Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidung vom 16.04.2013, Az.: Au 3 K 12.1328
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
1. Die 1986 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2011/12 im Studiengang Erziehungswissenschaften an der Universität ... immatrikuliert. Zuvor studierte sie zehn Semester Rechtswissenschaften an dieser Universität; aus diesem Studiengang wurden keine Fachsemester für das derzeitige Studium angerechnet.
Am 30. September 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Formblattantrag auf Ausbildungsförderung; ihren Fachrichtungswechsel begründete sie mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (s. Bl. 213 der Behördenakte). Danach brach sie ihr Studium der Rechtswissenschaften ab, da sie festgestellt habe, dass sie mit ihrem Kopftuch im Berufsleben keine guten Arbeitschancen haben werde. Sie sei praktizierende Muslima, habe sich aber erst im dritten Semester für ihr Kopftuch entschieden. Anfangs hätte sie noch Hoffnung bezüglich ihres Studiengangs gehabt, diese sei ihr aber im Laufe des Studiums genommen worden. Sie habe festgestellt, dass Frauen mit Kopftuch den Beruf des Juristen gar nicht oder aber unter „anstrengenden“ Bedingungen ausüben müssten. In vielen Bundesländern würden Frauen mit Kopftuch nicht als praktizierende Anwältin zum Gericht zugelassen. Sie habe sich für den Wechsel entschieden, da sie sich aufgrund des Kopftuchverbots in bestimmten Einrichtungen in ihrer Religionsfreiheit verletzt fühle.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält und am 5. Dezember 2011 zur Post gegeben wurde, lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Nach einem Fachrichtungswechsel, der nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolge, werde Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn für den Wechsel ein unabweisbarer Grund bestehe. Unabweisbar sein ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulasse; ein solcher liege hier nicht vor. Unabhängig davon müsse ein Auszubildender einen Fachrichtungswechsel unverzüglich vornehmen, ein unverzügliches Handeln sei nicht erfolgt.
Der Vater der Klägerin erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2012, beim Beklagten eingegangen am 28. Februar 2012, nach dem Sachstand und bat u.a. unter Vorlage einer Kopie eines Widerspruchsschreibens der Klägerin vom 29. Dezember 2011 um baldige Bearbeitung. Darin trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits nach dem vierten Semester einen Fachrichtungswechsel habe vornehmen wollen. Schon damals sei ihr mitgeteilt worden, dass durch den Wechsel zu diesem Zeitpunkt jegliche Förderansprüche „untergehen“ würden; sie solle vielmehr alle erforderlichen Leistungen im Studium der Rechtswissenschaften erbringen, dies wäre die einzige Möglichkeit anspruchsberechtigt zu bleiben. Zunächst sei ihr Onkel, der als Anwalt arbeite, ihr Vorbild gewesen; im Laufe der Zeit habe sie aber erkannt, dass es ihr auch an fachlicher Eignung fehle. Das Studium habe eine hohe psychische Belastung verursacht, so dass sie es letztendlich habe abbrechen müssen. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass sie erst für vier Semester Förderung erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass vor dem Eingang des Schreibens vom 27. Februar 2012 ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, bei dessen Versendung der Absender das Empfangsrisiko trage. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gestellt worden; Anhaltspunkte, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet, da auch der neue Vortrag der Klägerin keinen unabweisbaren Grund beinhalte und die Unverzüglichkeit nicht gewahrt sei.
2. Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin benötige Ausbildungsförderung, weil sie kein Einkommen habe. Leider habe sie zu spät erfahren, dass sie als Juristin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Kopftuch arbeiten dürfe. Ergänzend führte die Klägerin aus, sie hoffe, das Gericht lasse ihren Widerspruch gelten. Der Widerspruch sei vor Ablauf der Widerspruchsfrist abgeschickt worden. Leider habe sie nicht ahnen können, dass dieser nie beim Gericht ankomme; sie habe sich - als sie lange keine Antwort erhalten habe – telefonisch nach dem Sachstand erkundigt und als man ihr gesagt habe, dass nichts angekommen sei, sofort eine Kopie ihres Widerspruchs gesendet.
3. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die getroffene Entscheidung sei rechtmäßig. Der Widerspruch sei bereits unzulässig und zudem unbegründet. Soweit die Klägerin vortrage, in Deutschland als Juristin mit Kopftuch nicht arbeiten zu dürfen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Auch wenn die Klägerin aufgrund ihres subjektiven religiösen Empfindens nicht auf das Tragen eines Kopftuches verzichten könne, führe dies nicht zwangsläufig dazu, den Beruf der Juristin nicht ausüben zu können. Zudem sei der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt. Eine telefonische Nachfrage hinsichtlich des Widerspruchs sei nach dem Kenntnisstand des Beklagten nicht erfolgt.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens hingewiesen worden ist.
1. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist unzulässig, weil die Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2011 nicht fristgerecht einlegte, das Vorverfahren also nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – BVerwGE 26, 267; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, Vorb § 68 Rn. 7).
Die Einlegung eines Widerspruchs anstelle der Klageerhebung war hier statthaft, da der streitgegenständliche Bescheid im Bereich des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts erging (§ 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). Der Bescheid vom 2. Dezember 2011 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den Anforderungen des § 36 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 58 Abs. 1 VwGO entsprach. Damit betrug die Widerspruchsfrist nach § 62 SGB X, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat. Diese Frist wurde vorliegend nicht eingehalten. Die Antragsablehnung wurde der Klägerin durch einfachen Brief bekannt gegeben; der Bescheid gilt demnach grundsätzlich drei Tage nach Aufgabe zur Post, hier also am 8. Dezember 2011 als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Widerspruchsfrist begann deshalb am 9. Dezember 2011 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und endete am Montag, den 9. Januar 2012 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Der Widerspruch ging jedoch erst am 28. Februar 2012 beim Beklagten ein.
Der Beklagte hat deshalb mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 den Widerspruch der Klägerin ohne Rechtsfehler als unzulässig zurückgewiesen. Soweit in diesem Bescheid „im Übrigen“ ausgeführt wird, dass der Widerspruch auch unbegründet wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da es sich insoweit lediglich um eine zusätzliche Anmerkung handelt, eine Heilung der Fristversäumung durch Sachentscheidung aufgrund dessen also nicht in Betracht kommt.
Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die es hätten geboten erscheinen lassen, der Klägerin wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Tatsachen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, wurden seitens der Klägerin weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin nunmehr diesbezüglich pauschal vorträgt, den Widerspruch vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt und später nach telefonischer Nachfrage noch eine Kopie davon abgesendet zu haben, führt dies demnach zu keiner anderen Beurteilung. Die Widerspruchsbehörde hat also eine Wiedereinsetzung zu Recht nicht gewährt (§§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO). Die - nach der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig - erhobene Klage ist ebenfalls unzulässig; denn ob der Widerspruch rechtzeitig eingelegt und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt wurde, ist eine die Zulässigkeit der Klage gegen den Erstbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.1983 - 1 C 34/80 - NJW 1983,1923).
2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Studium der Erziehungswissenschaften.
a) Dieses von der Klägerin ab dem Wintersemester 2011/2012 an der Universität ... betriebene Studium wäre nur nach § 7 Abs. 3 BAföG förderfähig; dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
§ 7 Abs. 3 BAföG macht den Anspruch auf Förderung einer 'anderen Ausbildung' davon abhängig, dass der Auszubildende die (bisherige) Ausbildung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abgebrochen hat, und beschränkt für Hochschulausbildungen die Förderungsvoraussetzung des wichtigen Grundes auf die Zeit bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Bei Auszubildenden an Hochschulen wird also nach Beginn des vierten Fachsemesters Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt worden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Bei dem Tatbestandsmerkmal 'unabweisbarer Grund' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur unabweisbar, wenn er 'die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt' und er 'die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)' (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 5 C 6/03 – BVerwGE 120, 149). Hieraus ist gefolgert worden, dass 'nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben' (BVerwG, U.v. 19.2.2004 a.a.O.). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne 'unabweisbarer Grund' für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 – BVerwGE 62, 174). Eine solche oder ihr vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
b) Wenn auch das Kopftuchtragen – soweit die Klägerin das Kopftuch für sich aus religiösen Gründen für verbindlich hält – in den Schutzbereich des Grundrechts der Glaubensfreiheit fällt (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes – GG; BVerfG, U.v. 24.9.2003 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282; Böckenförde NJW 2001, 723), so bestand für die Klägerin aufgrund dieser dann grundrechtlich geschützten Entscheidung vorliegend gerade keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung ihres Jurastudiums und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Die Fortführung ihres Jurastudiums wurde durch die Entscheidung, Kopftuch zu tragen, nicht unmöglich; dies belegt bereits die Tatsache, dass sie danach noch weitere sieben Semester Rechtswissenschaften studierte. Gleiches gilt für die Ausübung des angestrebten Berufes; entgegen des Vortrags der Klägerin steht (allein) das Kopftuchtragen der Zulassung als Anwältin, auch in einzelnen Bundesländern, nicht entgegen (vgl. §§ 4, 5 und 7 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO). Soweit die Klägerin ergänzend bzw. pauschal vorträgt, als Juristin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Kopftuch arbeiten zu dürfen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, woraus sich ein entsprechendes Verbot für Juristen ergeben könnte. Denn ein Eingriff in die Glaubensfreiheit, die von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet wird, bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, U.v. 24.9.2003 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Ob für Berufsrichter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht, die Verpflichtung begründet ist, während ihres Dienstes auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten (vgl. KG Berlin, U.v. 9.10.2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) – StRR 2013, 26; Böckenförde NJW 2001, 723), kann angesichts der Tatsache, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Juristen als Richter arbeitet, dahinstehen; zumal nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klägerin anstrebte, als Anwältin zu arbeiten.
Im Übrigen können die vorgenannten Gründe nur dann einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellen, wenn die Klägerin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Denn die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Klägerin die Fachrichtung erst nach dem zehnten Semester wechselte, obwohl sie sich nach ihrem Vortrag im dritten Semester entschied, ein Kopftuch tragen zu wollen.
Soweit die Klägerin vorträgt, im Laufe der Zeit erkannt zu haben, dass es ihr auch an der Eignung für das Jurastudium fehle, kann dies hier keinen Anspruch auf die Förderung einer anderen Ausbildung begründen. Zwar kann auch in einer mangelnden Eignung des Auszubildenden für die aufgegebene Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen, einen „unabweisbaren Grund“ im dargelegten Sinn - wie er im Fall der Klägerin erforderlich wäre - stellt diese jedoch nicht dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149, danach stellt auch das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar).
3. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.