Verwaltungsgericht Arnsberg
Entscheidung vom 25.02.2004, Az.: 9 K 5205/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der im Jahre 1913 geborenen Frau F. S. (im Folgenden: Hilfeempfängerin). Die Hilfeempfängerin befindet sich seit Juli 1998 im Pflegeheim St. Jakobus in C. und erhält seit dem 24. Dezember 1999 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
Anlässlich einer Vorsprache am 30. Dezember 1999 teilte der Kläger als Betreuer der Hilfeempfängerin mit, ihm sei Weihnachten 1998 von seiner Mutter ein Sparbuch geschenkt worden. Dies habe am Auflösungstag (18. Mai 1999) ein Guthaben in Höhe von 10.042,83 DM ausgewiesen. Mit diesem Geld habe er im Juli/August 1999 eine Urlaubsreise in Holland gemacht, bei der er unter anderem ein Schiff für eine Rundreise gechartert habe. Belege über diesen Urlaub werde er suchen und gegebenenfalls nachreichen.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers leitete der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2002 Ansprüche der Hilfeempfängerin nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Kläger auf sich über. Zur Begründung führte er aus, dass die Hilfeempfängerin am 18. Mai 1999 Sparvermögen in Höhe von 10.042,83 DM auf den Kläger übertragen habe. Dieser Sachverhalt sei als Schenkung zu werten. Durch diese Schenkung sei die Hilfeempfängerin nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie könne deshalb gemäß §§ 528, 529 BGB die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Diesen Anspruch auf Schenkungsrückforderung leite er auf sich über. Der Übergang des Anspruchs werde nur in dem Umfang gefordert, in dem die Hilfeempfängerin ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen habe bzw. einen Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz leisten müsse. Die Überleitung werde beschränkt auf die bisher entstandenen bzw. noch entstehenden Sozialhilfeaufwendungen.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er nach dem Erhalt des Sparbuchs von einer Darmkrebserkrankung erfahren habe. Er habe deshalb für sich und seine Lebensgefährtin für drei Wochen eine Yacht in Holland mit einem Kostenaufwand von 2.500,00 DM pro Woche gechartert und während des Urlaubs auch den Rest des Geldes aufgebraucht.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation, wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 mit folgenden Maßgaben zurück:
1. Übergeleitet werden sämtliche Ansprüche der Frau F. S. gegen Sie auf Herausgabe der Zuwendung, eventueller Surrogate und der gezogenen Nutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528 Abs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absätze 1 und 2 BGB ergeben.
2. Die vorgenannten Ansprüche werden auf den F1. -S1. -Kreis übergeleitet.
3. Der Übergang der Ansprüche wird nur in dem Umfang bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung durch Sie an Frau F. S. Sozialhilfe nicht gewährt worden oder durch Frau F. S. ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG).
4. Die Überleitung der vorstehend genannten Ansprüche wird in der Höhe begrenzt auf die für Frau F. S. geleisteten Sozialhilfeauf- wendungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG), soweit sie nicht durch vorrangig einzusetzende, anderweitige Mittel bereits gedeckt sind.'
Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im wesentlichen aus: Nach Auswertung der Fakten stelle sich die Zuwendung der Hilfeempfängerin als eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten gemäß § 528 Abs. 1 BGB werde auf den Beklagten übergeleitet. Die Voraussetzungen für eine Überleitung gemäß § 90 BSHG seien gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Hilfeempfängerin die im Tenor des Widerspruchsbescheides genannten Ansprüche gegen den Kläger zustünden. Zumindest sei dies nicht für jedermann ersichtlich ausgeschlossen. Im Streitfall könne eine Klärung dieser Frage ohnehin nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Anspruchsüberleitung bewirke lediglich den Gläubigerwechsel. Von dem in § 90 Abs. 1 BSHG eingeräumten Ermessen werde Gebrauch gemacht, um den in § 2 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wiederherzustellen. Besondere Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von einer Überleitung abzusehen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte beträfen ausschließlich die übergeleiteten Ansprüche in ihrem Bestand und Umfang, ihnen komme bei der Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Belange kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Am 27. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit näheren Ausführungen macht er weiter geltend, dass die Überleitung nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sei. Der Anspruchsübergang auf den Beklagten sei ferner wegen unbilliger Härte ausgeschlossen. Zudem habe der Beklagte selbst festgestellt, dass von ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Unterhaltsbeitrag gefordert werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe vom 22. November 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Überleitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere auf das Protokoll über den durchgeführten Erörterungstermin, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dem Kläger kommt insbesondere die für eine solche Klage nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Die hier angefochtene Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt, der nicht nur im Verhältnis zum Hilfeempfänger Wirkungen entfaltet; er ergeht vielmehr auch an den Drittschuldner (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - 'an den anderen'). Die Überleitungsanzeige greift - als privatrechtsgestaltender Verwaltunsgsakt - in das zwischen dem Kläger und der Hilfeempfängerin bestehende Rechtsverhältnis ein und entfaltet damit im Hinblick auf den Drittschuldner belastende Wirkung. Angesichts der Adressatenstellung des Drittschuldners und der vorbezeichneten Rechtsnatur der Überleitungsanzeige ist eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht völlig ausgeschlossen; dieser kann folglich geltend machen, durch die Überleitungsanzeige in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 1269 ff. (1270).
Dem Kläger kommt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, denn er kann sein Klageziel nicht auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen. Er braucht sich insbesondere nicht darauf verweisen zu lassen, dass ihm Rechtsschutz gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Beklagten auch noch im Rahmen eines von diesem gegebenenfalls zu führenden Zivilrechtsstreits verbleibe. Denn nur im vorliegenden Verfahren kann der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung überprüfen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37.88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, S. 104 (105).
Die Klage ist aber unbegründet. Die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Überleitungsanzeige ist § 90 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088). Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann der Träger der Sozialhilfe unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen durch schriftliche Anzeige gegenüber demjenigen, gegen den der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch hat, bewirken, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Schuldner auf ihn - den Träger der Sozialhilfe - übergeht. Die danach an den Erlass einer Überleitungsanzeige zu stellenden rechtlichen Anforderungen sind hier erfüllt.
Die Überleitungsanzeige, vor deren Erlass der Kläger nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angehört wurde (vgl. Schreiben vom 17. April 2002) und die in formeller Hinsicht dem Schriftformerfordernis aus § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG genügt, begegnet im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen in § 33 SGB X keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsakts besagt, dass die getroffene Regelung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, so dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann. In Bezug auf eine Überleitungsanzeige ist danach zu fordern, dass in dem angefochtenen Bescheid sowohl die Leistungen, deretwegen übergeleitet wird, der Beginn der Leistungsgewährung sowie die Person des Hilfeempfängers bezeichnet werden. Ferner sind der übergeleitete Anspruch sowie Gläubiger und Schuldner des Anspruchs konkret zu bezeichnen. Unter dem Gebot hinreichender Bestimmtheit ist weiterhin zu verlangen, dass der Zeitraum, für den übergeleitet werden soll, genau angegeben wird. Die Überleitung muss ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Anspruchsübergang nur bis zur Höhe der - anderweitig nicht gedeckten - Sozialhilfeaufwendungen herbeigeführt werden soll.
Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Überleitungsanzeige gerecht. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides benennt die Hilfeempfängerin (die Mutter des Klägers) und die Art der ihr geleisteten Hilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) und den Beginn der Hilfegewährung (24. Dezember 1999). Den übergeleiteten Anspruch konkretisiert er nach möglichen Anspruchsgrundlagen und im Hinblick auf Gläubiger und Schuldner dieses Anspruchs. Die unterbliebene Bezifferung der Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden, da die Überleitung lediglich 'dem Grunde nach' bewirkt werden kann. Dies gilt insbesondere, als vorliegend die Hilfegewährung im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides noch andauerte.
Die Überleitung wurde ferner im Einklang mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur bis zur Höhe der ungedeckten Sozialhilfeleistungen vorgenommen. Der Übergang der möglichen Ansprüche ist weiterhin entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG auch nur insoweit bewirkt worden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen, also bei rechtzeitiger Zahlung durch den Kläger, entweder die Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen etwa des § 29 BSHG Aufwendungsersatz hätte geleistet werden müssen. Eine dahingehende Beschränkung ergibt sich eindeutig aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002. Unabhängig davon, ob § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG drittschützende Wirkung hat und somit im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage des Drittschuldners überhaupt zu prüfen ist,
offenlassend BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 C 37.88 -, FEVS 43, S 104; bejahend BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1994, S. 31 (32),
sind die Voraussetzungen gegeben. Da der Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB vorliegend auf Geld gerichtet ist, wäre die Sozialhilfebedürftigkeit der Mutter des Klägers nicht eingetreten, wenn der übergeleitete Anspruch rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die der Mutter des Klägers im Falle rechtzeitiger Erfüllung zufließenden Geldleistungen hätten Einkommen dargestellt,
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296; -5 C 14/98-, FEVS 51, 51;- 5 C 16/98-, NJW 1999, 3210
das gemäß den §§ 28, 84, 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BSHG vollständig zur Deckung des Bedarfs hätte eingesetzt werden müssen.
Die übrigen Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen das Bestehen der übergeleiteten Ansprüche wendet, wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige aus. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen eine Überleitungsanzeige ist grundsätzlich unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch nach Grund und Höhe besteht. Die Überleitung führt lediglich zu einem Gläubigerwechsel dergestalt, dass der Träger der Sozialhilfe durch den Anspruchsübergang die Stellung eines Abtretungsempfängers erlangt. Ein übergeleiteter zivilrechtlicher Anspruch verliert durch die Überleitung nicht seine zivilrechtliche Natur. Dementsprechend bleiben Inhalt und Höhe des Anspruchs durch die Überleitung unberührt, so dass der Streit über Bestehen und Höhe des übergeleiteten Anspruchs nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern allein vor dem Zivilgericht auszutragen ist, wenn der übergeleitete Anspruch von dem neuen Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Erlass der Überleitungsanzeige kann der Träger der Sozialhilfe unterstellen, dass der überzuleitende Anspruch besteht. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Überleitungsanzeige gilt dasselbe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - V C 35.78 -, FEVS 27, 441 f.
Allenfalls dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann dies den rechtlichen Bestand der Überleitungsanzeige beeinflussen, weil in einem solchen Ausnahmefall das mit der Überleitung verfolgte Ziel der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe ohne Zweifel nicht verwirklicht werden kann und eine gleichwohl erlassene Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, a.a.O.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht vor. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Hingabe des Sparguthabens an den Kläger stellt sich - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - als Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Ob und in wie weit der Kläger die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB erheben kann, ist dagegen gegenwärtig nicht abschließend zu beurteilen. So ist der Kläger über die bloße Behauptung hinaus schon jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass er tatsächlich - wie angegeben - das zugewendete Geld für eine Urlaubsreise aufgebraucht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist - sofern dieser Gesichtspunkt überhaupt Bedeutung erlangen kann - zudem auch nicht evident, dass eine Rückforderung des Geschenkes wegen unbilliger Härte in Folge des Heranwachsens des Klägers als Kriesgshalbwaise ausgeschlossen sein könnte. Zur Klärung wird eventuell ein zivilgerichtliches Verfahren beitragen müssen, in dem auch das Bestehen des Anspruchs und die genaue Anspruchshöhe festzustellen sein werden. Auf diesen Aspekt hat bereits die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen, zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung Bezug genommen. Im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung wird ferner das Vorbringen des Klägers zu würdigen sein, seine fehlende Leistungsfähigkeit sei hinsichtlich der Erbringung eines Unterhaltsbeitrages behördlicherseits festgestellt worden.
Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht zu erkennen, es reicht grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Ermessensübung aus, dass zur Begründung der Überleitung auf die Wiederherstellung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe verwiesen wird, verbunden mit der Feststellung, dass die Überleitung für den Betroffenen keine besondere Härte darstellt und nicht unbillig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.