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Verfg Des Landes Brandenburg

Entscheidung vom 17.12.2009, Az.: 30/09

Tenor

1. Das Recht der Beschwerdeführerin auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg ist dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in dem Verfahren 7 K 2503/04 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Sache selbst erst nach mehr als fünf Jahren entschieden hat.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach unzumutbare Dauer ihres verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

I.

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Oktober 2003 einen Antrag auf Wohngeld in Form des Lastenzuschusses zu der von ihr in ihrem Haus bewohnten Wohnung. Der Bürgermeister der Stadt Prenzlau lehnte diesen Antrag am 2. April 2004 ab und wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 zurück.

Die Beschwerdeführerin erhob darauf am 29. Juli 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Az.: 7 K 2503/04) auf Neubescheidung ihres Wohngeldantrags und beantragte zugleich, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen reichte sie mit Schreiben vom 23. August 2004 ein. Der Beklagte erwiderte mit am 31. August 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz auf die Klage und übersandte die Verwaltungsvorgänge. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Klageerwiderung entgegnete er mit Schriftsatz vom 25. November 2004, den das Verwaltungsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 zur Kenntnisnahme übersandte. Auf Sachstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 3. April 2006 sowie des Beklagten vom 23. April 2008 teilte das Verwaltungsgericht jeweils mit, der Klage gehe eine größere Anzahl älterer Verfahren vor.

2. Mit ihrer am 14. Juli 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam sei nicht zumutbar und verstoße gegen Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Sie sei auf das Wohngeld angewiesen, so dass sich die Untätigkeit des Gerichts auf ihre Lebensführung ausgewirkt habe. Auch bei durchschnittlicher Eilbedürftigkeit bestehe ein Anspruch auf Bearbeitung in angemessener Zeit. Es sei von einem Organisationsverschulden des Landes auszugehen; dieses habe versäumt, das Verwaltungsgericht Potsdam so auszustatten, dass Altverfahren zügig abgearbeitet werden können.

3. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Beschwerdeführerin nunmehr am 16. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und nach mündlicher Verhandlung am 19. November 2009 die Klage abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen,

dass ihr Recht auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg dadurch verletzt worden ist, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in dem Verfahren 7 K 2503/04 weder über den Prozesskostenhilfeantrag noch über die Sache selbst innerhalb angemessener Frist entschieden hat.

II.

Die Landesregierung sowie die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Potsdam haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

1. Die Landesregierung ist der Ansicht, spätestens mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin für die weitere Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts entfallen. In der Sache hält sie die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sehr bedenklich. Beim Verwaltungsgericht gehe der Abbau der Richterstelen nicht schneller einher als die Verfahrensstände es angezeigt erscheinen ließen. Personalbestand und Personalverwendung seien dem erheblichen Eingangsrückgang ab dem Jahr 2000 erst mit Verzögerung und in deutlich geringerem Maß angepasst worden. Die Zahl der am Verwaltungsgericht Potsdam tatsächlich tätigen Richter liege seit dem Jahr 2006 über dem Personalbedarf, der anhand der jährlichen Eingänge und der Verfahrensbestände am Jahresende nach bundeseinheitlichen Kriterien errechnet werde. Zur Zeit betrage die Überausstattung noch mehr als zwei Stellen. Sie habe dem Abbau der Altbestände dienen sollen. Die betreffende Kammer sei unverändert mit vier Richtern besetzt und seit dem 1. September 2006 personell unverändert. Fragen einer Entlastung der Kammer seien auf der Ebene des Verwaltungsgerichts und nicht auf Landesebene zu klären.

2. Nach Ansicht des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam spiegelt das Verfahren die allgemeinen Beschwernisse des Verwaltungsgerichts Potsdam und der anderen Verwaltungsgerichte des Landes wider. Das Verwaltungsgericht Potsdam habe die bedrohlich angewachsenen Altverfahren kontinuierlich abgearbeitet, so dass der Verfahrensanhang von 12.372 Verfahren Ende 2003 auf 5.723 Verfahren Mitte 2009 habe gesenkt werden können. Die betroffene Kammer habe die 445 vor 2004 eingegangenen Verfahren von Ende 2005 bis Mitte 2009 auf 43 Verfahren abgearbeitet. Der Abbau der Altverfahren sei von einer deutlichen Reduzierung der tatsächlich bei Gericht tätigen Richter von 43,75 im Jahr 2004 auf gegenwärtig 33 Richterkräfte begleitet gewesen. Der Kammervorsitzende habe mitgeteilt, ein besonderes Interesse an der Förderung des Verfahrens sei nicht erkennbar gewesen. Insbesondere ältere und eilbedürftigere Verfahren seien vorrangig gefördert worden. Der Kammer hätten bei Eingang des Verfahrens fünf Richterkräfte angehört; sie sei vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 und seit dem 1. September 2006 mit vier sowie zwischenzeitlich mit drei Richterkräften besetzt gewesen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Das Verfassungsgericht ist nicht infolge des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam an der Entscheidung über die bei ihrer Erhebung zulässige Verfassungsbeschwerde gehindert.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind zwar grundsätzlich nur zulässig, solange die Untätigkeit andauert (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 - und vom 10. März 2005 – VfGBbg 52/04 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de;vgl. im Bundesrecht: BVerfGE 10, 302, 308). Das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat aber eine zweifache Aufgabe. Es dient dem Individualrechtsschutz des Bürgers zur Verteidigung seiner Grundrechte und hat zugleich die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden. Das Verfassungsgericht darf daher auch nach Fortfall der individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, sofern an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, www.bverfg.de, Rn. 44; BVerfGE 98, 218, 243). So liegt es hier. Das Verfahren der Beschwerdeführerin weist auf Strukturprobleme in der Justiz(-verwaltung) des Landes Brandenburg hin. Es wirft die Frage auf, welche Verpflichtungen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren für die mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen begründet, insbesondere welche Anforderungen es an die Justizorganisation stellt. Die Klärung dieser Frage ist von einer über den Einzelfall der Beschwerdeführerin hinausreichenden Bedeutung, da ausweislich der eingereichten Statistiken allein beim Verwaltungsgericht Potsdam etwa 200 Verfahren eine ähnliche oder längere Verfahrensdauer aufweisen. Bei Grundrechtsverstößen durch langjährige Verfahrensverzögerungen käme es zu unzumutbaren Grundrechtsverkürzungen, wenn es allein von dem Zeitpunkt der (dann noch erfolgenden) Erledigung des betroffenen Gerichts abhinge, ob (noch) eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ergehen kann (vgl. BVerfGE 76, 1, 38f.).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Das Recht der Beschwerdeführerin auf ein zügiges Verfahren, nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) ist dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in dem Verfahren 7 K 2503/04 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Sache selbst erst nach mehr als fünf Jahren entschieden hat.

Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gibt mehr als nur ein Staatsziel wieder. Die Norm enthält auch nicht nur einen Grundsatz, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu befördern, sondern gewährt dem Rechtsschutzsuchenden ein einklagbares Grundrecht auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. nur LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff). Dieses „Grundrecht vor Gericht“, so die Überschrift von Art. 52 LV, steht weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt. Es bindet Parlament, Regierung und Gerichte.

Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sind das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn sowie außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (s. nur LVerfGE 14, 169, 172).

Danach ist im vorliegenden Fall die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unangemessen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das Klageverfahren bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und Terminierung zur Hauptverhandlung im Oktober 2009 über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in keiner Weise gefördert, obwohl es im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens – die Geltendmachung eines Wohngeldanspruchs - und den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu einer besonderen Förderung verpflichtet war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, 335). Verfahrensbezogene Gründe für die überlange Verfahrensdauer sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht dadurch zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen, dass sie auf eine Eilbedürftigkeit der Klage nicht gesondert hingewiesen oder eine Entscheidung nicht wiederholt angemahnt hat.

Rechtfertigungsgründe für die unangemessen lange Verfahrensdauer fehlen.

Eine nicht in den Umständen des Einzelfalls begründete unangemessen lange Verfahrensdauer steht der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nur entgegen, wenn trotz aller gebotener Anstrengungen der für die Gewährleistung des Grundrechts verantwortlichen staatlichen Stellen ein zügiges Verfahren nicht erreicht werden konnte. Dabei begründet Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV die Verpflichtung des Staates, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 5, 155, 159; Beschluss vom 2. Juli 2003 – 2 BvR 273/03 -, juris Rn. 13). Besondere Bedeutung kommt dabei der Personalbedarfsberechnung zu. Sie hat den Anspruch des Bürgers auf ein zügiges Gerichtsverfahren zu beachten. Daher kann eine Abkehr von den üblichen Berechnungsmethoden geboten sein, wenn erkennbar wird, dass diese allgemein oder aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) geeignet sind, die für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens erforderliche personelle Ausstattung der Gerichte sicherzustellen. Sofern auf anderem Weg für eine Vielzahl von Verfahren eine angemessene Verfahrensdauer nicht zu erreichen ist, kann auch das Abweichen von einem eingangsbezogenen Bedarfsberechnungssystem notwendig sein. Die Bindung der Landesregierung an das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren macht es erforderlich, in einer Situation, wie der hier zu beurteilenden, einen Stellenabbau zurückzustellen, wenn eine nicht gänzlich unerhebliche Zahl der bei einem Gericht anhängigen Verfahren älter als drei Jahre ist. Bei der Jahreszahl handelt es sich um eine variable Größe in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Dauer aller bei den Verwaltungsgerichten des Landes anhängigen Verfahren. Diese beträgt nach der letzten Jahresstatistik 32 Monate. Auch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg geht bei seiner mit Erlass vom 5. November 2009 angeordneten Geschäftsprüfung bei den Verwaltungsgerichten des Landes von einem drei Jahre überschreitenden Zeitablauf aus.

Die Gerichte sind ihrerseits verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Dazu gehören Maßnahmen der zuständigen Richter zur Verfahrensleitung – etwa eine zeitnahe Überwachung gutachterlicher Tätigkeit und das Setzen von Bearbeitungsfristen oder die Anfertigung von Zweitakten zur zeitgleichen Versendung an Gutachter – ebenso wie gegebenenfalls das Bemühen um gerichtsinterne Entlastung. Auch die Präsidien der Gerichte tragen im Rahmen der ihnen gemäß § 21e Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben Verantwortung für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens. Sie haben zur Vermeidung überlanger Verfahrenszeiten für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Spruchkörper zu sorgen und auf personelle Probleme oder erheblich vermehrten Geschäftsanfall in angemessener Zeit zu reagieren. Berichterstatterwechsel sind weitgehend zu vermeiden. Sie verhindern einen zügigen Abbau von Altbeständen, wie sie überhaupt einer effektiven Erledigung der Dezernatstätigkeit eines Richters im Wege stehen. Bei einer Belastung des Gerichts mit einer Vielzahl von unangemessen alten Verfahren hat das Präsidium alle Möglichkeiten zu ergreifen, mittels Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung den Altersabbau effektiv voranzubringen. Dazu gehört auch und dies vorrangig, eine oder mehrere Kammern einzurichten, die ausschließlich mit dem Abarbeiten drei- oder mehrjährig alter Verfahren betraut sind.

Die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit findet schließlich ihre Grenze dort, wo durch Untätigkeit des Berichterstatters das Grundrecht des von ihm betreuten Rechtsschutzsuchenden verletzt wird. Eine mehr als einjährige Untätigkeit, während derer er das Verfahren nicht gefördert hat, stellt eine potentielle Gefährdung des Grundrechts dar und bedarf zu ihrer Rechtfertigung im Lichte der Verfassung besonderer Gründe. Diese können etwa in der Beweislage des konkreten Falles oder wegen des Vorrangs noch älterer Verfahren liegen (vgl. zum Zeitraum von einem Jahr: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – I-23 W 99/08 –, NJW 2009, 2388). Das Fehlen solcher Gründe lässt dienstaufsichtsrechtliche Ermahnungen nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz in Betracht kommen.

Dass die für die Gewährleistung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf ein zügiges Verfahren Verantwortlichen alle danach erforderlichen Maßnahmen unternommen haben, um das verwaltungsgerichtliche Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ist dem Vorbringen in vorliegendem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Die eingereichten Statistiken sprechen im Gegenteil dafür, dass die Landesregierung ihren aus Art. 54 Abs. 4 Satz 1 LV folgenden Verpflichtungen zumindest nicht vollständig nachgekommen ist. Der Abbau von sieben Richterstellen am Verwaltungsgericht Potsdam seit dem Jahre 2004 ist bei einem Anteil der mindestens dreijährigen Verfahren am Gesamtanhang von etwa 20 Prozent mit dem Verfassungsauftrag, angemessene Verfahrenzeiten sicherzustellen, nicht zu vereinbaren. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Ursachen der hohe Anhang an Altverfahren zurückzuführen ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium des Verwaltungsgerichts in diesem Zeitraum effektive Maßnahmen zum Abbau der Altbestände ergriffen hat. Das zeigt sich überdeutlich an dem über die Jahre anhaltenden Bestand an überalterten Verfahren. Die Anzahl der Richterkräfte in der betroffenen Kammer war nicht gleichbleibend, und Kammern, denen vorrangig Altverfahren zugewiesen wurden, sind nicht gebildet worden. Nach Lage der dem Verfassungsgericht vorliegenden Erkenntnisse sind hingegen der betroffenen Kammer – bezogen auf den Streitfall – schon deswegen keine Vorhalte zu machen, weil bei ihr noch zahlreiche ältere, als vorrangig zu bearbeitend eingeschätzte Verfahren anhängig sind.

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

D.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.