Gesellschafters einer Schein-GbR; Urteil vom 16.04.2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 für die Haftung einer anwaltlichen Scheinsozietät).
Durch die vom zuständigen Sachbearbeiter (auch) der Beklagten auf deren Briefpapier im Rahmen der Schadensregulierung erfolgte Korrespondenz wurde seitens der Beklagten zurechenbar ein Rechtsschein dahin gesetzt, innerhalb des Versicherungskonzerns (auch) der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein. Hieran hat sich die Beklagte festhalten zu lassen. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand, der zuständige Sachbearbeiter habe irrtümlich das falsche Briefpapier verwendet, ändert hieran nichts, da dieser Umstand der Klägerin nicht erkennbar war; diese hätte aufgrund der geführten Korrespondenz beispielsweise davon ausgehen können, dass die zuvor in Anspruch genommene 'H. AG' möglicherweise umfirmiert habe, oder aber, dass die Beklagte von dieser den Versicherungsvertrag des Unfallschädigers übernommen habe.
c) Die Berufung erhebt in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO. Wäre sie in erster Instanz auf eine mögliche Rechtsscheinhaftung hingewiesen worden, hätte sie sich mit den vom Geschädigten M. abgetretenen Schadensersatzansprüchen auch sachlich auseinandergesetzt, insbesondere (wie nunmehr unter Abschnitt II 14 der Berufungsbegründung geschehen) Sachvortrag und Bestreiten bereits in erster Instanz getätigt. Durch den unterlassenen Hinweis des Erstgerichts sei insoweit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
aa) Diese Rüge der Berufung verfängt nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob ein entsprechender rechtlicher Hinweis überhaupt erforderlich war, nachdem die Klagepartei wegen der (auch) im Namen der Beklagten geführten Schadensregulierungskorrespondenz eine hieraus folgende Passivlegitimation vorgetragen hatte. Jedenfalls ist aber im angefochtenen Urteil (Abschnitt III 2 = Seite 13 der Urteilsgründe) ausgeführt, dass 'das Gericht ... im Termin der mündlichen Verhandlung (vom 10.06.2010) ausdrücklich darauf hingewiesen (hat), dass unter diesen Umständen eine Haftung der Beklagten denkbar erscheint'. Damit wurde - durch den Inhalt der Akten bewiesen (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO) - ein entsprechender Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt; die Dokumentation dieses Umstandes kann zulässiger Weise auch noch im Urteil erfolgen (BGH, Beschluss vom 02.12.2004 - IX ZR 56/04, juris).
bb) Der Inhalt dieses Hinweises war auch ausreichend; ein weitergehender Hinweis darauf, dass im Hinblick auf eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten deren Passivlegitimation hinsichtlich der vom Geschädigten M. abgetretenen Schadensersatzansprüche nicht nur 'denkbar erscheint', sondern vielmehr sicher gegeben sei, konnte nicht verlangt werden.
Zwar müssen Hinweise gemäß § 139 ZPO konkret und unmissverständlich sein, um den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Vorbringen sachdienlich zu ergänzen; lediglich allgemeine und pauschale Äußerungen reichen insoweit nicht aus (BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317; Urteil vom 09.06.2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Allerdings sind hierbei gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien - wie im Streitfall - geringere Anforderungen zu stellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 139 Rn. 12a). Gemäß diesen Vorgaben war der Hinweis, dass eine Passivlegitimation der Beklagten 'denkbar' - also möglich - erscheine, ausreichend, um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, im Hinblick auf dieses als denkbar und damit als möglich hingestellte Szenario einer gegebenen Passivlegitimation ergänzend zur Sache vorzutragen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - anders als bei den weiteren mit der Klage geltend gemachten Fällen - hinsichtlich der vom Geschädigten M. abgetretenen Schadensersatzansprüche ihre Klage nicht zurückgenommen, vielmehr explizit eine Passivlegitimation der Beklagten insoweit vorgetragen hat.
cc) Der Beklagten wäre es aufgrund des am 10.06.2010 erteilten Hinweises auch möglich gewesen, in der Folge in erster Instanz zur Sache vorzutragen. Insbesondere ist das angefochtene Urteil nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2010 ergangen, sondern - nach deren Wiedereröffnung mit Beschluss vom 01.07.2010 (Bl. 89f. d.A.) - erst im nachfolgenden schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 02.08.2010 eingereicht werden konnten (vgl. Beschluss vom 19.07.2010, Bl. 96 d.A.).
dd) Das diesbezügliche erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Sachvorbringen der Beklagten betreffend die vom Geschädigten M. abgetretenen Schadensersatzansprüche ist damit verspätet und nicht mehr zuzulassen, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
6. Soweit es die vom Geschädigten A. abgetretenen Schadensersatzansprüche betrifft, hat das Landgericht die Beklagte zutreffend zur Zahlung weiterer 164,17 EUR verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.
a) Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten war bereits Gegenstand von Legionen gerichtlicher Entscheidungen (siehe unten ff). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt insoweit folgendes:
aa) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
29bb) Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem 'Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem 'Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den 'Normaltarif' - rechtfertigen.
30cc) War der 'Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung 'erforderlich', kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den den Normaltarif übersteigenden Betrag (nur) dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.
Die Beurteilung der Zugänglichkeit bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
dd) Bei Inanspruchnahme eines Normaltarifs oder eines einheitlichen Tarifs obliegt dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
33Hingegen trägt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen 'ohne weiteres' zugänglich gewesen sei.
34ee) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs liegt im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. So kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den 'Normaltarif' grundsätzlich auch auf der Grundlage des 'Schwacke-Mietpreisspiegels' im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln. Allerdings ist auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer-Liste, nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, denn die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
ff) Vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506; Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726; Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106; Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05, NJW 2007, 1122; Urteil vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124; Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06, NJW 2007, 2916; Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07, NJW 2007, 3782; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09, NJW-RR 2010, 679; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445; Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251; Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823; Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947; Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109.
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene, ausführlich begründete Urteil gerecht.
aa) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der verlangte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zur Schadensbehebung als erforderlich anzusehen ist (siehe oben unter 6 a bb) und ist zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass unter derartigen Gesichtspunkten keine Erstattungsfähigkeit besteht (vgl. Abschnitt II 2 = Seite 7 der Urteilsgründe). Dies wird von der Berufung als ihr günstig nicht angegriffen.
bb) Das Landgericht hat die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung gleichwohl bejaht (siehe oben unter 6 a cc), da die Klägerin nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten A. eine Anmietung zum günstigeren Normaltarif nicht zugänglich war (Abschnitt II 2 = Seite 7 der Urteilsgründe).
39Dies folgert das Landgericht zwar nicht daraus, dass dem Geschädigten entsprechende Erkundigungen nach günstigeren Tarifen nicht möglich oder unzumutbar gewesen seien [wegen des Zeitraums von 1 Woche zwischen Unfalldatum (28.04.2009) und Anmietung (06.05.2009) wäre eine solche Erkundigung durchaus möglich gewesen], jedoch daraus, dass dem Geschädigten A. aus finanziellen Gründen die Anmietung eines Fahrzeugs im billigeren Normaltarif nicht möglich gewesen sei, da er hierzu eine Kaution mittels Kreditkarte oder in bar hätte leisten müssen; hierzu sei er nicht in der Lage gewesen, da er nach seiner Zeugenaussage weder über eine Kreditkarte verfügt habe noch über ausreichende Barmittel, so dass er sich 'noch nicht einmal das Geld für das Taxi hätte leisten können'.
Die Angriffe der Berufung gegen diese Beweiswürdigung bleiben ohne Erfolg.
Da die Berufung - abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zwar können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben. Hat sich aber das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313).
Im Rahmen dieser beschränkten Überprüfbarkeit ist die oben dargestellte Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden und entspricht auch der Bewertung des Senats. Gerichtsbekannt muss bei Anmietung eines Fahrzeugs im Normaltarif eine Sicherheit geleistet werden, sei es durch Vorabbelastung einer Kreditkarte oder durch Hinterlegung eines Barbetrags, um das Risiko des Fahrzeugvermieters abzudecken. Dies wird von der Berufung auch nicht angezweifelt. Die pauschale Behauptung der Berufung, es sei nicht ersichtlich, dass der Geschädigte A. nicht in der Lage gewesen wäre, für die voraussichtlich anfallenden Mietwagenkosten (im niedrigen dreistelligen Bereich) Sicherheit zu leisten, mag er auch keine Kreditkarte gehabt haben, reicht für einen erfolgreichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht aus. Die Aussage des Zeugen A., dass er sich 'noch nicht einmal das Geld für das Taxi hätte leisten können', belegt, dass er auch zu einer Sicherheitsleistung nicht imstande gewesen wäre. Eine derartige Bewertung ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie wird zudem auch vom Senat geteilt.
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Geschädigten A. auch nicht angelastet werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht.
cc) Das Landgericht hat somit zu Recht einen Unfallersatztarif (und nicht nur einen günstigeren Normaltarif) für grundsätzlich erstattungsfähig gehalten.
Das Landgericht hat allerdings den von der Klägerin begehrten Unfallersatztarif für unangemessen hoch gehalten und dem Geschädigten angelastet, nicht einen günstigeren Unfallersatztarif in Anspruch genommen zu haben (Abschnitt II 3 = Seite 8 der Urteilsgründe). Dies wird von der Berufung als ihr günstig nicht angegriffen.
46dd) Das Landgericht hat eine Erstattungsfähigkeit der begehrten Mietwagenkosten nur in Höhe des durchschnittlichen Unfallersatztarifs bejaht und diesen - in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO - auf der Grundlage der Schwacke-Liste unter Erhebung eines Zuschlags von 20 % geschätzt (Abschnitt II 4 = Seiten 8-11 der Urteilsgründe).
Hiergegen wendet sich die Berufung, die die Schwacke-Liste grundsätzlich für ungeeignet erachtet und als Schätzgrundlage auf die Fraunhofer-Liste abstellen möchte.
Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Die Grundsätze der beschränkten Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung (siehe oben 6 b bb) gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der berufungsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. Die Beweiswürdigung (Schätzung) kann vom Senat somit lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich das Landgericht entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt ist.
Im Rahmen der oben (unter 6 a ee) dargestellten Vorgaben ist die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wäre überhaupt nur dann weiter zu überprüfen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt worden wäre, dass geltend gemachte Mängel dieser Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (siehe oben 6 a ee). Dies ist indes seitens der Beklagten nicht substanziiert dargelegt; deren Einwendungen beschränken sich durchwegs auf die von ihr gesehene generelle Ungeeignetheit der Schwacke-Liste (etwa wegen Mängeln der Datenerhebung oder Darstellung). Soweit die Beklagte meint, wegen erheblicher Preissteigerungen für Mietwagen zwischen 2003 und 2006 sei die Schwacke-Liste, die ebenfalls derartige erhebliche Preissteigerungen wiedergebe, als Schätzgrundlage ungeeignet, weil derartige - angebliche ... Preissteigerungen ... völlig unplausibel und mit rationalen Argumenten nicht erklärbar - seien, so erschließt sich bereits die Logik dieses in sich widersprüchlichen Vorbringens nicht; jedenfalls wird aber nicht konkret dargelegt, dass es tatsächlich nicht zu derartigen Preissteigerungen gekommen wäre, die Schwacke-Liste somit unzutreffende Preisentwicklungen wiedergeben würde. Soweit sich die Beklagte auf im Internet eingeholte günstigere Vermietangebote anderer Vermieter bezieht, teilt der Senat die auf Seiten 10-11 der Gründe des angefochtenen Urteils dargestellten, gegen deren Eignung sprechenden Erwägungen.
Die Schätzung der Höhe des durchschnittlichen Unfallersatztarifs durch Vornahme eines prozentualen Aufschlags (von 20 %) auf den als Schätzgrundlage der Schwacke-Liste zu entnehmenden Normaltarif begegnet im Rahmen der beschränkten Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung ebenfalls keinen Bedenken. Ein derartiger Aufschlag kann wegen etwaiger höherer Auslastungs-, Forderungs- sowie Mietausfallrisiken und Service- und Verwaltungskosten, die in die Kalkulation des Unfallersatztarifs einfließen, gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910).
52c) Das Landgericht hat im Rahmen der ersatzfähigen Kosten auch Kosten für eine Haftungsfreistellung angesetzt, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten A. vollkaskoversichert gewesen sei (Abschnitt II 1 b = Seite 7 sowie Abschnitt II 4 c = Seite 11 der Urteilsgründe).
Dies ist zutreffend und nicht zu beanstanden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 249 Rn. 38 m.w.N.). Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen zudem in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen, selbst wenn für das unfallbeschädigte Fahrzeug kein derartiger Versicherungsschutz bestand (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360).
d) Das Landgericht hat weiter im Rahmen der ersatzfähigen Kosten auch Kosten für eine Fahrzeugzustellung angesetzt, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Zustellung und Abholung des Mietwagens in der Reparaturwerkstatt als erforderlich anzusehen sei (Abschnitt II 1 b = Seite 7 sowie Abschnitt II 4 c = Seite 11 der Urteilsgründe).
Auch dies ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der Reparaturwerkstatt sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360). Dies ist im Hinblick auf den Wohnort des Zeugen A. in W. sowie die Lage der Reparaturwerkstatt in L. zu bejahen.
56e) Das Landgericht hat schließlich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % der Mietwagenkosten vorgenommen (Abschnitt II 4 c = Seiten 11-12 der Urteilsgründe).
Dieser Abzug ist nach der - insoweit ausführlich begründeten - Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW-RR 2002, 528) zutreffend bemessen; eine derartige Bewertung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 249 Rn. 36).
Zwar trifft der Einwand der Berufung zu, der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg habe mit Urteil vom 10.02.2009 (1 U 1878/08, im Internet veröffentlicht unter http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=093033) den Eigenersparnisabzug weitergehend mit 10 % bemessen (ohne dass dies über die Bezugnahme auf § 287 ZPO hinaus begründet worden wäre). Gleichwohl ist die entsprechende Schätzung des Landgerichts im Rahmen der beschränkten Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung (vgl. oben 6 b bb, dd) nicht zu beanstanden. Die Berufung zeigt nicht auf, dass eine Bewertung der ersparten Eigenaufwendungen lediglich mit 3 % der Mietwagenkosten nicht möglich ist oder gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstoßen würde; der diesbezügliche Einwand der Berufung erweist sich deshalb als unsubstanziiert.
7. Die Berufung hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
8. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall. Sowohl die Frage eines Verstoßes der Geltendmachung von Mietwagenforderungen gegen das RDG als auch die Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten sind durch die (oben dargestellte) höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden. Die beweiswürdigende Frage, inwieweit Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden können, ist jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären. Eine generelle Entscheidung ist insoweit nicht veranlasst (und aus Sicht des Senats auch nicht möglich).
Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlen würde. Die Entscheidung des Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und auf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffenden Wertungsentscheidungen.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten.
9. Der Senat legt der Beklagten und Berufungsklägerin aus Kostengründen die Rücknahme ihrer Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).
Vor einer Entscheidung des Senates wird der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.