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Oberverwaltungsgericht Berlin-brandenburg

Entscheidung vom 25.03.2010, Az.: OVG 3 B 9.08

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1-, 3 - 5) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1, 3 - 5) tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, sämtlich kamerunische Staatsangehörige, begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Die Klägerin zu 1) ist seit 1997 mit dem kamerunischen Staatsangehörigen A. verheiratet. Die 1995, 2000 und 2002 geborenen Kläger zu 3) - 5) sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute.

Herr A. stellte im Juni 2002 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 16. August 2002 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Diesen Bescheid änderte das Bundesamt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. November 2002, stellte fest, dass bei Herrn A. aufgrund einer fortgeschrittenen Aidserkrankung Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Kamerun vorliegen, und setzte die Abschiebung nach Kamerun für die Dauer von drei Monaten aus. Der Aufenthalt von Herrn A. war bis zum 25. März 2003 gestattet und wurde anschließend geduldet. Er erhielt am 18. November 2003 eine zwei Jahre gültige Aufenthaltsbefugnis. Am 21. Oktober 2005 erteilte ihm die Beigeladene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sie mehrfach, zuletzt bis zum 21. Dezember 2010 verlängerte. Nachdem Herrn A. unter dem 25. März 2003 eine Erwerbsunfähigkeit ärztlich attestiert worden war und er zunächst Sozialhilfe bezogen hatte, übt er seit Juni 2006 eine Erwerbstätigkeit in einem seit Oktober 2006 unbefristeten Arbeitsverhältnis aus, aus dem er im Jahr 2009 einen Jahresbruttoverdienst von 20.649,58 € erzielte. Zusätzlich übt er seit März 2008 eine geringfügige Beschäftigung aus, die ihm im Jahr 2009 einen Jahresverdienst von 2400 € (brutto gleich netto) einbrachte. Nach ärztlichem Attest vom 17. November 2006 hat die im September 2002 begonnene und von Herrn A. strikt befolgte medikamentöse Behandlung seiner HIV-Erkrankung zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes geführt, so dass attestiert werden könne, dass er bei gewährleisteter ärztlicher und medikamentöser Versorgung auch langfristig körperlich in der Lage sein werde, den Familienunterhalt aus eigener Kraft durch Arbeit zu bestreiten.

Die von den Klägern unter dem 24. April 2005 - sowie einer weiteren gemeinsamen Tochter, der im Februar 1988 geborenen früheren Klägerin zu 2), unter dem 2. Mai 2005 - gestellten Visaanträge lehnte die Botschaft der Beklagten in Jaunde durch Bescheide vom 6. Oktober 2005 mit der Begründung ab, dass der Lebensunterhalt durch Herrn A. nicht sichergestellt sei. Die daraufhin am 7. November 2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten gemäß §§ 6 Abs. 4, 29 Abs. 3 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nicht vorlägen. Es fehle schon am Vorhandensein ausreichenden Wohnraums i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil Herr A. nur über eine ca. 70 m² große Vierzimmerwohnung verfüge. Die Wohnungsgröße sei nur dann angemessen, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfalle, was bei einer Vierzimmerwohnung für sechs Personen nicht der Fall sei. Im Übrigen sei auch die Wohnfläche mit ca. 70 m² für einen Sechspersonenhaushalt unzureichend. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der Familie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. Das in den zurückliegenden sieben Monaten von Herrn A. erzielte Durchschnittseinkommen von 1321,48 € reiche nicht aus, um den Mindestbedarf der Familie von 1726 € zu befriedigen. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nach § 62 Abs. 2 EStG nicht, weil weder die Klägerin zu 1) noch Herr A. über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten. Zudem sei Herr A. noch nicht einmal ein Jahr lang erwerbstätig, so dass es für eine langfristige Prognose an einer belastbaren Grundlage fehle. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Im Übrigen stehe die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 29 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Beklagten, das hier nicht zu Gunsten der Kläger reduziert sei.

Die frühere Klägerin zu 2) hat das Urteil nicht angefochten. Die übrigen Kläger machen zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der von Herrn A. angemietete Wohnraum sei ausreichend, weil nach § 2 Abs. 4 AufenthG lediglich ein Mindeststandard einzuhalten sei, um Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Hierbei sei für jedes Familienmitglied über sechs Jahren eine Wohnfläche von 12 m² nachzuweisen. Nebenräume (Küche, Bad, WC) könnten dabei in angemessenem Umfang mit bewertet werden, wenn sie - wie hier - innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung lägen. Geringfügige Unterschreitungen der genannten Grenzen seien hinzunehmen. Ferner sei auch der Lebensunterhalt der Familie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Es sei zu berücksichtigen, dass Herr A. im Falle des Nachzugs der Kläger der Lohnsteuerklasse 3 unterliegen würde, was zu einer Erhöhung seines Nettoeinkommens um ca. 220 € führen würde. Selbst wenn nicht von einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen sein sollte, lägen hier besondere humanitäre Gründe vor, die die Erteilung des Aufenthaltstitels ermöglichten. In Kamerun könne die familiäre Lebensgemeinschaft nicht hergestellt werden, weil die Fortführung der für Herrn A. erforderlichen Therapie dort nicht gewährleistet sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass bei Herrn A. wiederholt Komplikationen (disseminiertes Kaposi-Sarkom) aufgetreten seien, die zusätzliche Chemotherapien erforderlich gemacht hätten. Mittlerweile habe sich sein Gesundheitszustand unter fortgesetzter antiretroviraler Therapie der HIV-Infektion weiter stabilisiert. Die medikamentöse Behandlung habe dazu geführt, dass er schon seit mehreren Jahren in der Lage sei, einer körperlich anstrengenden Arbeit nachzugehen und für sich selbst zu sorgen. Die Klägerin zu 1) verfüge bereits über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass es ihr möglich sei, sich auf zumindest rudimentäre Weise in Deutschland zu verständigen. Im Übrigen unterliege sie nach einer Übergangsregelung der Beklagten dem Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht, weil jedenfalls am 27. August 2008 ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Visums bestanden habe. Schließlich verstoße die Norm gegen höherrangiges Recht.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde vom 6. Oktober 2005 zu verpflichten, den Klägern (zu 1, 3, 4 und 5) jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ehegattennachzug schon daran scheitere, dass sie bisher nicht nachgewiesen habe, sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen zu können. Für die Beurteilung ihres Verpflichtungsbegehrens sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Vom Nachweis solcher Sprachkenntnisse könne vorliegend auch nicht abgesehen werden. Zwar sei der Visumantrag vor dem 28. Mai 2007 gestellt und falle somit grundsätzlich in die Übergangsregelung des Auswärtigen Amtes; dies gelte aber nur in Fällen, in denen spätestens am 27. August 2007 ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Visums bestanden habe. Daran fehle es jedoch, weil die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt gewesen sei, und weil zudem kein ausreichender Wohnraum i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung gestanden habe. Zusätzlich scheitere ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daran, dass humanitäre Gründe im Sinne von § 29 Abs. 3 AufenthG nicht gegeben seien. Denn es sei den Klägern und Herrn A. zumutbar, die Familieneinheit in Kamerun herzustellen. Dort stünden ausreichende Therapiemöglichkeiten zur Behandlung einer Aids-Erkrankung zur Verfügung. Darüber hinaus habe Herrn A. die Aussicht einer dauerhaften Trennung von seiner Familie nicht daran gehindert, seine Heimat zu verlassen und ohne die Familie nach Deutschland einzureisen. Schließlich stehe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im behördlichen Ermessen, für dessen Reduzierung auf Null nichts ersichtlich sei.

Die Beigeladene tritt im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach der der Beurteilung des Senats zugrunde zu legenden aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270, 271 u. 275 f.) können die Kläger zu 1, 3 - 5) die von ihnen begehrten Visa zum Familiennachzug nicht beanspruchen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Daher erweisen sich die von ihnen angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I.

Für die Klägerin zu 1) kommt die Erteilung eines nationalen Visums zum Nachzug zu ihrem Ehegatten nur auf der Grundlage der §§ 5, 6 Abs. 4, 27, 29, 30 AufenthG in Betracht.

1. Anders als noch vom Verwaltungsgericht angenommen, ist allerdings die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nunmehr erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei der Bezug der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Leistungen unschädlich ist. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 a.a.O., S. 274; Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - 3 B 6.07 -). Die verlangte Existenzsicherung kann deshalb nicht allein aufgrund einer punktuellen Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses. Hierzu ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen, wobei sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB II - richtet (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 1 C 32/07 -, NVwZ 2009, 249, 250 f., Rz. 19).

a) Da die Klägerin zu 1) beabsichtigt, gemeinsam mit ihren Kindern, den Klägern zu 3-5), zu ihrem Ehemann nachzuziehen, ist von dem Unterhaltsbedarf auszugehen, der im Falle des Nachzugs sämtlicher das Verfahren noch betreibenden Kläger für diese und Herrn A. entstehen würde. Ein darüber hinaus von Herrn A. und/oder der Klägerin zu 1) zu deckender Unterhaltsbedarf für die mittlerweile 22 Jahre alte in Kamerun verbliebene frühere Klägerin zu 2) ist nicht ersichtlich.

Für den Unterhaltsbedarf sind zunächst die jeweils gültigen monatlichen Regelleistungen nach dem SGB II anzusetzen. Diese betragen für Herrn A. und die Klägerin zu 1) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 (BGBl. I, 1342) jeweils 323 €. Hinzu kommen die Regelleistungen für den Kläger zu 3) (Altersstufe ab Vollendung des 15. Lebensjahres) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 287 € sowie für die Klägerinnen zu 4) und 5) (Altersstufe vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 74 SGB II jeweils 251 € betragen (vgl. auch § 1 Baden-Württembergische Regelsätze-Verordnung in der Fassung 2. Juni 2009 [GBl Seite 253] i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den entsprechenden sozialhilferechtlichen Regelsätzen). Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag beläuft sich auf 1435 €.

Zwar ist hierzu ergänzend in Rechnung zu stellen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - (NJW 2010, 505) die Regelleistungen nach dem SGB II für teilweise unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erklärt und bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet hat, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zulasten des Bundes geltend gemacht werden kann. Es ist indes nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass ein derartiger ergänzender Bedarf vorliegend in Betracht kommen würde und wie er gegebenenfalls zu beziffern wäre.

Zum Unterhaltsbedarf zählen weiterhin die Wohnkosten. Für das von Herrn A. seit Oktober 2006 angemietete und bislang von ihm allein bewohnte Haus beträgt die monatliche Kaltmiete gegenwärtig 266 € zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 22 €. Hierzu sind die für die Beheizung des gesamten Hauses anfallenden durchschnittlichen Heizkosten von monatlich 48,38 € für Heizöl (1/12 von jährlich 580,58 € gemäß Rechnung für 2009) zu addieren, was zu einer monatlichen Gesamtsumme von 336,38 € führt. Daraus ergibt sich insgesamt ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 1771,38 €.

b) Auf der Einnahmeseite können lediglich die Erwerbseinkünfte von Herrn A. angesetzt werden, weil eine Konkretisierung etwaiger Verdienstmöglichkeiten der Klägerin zu 1) als Grundlage einer belastbaren Einkommensprognose fehlt. Da Herr A. bei dem Erzeugerschlachthof Schwäbisch Hall seit Juli 2006 ununterbrochen beschäftigt ist und nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, können seine diesbezüglichen nachgewiesenen Einkünfte des gesamten Kalenderjahres 2009 der Prognose einer nachhaltigen Einkommenserzielung zu Grunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das weitere Arbeitsverhältnis bei der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall, das seit März 2008 besteht.

In seinem Hauptbeschäftigungsverhältnis erzielte Herr A. im Kalenderjahr 2009 Bruttoeinkünfte von insgesamt 20.649,58 €, was zu einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 1720,80 € führt. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II die auf das Einkommen entrichteten Steuern abzuziehen. Im Kalenderjahr 2009 wurden von Herrn A. unter Zugrundelegung eines Steuerbruttos von 20.467,20 € Lohnsteuer in Höhe von 2038 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 112,09 € entrichtet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass Herr A. im Falle des Nachzugs der Kläger von der Lohnsteuerklasse 1 in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln würde und dass ihm 3 Kinderfreibeträge zustünden. Hieraus ergäbe sich eine jährliche Lohnsteuer von 32 €, was einem monatlichen Abzug von 2,67 € entspräche. Solidaritätszuschlag würde nicht anfallen. Daraus ergibt sich eine Zwischensumme von jährlich 20.617,58 € bzw. monatlich 1718,13 €. Weiterhin wären vom Bruttolohn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzuziehen. Die im Jahr 2009 von Herrn A. entrichteten Arbeitnehmerbeiträge beliefen sich auf insgesamt 4221,19 € (1647,45 € Krankenversicherung, 2036,47 € Rentenversicherung, 286,54 € Arbeitslosenversicherung, 250,73 € Pflegeversicherung). Hieran würde sich durch den Nachzug der Kläger nichts ändern, weil diese bei Herrn A. mitversichert wären. Demgemäß führt der Abzug der zu erwartenden Sozialversicherungsbeiträge zu einer weiteren Zwischensumme von 16.396,39 € jährlich bzw. 1366,36 € monatlich.

In seinem zweiten Beschäftigungsverhältnis erzielte Herr A. im Kalenderjahr 2009 einen Verdienst von 2400 €, von dem keine Steuer- oder Sozialversicherungsabzüge vorgenommen worden sind. Folglich ergibt sich aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zusammen ein Gesamtbruttoeinkommen von jährlich 23.049,58 € bzw. monatlich 1920,80 €. Dem entspricht unter Zugrundelegung der oben genannten Abzüge ein Nettoeinkommen von jährlich 18.796,39 € bzw. monatlich 1566,36 €.

Ferner sind die Pauschale von 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 SGB II sowie der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Abs. 2 SGB II abzuziehen, der hier 210 € beträgt, weil zur Bedarfsgemeinschaft mindestens ein minderjähriges Kind gehört und das Bruttoeinkommen (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O.) monatlich 1500 € überschreitet. Daraus ergibt sich als weitere Zwischensumme ein zur Unterhaltssicherung anzusetzender Betrag von monatlich 1256,36 €.

Als Einkommen der Kläger zu 3-5) ist gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II das Herrn A. gegebenenfalls für sie zu zahlende Kindergeld anzusetzen. Während das Verwaltungsgericht, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, einen Kindergeldanspruch zu Recht gemäß § 62 EStG verneint hat, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nunmehr vor. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, unter anderem dann Kindergeld, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist. Diese Voraussetzungen werden von Herrn A. gegenwärtig erfüllt, weil er seit dem 21. Oktober 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, die ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet, und weil er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Höhe des Kindergeldes beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr 2010 für das erste und das zweite Kind jeweils 184 € und für das dritte Kind 190 € monatlich. Die sich hieraus ergebende Summe von 558 € ist als weiteres Einkommen zu dem oben genannten Betrag von 1256,36 € zu addieren, so dass sich ein Gesamtbetrag von 1814,36 € monatlich ergibt, der ausreicht, den Unterhaltsbedarf von 1771,38 € zu decken. Ob zu Gunsten der Kläger zu 3-5) neben dem Kindergeld gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz Kinderzuschlag von bis zu 140 € je Kind zu veranschlagen wäre, kann deshalb dahinstehen.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Belastbarkeit der getroffenen Prognose ernstlich in Frage stellen. Dass Herr A. nach der von den Klägern eingereichten Auskunft seiner Vermieterin gegenwärtig Mietschulden von 316,64 € hat, steht der Prognose einer nachhaltigen Unterhaltssicherung nicht entgegen, weil die Kläger sich gegenwärtig noch nicht im Bundesgebiet befinden und es Herrn A. aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens ohne weiteres möglich ist, den relativ geringen Mietrückstand zügig abzubauen.

Schließlich ist im Rahmen der Prognose, ob der Unterhaltsbedarf der Familie dauerhaft gesichert erscheint, grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass Herr A. als einzig erwerbstätiges Familienmitglied an Aids in einem weit fortgeschrittenen Stadium leidet und dass diese Krankheit bislang nicht heilbar ist. Während ihm noch unter dem vom 20. März 2003 ärztlich attestiert worden war, dass er auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelhaftigkeit nicht mehr ausüben bzw. durch Erwerbstätigkeit nicht mehr als geringfügige Einkünfte erzielen könne, mithin eine Erwerbsunfähigkeit vorliege, wird in den neueren von den Klägern eingereichten Attesten jeweils bescheinigt, dass es zu einer erfreulichen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, sich die durch HIV bedingte ausgeprägte Abwehrschwäche fast normalisiert habe und Erwerbsfähigkeit damit attestiert werden könne (ärztliches Attest vom 17. November 2006). In dem zuletzt eingereichten ärztlichen Folge-Attest vom 11. Februar 2010 wird ebenfalls berichtet, das sich sein Gesundheitszustand unter fortgesetzter antiretroviraler Therapie der HIV-Infektion weiter stabilisiert habe und Herr A. bereits seit mehreren Jahren in der Lage sei, einer körperlich anstrengenden Arbeit nachzugehen. Eine langfristige Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit dürfte zwar mit Unsicherheiten behaftet sein. Diese sind aber vage und haben schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil andererseits auch die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin zu 1) langfristig eintretende Erwerbseinbußen ihres Ehemannes durch eigene Erwerbstätigkeit ausgleichen könnte.

2. Die in § 27 AufenthG normierten Voraussetzungen des Familiennachzugs liegen ebenfalls vor. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Klägerin zu 1) die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann begehrt und damit die Grundvoraussetzungen eines Familiennachzugs nach § 27 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Unterhaltspflichten des Ehemannes gegenüber Dritten, die i.S.v. § 27 Abs. 3 AufenthG gefährdet werden könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Auch den Anforderungen des § 29 Abs. 1 AufenthG ist genügt. Der Ehemann der Klägerin verfügt über eine gegenwärtig bis zum 21. Dezember 2010 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass die Voraussetzung des §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Auch steht jedenfalls den das Verfahren noch betreibenden Klägern, wie durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefordert, für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 4 AufenthG, dass nicht mehr gefordert wird, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten sozialen Mietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Damit legt die Vorschrift, um den unbestimmten Rechtsbegriff näher einzugrenzen, eine Ober- und Untergrenze und folglich einen Spielraum für das fest, was in der Verwaltungspraxis allenfalls gefordert werden darf bzw. mindestens zu fordern ist. Stets ausreichend ist Wohnraum, der dem Sozialwohnungsstandard entspricht. Eine bessere, insbesondere eine größere Wohnung darf nicht gefordert werden. Nicht mehr ausreichend ist andererseits Wohnraum, der den auch für Deutsche geltenden, in den Wohnungsaufsichtsgesetzen der Länder festgelegten Anforderungen nicht genügt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur wortgleichen Vorschrift in § 17 Abs. 4 AuslG, BT-Drs. 11/6321, S. 60). Zu den Anforderungen an eine öffentlich geförderte soziale Mietwohnung verweist § 5 WoBindG in seiner seit 2002 geltenden Fassung auf § 27 Abs. 4 WoFG, der im Wesentlichen zu Grunde legt, dass die maßgebliche Wohnungsgröße von den Ländern bestimmt wird. In Baden-Württemberg wird für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen eine Wohnung bis zu 90 m² oder vier Wohnräumen als angemessen angesehen. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² oder einen weiteren Raum (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 2002, S. 240, 245 f.). Danach wäre im vorliegenden Fall eine Wohnung mit fünf Räumen bzw. einer Wohnfläche von 105 m² als angemessen anzusehen. Es ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass die Größe einer nach den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus angemessenen Wohnung lediglich die Obergrenze darstellt. Entspricht die zur Verfügung stehende Wohnung hinsichtlich der Raumzahl und der Grundfläche den vorgenannten Anforderungen nicht, so kann sie gleichwohl als ausreichend zu betrachten sein, solange für jedes Familienmitglied noch ein Mindestmaß zur Verfügung steht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - 7 B 24.05 -). Dieses Mindestmaß ergibt sich in einigen Bundesländern aus landesrechtlichen Vorschriften der Wohnungsaufsichtsgesetze, die Wohnungsmissstände, u.a. die Überbelegung von Wohnraum, verhindern bzw. ihnen vorbeugen sollen. So bestimmt beispielsweise § 7 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin, dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. In der überwiegenden Anzahl der Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, existieren keine entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Auch in diesen Fällen ist es jedoch sachgerecht, sich an den vorgenannten Werten als Untergrenze zu orientieren. Da § 2 Abs. 4 AufenthG, wie bereits die zitierte Gesetzesbegründung nahelegt, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. Hailbronner, AusländerR, Stand April 2008, § 2, Rz. 43; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand 22. Januar 2008, § 2, Rz. 70), ist letztlich entscheidend darauf abzustellen, in welcher Weise die jeweilige Verwaltungspraxis diesen Spielraum ausschöpft. Nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 178) ist ausreichender Wohnraum unbeschadet landesrechtlicher Regelungen stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich. Die von der Beigeladenen übersandten und die dortige Verwaltungspraxis festschreibenden vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren mit ergänzenden Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg in der Fassung vom 18. Dezember 2008 bestimmen für eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC unter Nr. 2.4.3 Satz 2 ergänzend, dass die Nebenräume bei der Berechnung mitzählen. Diese Anforderungen erfüllt das von Herrn A. angemietete Haus. Es verfügt über vier Zimmer, Küche, Bad und WC und eine Wohnfläche von insgesamt 70 m². Da die Kläger zu 3-5) zwischenzeitlich sämtlich älter als sechs Jahre sind, ergibt sich ein Wohnraumbedarf von 60 m² für fünf Personen, von dem theoretisch noch ein Abzug von 10 % vorgenommen werden könnte, was zu einem Wohnraumbedarf von 54 m² führen würde. Ob die nicht belegte Angabe der Kläger, dass auf die Nebenräume nur 8 m² entfielen, zutrifft, kann nach den obenstehenden Ausführungen offen bleiben.

284. Auch die einschränkende Nachzugsvoraussetzung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist erfüllt. Danach darf u.a. dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Beschränkung des Familiennachzugs zu stammberechtigten Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG basiert darauf, dass aus Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht abgeleitet werden kann, dass dem Begehren des Ausländers auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bereits dann entsprochen werden muss, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Vielmehr kann grundsätzlich verlangt werden, dass der Aufenthalt des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. Marx in GK AufenthG, Stand Mai 2008, § 29, Rz. 148, m.w.N.). Nach der Begründung des unverändert übernommenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 81) würde ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeit der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, seien für die Entscheidung maßgeblich, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen werden sollten und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden solle. Der Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei daher nur für Personen möglich, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Sofern die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden könne, sei ein humanitärer Grund im Sinne von Abs. 3 Satz 1 jedoch anzunehmen. Dementsprechend ist bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG besitzen, - außer in den Fällen des § 60 Abs. 4 AufenthG - stets anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im gemeinsamen Herkunftsland der Familie unmöglich ist und deshalb ein dringender humanitärer Grund i.S.d. Vorschrift vorliegt (vgl. Nr. 29.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG [a.a.O.]; Marx, a.a.O., Rz. 166). Da der Ehemann der Klägerin eine (bereits wiederholt verlängerte) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt und ein Fall des § 60 Abs. 4 AufenthG ebenso wenig wie die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat in Rede steht, liegen die von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geforderten humanitären Gründe vor. Das würde selbst dann gelten, wenn die Vorschrift einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren, politisch auszufüllenden Beurteilungsspielraum eröffnen würde (so Hailbronner, a.a.O., § 29 AufenthG, Rz. 17), weil dieser durch Nr. 29.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG entsprechend ausgeschöpft wäre.

29Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es für den Ehemann der Klägerin zu 1), wie die Beklagte dies geltend macht, dennoch möglich und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortzusetzen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die bei ihm unstreitig vorliegende fortgeschrittene HIV-Infektion in Kamerun adäquat behandelt werden kann und ob er zu einer solchen Behandlung Zugang hätte. Denn hiervon ist gegenwärtig schon deshalb nicht auszugehen, weil der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2002, mit dem festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Kamerun vorliegen, weiterhin Bestand hat und weil dem Ehemann der Klägerin zu 1) auf der Grundlage dieses Bescheides die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist. Gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. § 42 Satz 1 AsylVfG ordnet die Bindung der Ausländerbehörden sowohl an negative als auch an positive Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG an. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, bei Juris Rz. 17; Sennekamp, HTK-AuslR, Stand Sept. 2005, § 42 AsylVfG, Anm. 2, m.w.N.; vgl. auch Blechinger/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Grundwerk, Stand November/2007, Bd. I, 4.7.3, S. 7, unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 AufenthG).

Ebenso wenig ist die Frage, ob Herrn A. zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kamerun wieder aufzunehmen, im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. § 29 Abs. 3 AufenthG ist keine eigenständige, behördliches Ermessen eröffnende Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt ebenso wie § 29 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltstitel und Wohnraum), § 27 AufenthG (familiäre Lebensgemeinschaft) und § 5 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) lediglich tatbestandliche Voraussetzungen des Familiennachzugs. Die Vorschrift bestimmt nicht, ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, sondern legt lediglich in einem negativen Sinne fest, dass sie nicht erteilt werden darf, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Anders als § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG äußert sich die Norm nicht zur Rechtsfolge, sondern statuiert lediglich zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen, indem sie den Zuzug von Familienangehörigen auf Fälle einschränkt, in denen humanitäre oder völkerrechtliche Gründe oder entsprechende politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR, Stand September 2007, Nr. 1 der Erläuterungen zu § 29 Abs. 3 AufenthG; Hailbronner, a.a.O., § 29 AufenthG, Rz. 16; Blechinger/Weißflog, a.a.O., S. 6; a.A. Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Rzn. 151, 169).

5. Demgegenüber sind die Voraussetzungen des Ehegattennachzugs nach § 30 AufenthG nicht erfüllt. Zwar verfügt der Ehemann der Klägerin zu 1) seit (mehr als) zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen ist, so dass die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) AufenthG vorliegt. Ebenso ist daneben § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e) AufenthG erfüllt, weil die Ehe vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und der Aufenthalt des Ehemanns voraussichtlich noch über ein Jahr betragen wird.

Es fehlt jedoch bislang an der Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nur zu erteilen, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

a) Diese Voraussetzungen muss die Klägerin zu 1) erfüllen, auch wenn die entsprechenden Regelungen erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - Richtlinienumsetzungsgesetz - vom 19. August 2007 (BGBl. I, 1970) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden sind und damit zum Zeitpunkt der Visumbeantragung im April 2005 noch nicht galten. Maßgebend für den Erfolg eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, wie bereits erwähnt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Eine Übergangsvorschrift, die bereits anhängige Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Neuregelung ausnimmt, hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Die zwischenzeitlich, d.h. nach der Beantragung des Visums eingetretene Veränderung der Rechtslage wirkt sich damit ohne weiteres auf die Klägerin zu 1) aus; sie muss, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand eingreift, das Spracherfordernis erfüllen, um das Visum erhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2009 - 3 B 22.09 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - OVG 2 B 6.08 -, juris, Rz. 62; Beschluss vom 3. März 2008 - OVG 12 M 120.07 -, n. v.). Die Klägerin zu 1) kann sich daher nicht auf die von der Beklagten angesprochene, den Senat aber nicht bindende Verwaltungspraxis gemäß der Weisung des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2007 - 508-516.00 - berufen, wonach bei bis zum 27. Mai 2007 gestellten Visumanträgen, bei denen nach dem AufenthG ein gesetzlicher Anspruch zum Ehegattennachzug vorgesehen ist, auf den Sprachnachweis verzichtet wird. Ob die in der Weisung genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wären, kann deshalb dahinstehen.

b) Das mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz aufgenommene Erfordernis, dass sich ein Ausländer grundsätzlich vor dem Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten einfache Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen muss, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. zum Nachstehenden Senatsurteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O). Zwar ist der Schutzbereich der Verfassungsnorm berührt, doch erweist sich dies angesichts der mit der Regelung verfolgten Ziele, nämlich der Förderung der Integration von Ausländern und der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen, nicht als unverhältnismäßig. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des 2. Senats vom 28. April 2009 (a.a.O., Rzn. 32 ff.). Der Fall weist auch keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise eine andere Sicht nahelegen könnten. Vielmehr spricht der im Pass angegebene Beruf der Klägerin zu 1) im Gegenteil dafür, dass ihr der Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse ohne weiteres möglich sein müsste. Das Spracherfordernis verletzt auch weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Auch insoweit macht sich der Senat die Erwägungen in dem Urteil des 2. Senats vom 28. April 2009 (a.a.O., Rzn. 52 ff.) zu Eigen. Schließlich unterliegt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wie das mehrfach erwähnte Urteil des 2. Senats vom 28. April 2009 zutreffend ausführt (a.a.O., Rzn. 63 ff.), auch unter europa- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK, keinen Bedenken.

c) Die gesetzlich normierten Ausnahmen vom Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 AufenthG sind hier nicht einschlägig. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG einen erkennbar geringen Integrationsbedarf aufweist, was sie auch selbst nicht substantiiert geltend macht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen Integrationskursverordnung - IntV - ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf in der Regel bei einem Ausländer anzunehmen, der einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine solche Qualifikation erfordert, wobei jeweils zusätzlich die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird. Derartiges macht die Klägerin zu 1) nicht substantiiert geltend und ergibt sich auch nicht schon aus der in ihrem Pass vermerkten, aber nicht näher spezifizierten Berufsbezeichnung „teacher“.

d) Die Klägerin zu 1) erfüllt das Spracherfordernis nicht. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend erfordern „einfache Sprachkenntnisse“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Fähigkeit, sich auf zumindest rudimentäre Weise verständigen zu können (BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 174). Nach der dies erläuternden Nr. 30.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (a.a.O.) entspricht die Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, der Definition des Sprachniveaus der Stufe A 1 der kompetenten Sprachanwendung des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates (GER). Die Stufe A 1 GER beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, a.a.O.; Goethe-Institut - Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, ). Ferner sind schriftliche Sprachfertigkeiten erforderlich, wobei der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen das Anforderungsprofil wie folgt umschreibt: „Kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z.B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z.B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen“ (Goethe-Institut und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, jeweils a.a.O.). Dass im Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG schriftliche Sprachfertigkeiten nicht erwähnt sind, besagt nicht, dass der ausländische Ehegatte dahingehenden Anforderungen nicht unterliegt. Das Aufenthaltsgesetz bringt eindeutig zum Ausdruck, wenn es bloß mündliche Sprachkenntnisse ausreichen lässt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 5 AufenthG, § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Einen solchen Hinweis enthält § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Dies rechtfertigt den (Umkehr-)Schluss, dass nach dieser Vorschrift uneingeschränkte und damit auch schriftliche Sprachkenntnisse auf einfachem Niveau erforderlich sind, die nicht nur das Schreiben, sondern auch das Lesen umfassen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O., ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009, a.a.O., Rz. 27).

Dass die Klägerin zu 1) in dem vorstehend bezeichneten Umfang fähig wäre, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, hat sie nicht nachgewiesen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2010 erstmals behauptet, bereits über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die es ihr ermöglichten, sich auf zumindest rudimentäre Weise in Deutschland zu verständigen, bleiben ihre Angaben bei weitem zu pauschal und unsubstantiiert und zudem ohne Beleg.

6. Nach alledem kann dahinstehen, ob der nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Kopien nur bis zum 1. März 2009 gültige Kamerunische Nationalpass der Klägerin zu 1) verlängert worden und noch gültig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

II.

Für die Kläger zu 3 - 5) richtet sich die Erteilung des Visums nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 AuslG. Die Voraussetzungen der letztgenannten Norm sind nicht erfüllt. Ein Kindernachzug nach § 20 Abs. 1 AuslG scheidet aus, weil Herr A. nicht als Asylberechtigter anerkannt, sondern für ihn lediglich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden ist. Ein Anspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG scheitert daran, dass der Klägerin zu 1) keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Ein Nachzugsanspruch nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG scheidet ebenfalls aus, weil nichts dafür spricht, dass die Kläger zu 3 - 5) die dort genannten Integrationsvoraussetzungen erfüllen. Schließlich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten. Abgesehen davon, dass sie schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger zu 3 - 5) ein Interesse daran haben, ohne die Klägerin zu 1) zu ihrem Vater nachzuziehen, fehlt es auch an einer besonderen Härte, weil die Kläger zu 3 - 5) auch bis jetzt bei ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), in ihrem Heimatland gelebt haben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erfüllen die Kläger zu 3 - 5) ersichtlich nicht.

Aus den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben sich keine im Sinne von § 104 Abs. 3 AuslG günstigeren Regelungen. Weil die Kläger zu 3 - 5) sämtlich das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG für sie voraus, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 3 - 5) das alleinige Personensorgerecht besitzt, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis davon ab, ob der Klägerin zu 1) ein Visum zum Ehegattennachzug erteilt wird. Insoweit scheidet auch ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von vornherein aus. Im Übrigen kann zwar nach § 32 Abs. 4 dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, wobei das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind. Auch dies ist aus den zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG genannten Gründen jedoch zu verneinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ungeachtet der hierzu vorliegenden rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidung des 2. Senats des erkennenden Gerichts der höchstrichterlichen Klärung bedarf.