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Verwaltungsgericht Hamburg

Entscheidung vom 02.10.2012, Az.: 5 K 1236/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass das der Klägerin am 30.4.2011 erteilte Aufenthaltsverbot sowie die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen während der sog. „Walpurgisnacht“ im Hamburger Schanzenviertel in der Nacht zum 1. Mai 2011.

Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Führungs- und Lagedienstes 21 der Polizei der Beklagten vom 26.4.2011 wurde in der Zeit vom 30.4. bis 1.5.2011 das Gebiet des sog. Hamburger Schanzenviertels (zuzüglich einiger angrenzender Bereiche) zum sog. Gefahrengebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 PolDVG erklärt. Das Gebiet wurde nördlich begrenzt durch die Straßen Fruchtallee, Schäferkampsallee, Schröderstiftstraße (einschließlich U-Bahnhof Christuskirche), östlich begrenzt durch die Karolinenstraße und die Glacischaussee, südlich begrenzt durch den Millerntorplatz, die Simon-von-Utrecht-Straße (einschließlich U-Bahnhof St. Pauli) und westlich begrenzt durch die Holstenstraße, Stresemannstraße, Alsenstraße und den Doormannsweg. Hinsichtlich der genauen räumlichen Begrenzung des Gebietes wird Bezug genommen auf die Straßenkarte, Bl. 15 der Sachakte. Zeitlich begrenzt war die Anordnung des Gefahrengebiets für die Zeit vom 30.4.2011, 19:00 Uhr bis zum 1.5.2011, 5:00 Uhr morgens.

Begründet wurde die Ausweisung des Gefahrengebietes mit besonderen polizeilichen Lageerkenntnissen. In dem Antrag vom 26.4.2011 wurde auf die in den zurückliegenden Jahren in der sog. Walpurgisnacht erfolgten Ausschreitungen im Schanzenviertel und den umliegenden Straßenzügen Bezug genommen. So sei es jeweils am 30.4. der Jahre 2008, 2009 und 2010 zu erheblichen Ausschreitungen in dem genannten räumlichen Bereich gekommen. Personen, die dem linken politischen Spektrum zuzuordnen seien, hätten Baumaterial auf die Straße gezogen, Steine gegen Geschäfte und eine Sparkassenfiliale geworfen, zum Teil ein Feuer entzündet sowie mit Pyrotechnik und Steinen geworfen. Im Zuge dessen sei es mitunter auch zu Verletzungen von Privatpersonen und Beamten der Landes- bzw. Bundespolizei gekommen. Die Einsatzanlässe hätten jeweils zu Strafanzeigen wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehen nach dem Waffengesetz, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen schweren Landfriedensbruchs geführt.

Weiter heißt es in dem Antrag, dass auch für den 30.4.2011 wieder ein Aufzug angemeldet sei. Wie in den letzten Jahren sei zu erwarten, dass auch Personen für den Aufzug mobilisiert würden, die zunächst am Aufzug teilnehmen und sich anschließend an den Ausschreitungen im Schanzenviertel beteiligen würden. Es sei davon auszugehen, dass es in dem Bereich des Schanzenviertels und den umliegenden Straßenzügen zu Ausschreitungen kommen werde, wobei zum Auftakt Sperrmüll, Bauzäune, Müllcontainer als Barrikaden auf Straße und Wege gezogen und angezündet würden. Weitere Straftaten wie Sachbeschädigungen durch „Entglasungen“ von Geschäften als gezielte Aktionen, um den Einsatz der Polizei zu provozieren, seien sehr wahrscheinlich. Insbesondere dürften jugendliche Partygänger ohne politische Intention die Nacht als aktionistisches Ereignis missbrauchen. Um diesen Erscheinungen polizeilich besser begegnen zu können, sei es erforderlich, ein „Gefahrengebiet Walpurgisnacht 2011“ gemäß § 4 Abs. 2 PolDVG einzurichten. Durch die Einrichtung eines derartigen Gebietes eröffneten sich für die Polizei die rechtlichen Möglichkeiten gezielter Kontrollen relevanter Personen sowie daraus resultierender Folgemaßnahmen (z.B. Platzverweise, Aufenthaltsverbote, Ingewahrsamnahmen) über alle Phasen des Ereigniszeitraumes. Relevante Personen und Personengruppen seien solche, die augenscheinlich dem linken Spektrum zugeordnet werden könnten, 16 bis 35-jährige Personen in Gruppen (ab 3 Personen), Personen, die alkoholisiert seien und/oder sich auffällig (z.B. besonders ausgelassen oder aggressiv) verhielten, sowie Personen bzw. Personengruppen, die sich verdächtig verhielten bzw. verdächtige Gegenstände mit sich führten. Die genannten Personen hätten ein hohes Interesse, möglichst anonym und unbeeinflusst von der Polizei zu agieren. Durch die Möglichkeiten der vereinfachten Überprüfung der Personen, Personengruppen und mitgeführter Gegenstände würden die Personen aus ihrer jeweiligen Anonymität gelöst. Ferner würden die Möglichkeiten reduziert, abgesprochene und geplante Auseinandersetzungen auszuführen. Weitere Folgemaßnahmen wie die Erteilung von Platzverweisen, Aufenthaltsverboten und Ingewahrsamnahmen könnten sich dann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen anschließen, so dass die Gefahr von möglichen Auseinandersetzungen präventiv reduziert werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Antrag des Führungs- und Lagedienstes der Beklagten vom 26.4.2011 (Bl. 12 bis 15 der Sachakte), der sodann im sogenannten Sichtvermerkverfahren (Abzeichnung des Antrags durch Namenszeichen und Datum) durch die Zentraldirektion 20, den Führungs- und Lagedienst 20 sowie dessen Leiter genehmigt wurde.

Die 1961 in Hamburg geborene Klägerin wohnt in der X-Straße im Hamburger Schanzenviertel. Auf ihrem Personalausweis war als Anschrift zum fraglichen Zeitpunkt noch die ebenfalls im Schanzenviertel gelegene Adresse Y-Straße eingetragen.

Am 30.4.2011 gegen 23:00 Uhr ging sie zusammen mit drei Begleitern durch die Eifflerstraße in Richtung Schulterblatt. An der Einmündung der Eifflerstraße zum Schulterblatt befand sich eine Polizeikette. Es waren dort u.a. die Polizeibeamten W, X, Y sowie Z im Einsatz.

Die Klägerin und ihre Begleiter wurden dort von den Polizeibeamten angehalten. Die Klägerin wurde von den Polizeibeamten L und Z aufgefordert, sich auszuweisen und eine Inaugenscheinnahme ihres Rucksacks zu dulden. Die Kontrolle des Rucksacks, deren genauere Durchführung zwischen den Beteiligten streitig ist, wurde durch die Polizeibeamtin Y durchgeführt.

Nach Aushändigung des Personalausweises durch die Klägerin ließ der Polizeibeamte X durch einen Anruf über Mobiltelefon bei der Dienststelle eine Abgleichung ihrer Personalien mit den polizeilichen Datenbanken durchführen und ordnete sodann ein Aufenthaltsverbot für das gesamte oben näher beschriebene Gefahrengebiet gegen die Klägerin an.

Zum Zwecke der Erläuterung des Aufenthaltsverbotes wurde der Klägerin ein vorgefertigtes Schreiben des Polizeikommissariats 16 überreicht, auf dem das Gefahrengebiet in einem entsprechenden Stadtkartenausschnitt von Hamburg abgedruckt ist und das folgenden Hinweis enthält: „Ihr Verhalten an einer Örtlichkeit, die als Gefahrengebiet im Zusammenhang mit möglichen Ausschreitungen in der Walpurgisnacht ausgewiesen wurde, begründet die Gefahr, dass Sie dort Straftaten begehen werden. Zur Verhütung wurde gegen Sie mündlich ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Abs. 2 SOG ausgesprochen. Diese Verfügung gilt für das/den umseitig gekennzeichneten Gefahrengebiet/-ort.“. Auf dem Vordruck besteht die Möglichkeit, als Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots entweder „gesondert gekennzeichneter Gefahrenort“ oder „gesamtes Gebiet“ anzukreuzen sowie die Geltungsdauer handschriftlich einzufügen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vordrucks wird auf die Kopie des von der Klägerin eingereichten Vordrucks (Bl. 28 der Gerichtsakte) verwiesen. Ob die Klägerin von den Polizeibeamten mündlich darauf hingewiesen worden ist, dass ihre Wohnung und der direkte Weg dorthin nicht von dem Aufenthaltsverbot umfasst seien, ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig, wie, ob die Klägerin im Zuge der polizeilichen Maßnahmen mehrfach geäußert hat, dass sie sich dem Aufenthaltsverbot widersetzen werde.

Sodann ordnete der Polizeibeamte W gegen die Klägerin zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots die Ingewahrsamnahme an. Zur Durchsetzung der Ingewahrsamnahme wurde die Klägerin auf das Polizeipräsidium verbracht. Um ca. 3:00 Uhr morgens wurde die Ingewahrsamnahme beendet, ohne dass vorher ein richterlicher Beschluss herbeigeführt worden war.

Die Klägerin hat am 3.6.2011 Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben.

Sie macht geltend, dass die ihr gegenüber ergriffenen polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien und sie in ihren Grundrechten verletzt hätten. Die Feststellung ihrer Identität sowie die Durchsuchung ihres Rucksacks seien rechtswidrig gewesen, da einerseits bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG wegen Verstoßes gegen das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig sei und andererseits die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im konkreten Fall nicht gegeben gewesen seien.

Das Gefahrengebiet habe – auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen – nicht ausgewiesen werden dürfen, weil keine objektiven Umstände, sondern allenfalls Vermutungen vorgelegen hätten, dass im Schanzenviertel in der fraglichen Nacht Straftaten begangen werden würden. Dem Antrag vom 26.4.2011 sei nicht zu entnehmen, welche Straftaten von erheblicher Bedeutung prognostiziert würden, da Straftatbestände lediglich aufgezählt und Darlegungen zur konkreten Schwere im Einzelfall fehlen würden. Das Gefahrengebiet reiche räumlich weit über den Bereich hinaus, in dem in den letzten Jahren Straftaten begangen worden seien. Die in der Fachanweisung zur Ausweisung von Gefahrengebieten vorgenommene Beschreibung der zu kontrollierenden Personengruppen führe zu keiner Einschränkung des betroffenen Personenkreises. Gleiches gelte für die in dem Antrag vom 26.4.2011 vorgenommene Beschreibung der Personengruppen. Insbesondere das Merkmal „dem linken Spektrum zugehörig“ eröffne die Möglichkeit willkürlicher Kontrollen. Hinzu komme, dass gerade im Schanzenviertel Personen wohnten, die einer der in dem Antrag beschriebenen Personengruppe zugehörig seien.

Zudem hätten weder hinreichende Erkenntnisse bestanden, dass durch die Klägerin Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden würden, noch seien die Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen.

Ihr Rucksack sei durchsucht und nicht nur in Augenschein genommen worden. Die Polizeibeamtin Y habe einzelne Gegenstände aus dem Rucksack herausgeholt und sei damit in ihre, der Klägerin, Privatsphäre eingedrungen. Die Polizeibeamtin habe sich auf die Inaugenscheinnahme des Rucksacks beschränken müssen, die Kenntnisnahme vom Inhalt des Rucksacks sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG nicht mehr gedeckt gewesen.

Ferner sei auch die Verfügung des Aufenthaltsverbots nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Da in ihrem Fall nur ein kurzfristiges Verbot ausgesprochen worden sei, sei die speziellere Vorschrift des § 12a SOG einschlägig gewesen und nicht § 12b Abs. 2 SOG. Die Erteilung eines Aufenthaltsverbots auch für kurze Zeiträume bedeute eine Umgehung der engeren Voraussetzungen des § 12a SOG und mithin eine Missachtung der gesetzlichen Systematik. Die Voraussetzungen des § 12a SOG seien nicht erfüllt gewesen. Es habe weder eine konkrete Gefahr bestanden, noch sei sie, die Klägerin, polizeirechtlich Störerin gewesen. Auch die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Abs. 2 SOG hätten nicht vorgelegen. Es habe eine Anhörung vor Erlass der Maßnahme nicht stattgefunden. Die Beklagte habe allein ausweislich des überreichten Hinweiszettels formularmäßig und ohne nähere Substantiierung behauptet, dass sie, die Klägerin, durch ihr Verhalten „an einer Örtlichkeit, die als Gefahrengebiet im Zusammenhang mit möglichen Ausschreitungen in der Walpurgisnacht ausgewiesen wurde, (…) die Annahme (begründe), dass sie dort Straftaten begehen werde“. Sie, die Klägerin, habe jedoch derartige Verhaltensweisen nicht gezeigt. Die Annahme, sie werde oder wolle irgendwelche Straftaten begehen, sei ohne Substanz. Der Umstand, dass die Beklagte Hinweiszettel mit einer pauschalen Behauptung habe drucken lassen, zeige, dass sie sich darauf eingestellt habe, in großem Umfang und ohne sachlich begründete Prüfung im Einzelfall eine Vielzahl gleichgerichteter Maßnahmen nach freiem Belieben zu erlassen. Soweit die Beklagte auf gegen sie, die Klägerin, eingeleitete Ermittlungsverfahren Bezug nehme, verschwiege sie, dass diese Ermittlungsverfahren - mehrheitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO oder wegen erwiesener Unschuld - eingestellt worden seien. Soweit der Polizeibeamte X das Aufenthaltsverbot auch auf das „uneinsichtige“ Verhalten der Klägerin gestützt habe, seien dies repressive und damit sachfremde Erwägungen.

Zudem habe das verfügte Aufenthaltsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut in § 12b Abs. 2 Satz 2 SOG räumlich ihre Wohnung und den Zugang zu ihrer Wohnung betroffen und erweise sich schon deshalb als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Sie habe die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass sie in der X-Straße wohne. Daraufhin sei ihr lediglich erklärt worden, dass dies bekannt, aber egal sei; sie habe auf schnellstem Weg nach Hause zu gehen und dürfe ihre Wohnung dann bis 5 Uhr nicht verlassen. Dies komme einem Hausarrest gleich.

Ferner sei auch die Ingewahrsamnahme rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1, 2 GG. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG seien mehrfach missachtet worden. Denn das verhängte Aufenthaltsverbot sei nichtig gewesen. Zudem sei die Ingewahrsamnahme ohne jeglichen Anlass erfolgt. Sie sei ihr völlig überraschend erklärt worden, während sie noch auf die Rückgabe ihres Personalausweises gewartet habe. Sie habe überhaupt keine Gelegenheit gehabt, dem vorher erteilten Aufenthaltsverbot nachzukommen. Ferner sei zunächst die Androhung des Gewahrsams oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglich gewesen. Schließlich sei die Freiheitsentziehung auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte es versäumt habe, unverzüglich eine Gerichtsentscheidung über die Freiheitsentziehung zu veranlassen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die am 30.4.2011 in der Eifflerstraße erfolgte Identitätsfeststellung und die Kontrolle ihres Rucksacks rechtswidrig waren;

2. festzustellen, dass das ihr am 30.4.2011 erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig war;

3. festzustellen, dass ihre am 30.4.2011 erfolgte Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Maßnahmen im Einzelnen rechtmäßig gewesen seien und sich der Sachverhalt anders dargestellt habe, als von der Klägerin vorgetragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG sei als verfassungsmäßig anzuerkennen. Insbesondere werde dem Wesentlichkeits-, Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan.

Auch hätten die Tatbestandvoraussetzungen der Norm im konkreten Fall vorgelegen. Insbesondere habe die streitbefangene Einrichtung des Gefahrengebiets der Abwehr von erheblichen Straftaten gedient. Die Klägerin habe auch zu der lageabhängigen Zielgruppe gemäß dem Antrag vom 26.4.2011 gehört. Nach den Feststellungen der einschreitenden Beamten sei die Klägerin zum einen augenscheinlich dem linken Spektrum zugehörig, zum anderen auch dem Beamten W als der linken Szene zugehörig bekannt gewesen. Ferner habe die Klägerin sich während der gesamten Begegnung mit den Polizeibeamten verbal aggressiv und uneinsichtig gezeigt.

Die mitgeführten Sachen der Klägerin seien auf Grundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG von den einschreitenden Beamten in Augenschein genommen worden. Der Rucksack sei nicht durchsucht worden.

Soweit die Klägerin rüge, dass auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG eine Speicherung und Verwendung der so erhobenen Daten durchgeführt werde, treffe dies nicht zu. Ein Datenabgleich sei auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG nicht möglich, vielmehr werde die Maßnahme nur dokumentiert. Eine Erfassung von personenbezogenen Daten finde nicht statt. Die mit der Anhaltemeldung erfassten Daten (Personalien, kurze Beschreibung, Personenbeschreibung, Anhaltezeit und -ort sowie Grund des Anhaltens) würden, soweit die Sache keinem Ermittlungsverfahren zugeordnet werden könne, nach Ablauf von drei Monaten gelöscht.

Das der Klägerin auf Grundlage des § 12b Abs. 2 SOG erteilte Aufenthaltsverbot für das Gefahrengebiet sei ebenfalls rechtmäßig ergangen. Zwischen § 12a und § 12b Abs. 2 SOG bestehe kein Spezialitätsverhältnis. Auch kurzfristige Aufenthaltsverbote könnten auf § 12b Abs. 2 SOG gestützt werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien im Falle der Klägerin auch gegeben gewesen. Die Überprüfung der Klägerin habe ergeben, dass gegen diese aktuell Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt worden seien. Darüber hinaus sei sie als linksmotivierte Straftäterin bekannt. Gemäß der polizeilichen Systeme seien gegen sie seit 2005 diverse Ermittlungsverfahren u.a. wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Nötigung – stets im Zusammenhang mit Themen der linken Szene, z.B. Mövenpick-Hotel – eingeleitet worden. Dem einschreitenden Beamten W sei die Klägerin aus verschiedenen Einsatzanlässen bekannt gewesen, bei denen sie sich gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten oder sich mit Personen umgeben habe, die ihrerseits Straftaten begangen hätten. So sei die Klägerin bei der Räumung eines Hauses in der Juliusstraße am 16.10.2010 angetroffen worden, nachdem zuvor aus dem Haus heraus mit Leuchtraketen auf die Polizeibeamten geschossen worden sei.

Die Klägerin habe sich zudem bei der vorangegangenen Maßnahme der Identitätsfeststellung besonders uneinsichtig gezeigt. Trotz mehrfacher Wiederholung der Aufforderung, sie möge sich ausweisen, und trotz Erläuterung der Maßnahme sei die Klägerin den Aufforderungen nicht nachgekommen. Während der Datenabfrage zum Zwecke der Identitätsfeststellung habe sie sich verbal aggressiv verhalten. Sie habe die Maßnahme fortwährend als rechtswidrig bezeichnet und versucht, sich durch permanentes Fortbewegen von der einschreitenden Beamtin L hinweg, der Maßnahme zu entziehen. Erst nach Hinzutreten eines weiteren Beamten, der die Klägerin erneut aufgefordert habe, sich auszuweisen, und sie auf die Möglichkeit einer Durchsuchung ihrer Person im Falle der Nichtbefolgung hingewiesen habe, sei die Klägerin der Aufforderung nachgekommen.

Es hätten deshalb Tatsachen vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass die Klägerin in dem Gefahrengebiet Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, begehen würde. Zu berücksichtigen sei, dass § 12b Abs. 2 SOG keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht der Begehung von Straftaten voraussetze. Gewisse Unsicherheiten bei der Diagnose eines Sachverhaltes schlössen deshalb die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nicht aus. Ein Tatsachennachweis sei nicht zwingend erforderlich. Auch habe das Aufenthaltsverbot entgegen der Behauptung der Klägerin nicht den Zugang zu ihrer Wohnung betroffen. Ihr sei auch kein Hausarrest erteilt worden. Vielmehr habe der einschreitende Beamte W der Klägerin aufgrund ihres Hinweises auf ihre Wohnanschrift Schulterblatt 10 mündlich mitgeteilt, dass der direkte Weg von und zu ihrer Wohnung nicht von dem Verbot umfasst sei. Das Aufenthaltsverbot sei im Weiteren auch verhältnismäßig gewesen, da kein milderes gleich geeignetes Mittel vorhanden gewesen sei, um die Klägerin am Betreten des Gefahrengebietes zu hindern, und zum anderen mit einer Dauer von etwa 6,5 Stunden lediglich auf den Zeitraum beschränkt gewesen sei, in dem gemäß der konkreten polizeilichen Lageerkenntnisse mit Straftaten von erheblicher Bedeutung im Gefahrengebiet zu rechnen gewesen sei. Eine Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG nicht erforderlich gewesen. Ferner sei die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtmäßig gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG erfolgt. Die Klägerin habe bei und nach Erteilung des Aufenthaltsverbots mehrmals geäußert, dass sie diesem nicht nachkommen werde. Die Ingewahrsamnahme sei daher unerlässlich zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes gewesen. Sie sei auch verhältnismäßig gewesen, insbesondere sei die Klägerin nach kürzester Zeit, nämlich um 2:36 Uhr, wieder entlassen worden. Der unverzüglichen Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß § 13a SOG habe es gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 SOG nicht bedurft, da aufgrund des Einsatzverlaufes anzunehmen gewesen sei, dass die Entscheidung eines Richters erst nach Wegfall der Maßnahme ergangen sein würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die gegenüber der Klägerin in der Nacht zum 1.Mai 2011 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen durch Vernehmung der Polizeibeamten Z, X und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 27. August 2012 sowie vom 2. Oktober 2012.

Die Sachakte der Beklagten, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (hierzu unter II.).

Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es kann dabei offen bleiben, ob bei einer Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung – hier durch Erledigung der Verwaltungsakte durch Zeitablauf bzw. Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots – eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder – mangels einer im Wege der Analogie zu schließenden Regelungslücke – die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Jedenfalls im Ergebnis sind die Voraussetzungen einer solchen Klage, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, dem § 43 VwGO zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203, juris Rn. 22). Damit ist die Klage insbesondere nicht an die für eine Anfechtungsklage geltenden Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG a.a.O., Rn. 21).

Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist zulässig, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht (Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 43 Rn. 13).

Ein solches fortwährendes Bedürfnis ist im Falle der Klägerin gegeben. Es folgt zum einen aus ihrem Rehabilitationsinteresse, das sich als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt (vgl. Pietzcker a.a.O., Rn. 32 u. 39). Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich ihrer Rechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf Freizügigkeit sowie auf Freiheit ihrer Person verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urt. v. 29.4.1997, NJW 1997, 2534, juris Rn. 21) erfordern, ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung anzuerkennen. Die Klägerin ist Adressatin von polizeilichen Maßnahmen gewesen. Im Hinblick auf Art und Gewicht des mit der Identitätsfeststellung verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des mit der Verfügung des Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, vgl. Baldus in: Beck'scher Online-Kommentar GG, Stand 1.10.2011, Art. 11 GG vor Rn. 1; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 12b Rn. 36) sowie des mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 GG) sowie zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss die Klägerin die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Es wäre mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar, der Klägerin, der eine nicht unbeachtliche Grundrechts- und Freiheitseinbuße abverlangt worden ist, den Zugang zum Gericht zu versagen. Ihr wäre die Möglichkeit, (im Falle der Rechtswidrigkeit der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen) über die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für die Verletzung einer wesentlichen Grundrechtsposition zu erlangen, abgeschnitten (vgl. VG Hamburg, 20.10.2011, 17 K 3395/08, Rn. 20 – juris).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Während die von der Beklagten durchgeführte Identitätskontrolle sowie die Kontrolle des Rucksacks der Klägerin rechtmäßig waren (hierzu unter 1), waren sowohl die Anordnung des Aufenthaltsverbots (hierzu unter 2) als auch die Ingewahrsamnahme der Klägerin (hierzu unter 3) rechtswidrig und haben die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog.

Die Identitätskontrolle der Klägerin sowie die Kontrolle ihres Rucksacks waren rechtmäßig.

Die Ermächtigungsgrundlage gem. § 4 Abs. 2 PolDVG begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (hierzu unter 1.1), ihre Tatbestandsvoraussetzungen lagen im konkreten Fall vor (hierzu unter 1.2), das sich ihr auf Rechtsfolgenseite eröffnende Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt (hierzu unter 1.3).

1.1

Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG (Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991, HmbGVBl. 1991, 187) begegnet in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.10.2005 (Gesetz vom 6. Oktober 2005, HmbGVBl. S. 424, 428 - im Folgenden nur § 4 Abs. 2 PolDVG) im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gem. § 4 Abs. 2 PolDVG darf „die Polizei (…) im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist.“.Gem. § 4 Abs. 3 PolDVG dürfen zur Feststellung der Identität Namen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift erhoben werden. Gem. § 4 Abs. 4 S. 1 PolDVG darf die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf gem. § 4 Abs. 4 S. 2 PolDVG den Betroffenen anhalten (Nr. 1), den Betroffenen oder Auskunftspersonen nach seiner Identität befragen (Nr. 2), verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt (Nr. 3), den Betroffenen festhalten (Nr. 4), den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können (Nr. 5), und den Betroffenen zur Dienststelle bringen (Nr. 6). Gem. § 4 Abs. 4 S. 3 PolDVG dürfen die Maßnahmen nach den Nummern 4 bis 6 nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind.

Die mit der Ermächtigungsgrundlage verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (hierzu unter a), in das Recht auf Freiheit der Person (hierzu unter b) und in die allgemeine Handlungsfreiheit (hierzu unter c) sind jeweils gerechtfertigt.

a)

Der mit § 4 Abs. 2 PolDVG verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit. Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt danach den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus (BVerfGE 65, 1 (43)). Das Recht umfasst deshalb die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfGE 78, 77 (84)).Der Einzelne kann grundsätzlich selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung, die eine Zusammenführung von Daten bis hin zu einem Persönlichkeitsbild ermöglichen, bedarf diese Befugnis besonderen Schutzes. Danach setzt freie Entfaltung der Persönlichkeit den vom Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

In dieses Recht wird durch die mit § 4 Abs. 2 PolDVG verbundene Verpflichtung, Fragen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu beantworten sowie Ausweispapiere auszuhändigen, eingegriffen.

Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da es sich bei § 4 Abs. 2 PolDVG um ein formell und materiell verfassungsmäßiges Gesetz handelt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Allerdings ist der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung der Schranken der berührten Grundrechte nicht frei. Insbesondere hat er die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und darf deshalb nicht ohne Rücksicht auf seine Kompetenzen tätig werden; unbestimmte Rechtsbegriffe müssen sich mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lassen; der Gesetzgeber darf die Regelung wesentlicher Sachbereiche hierbei nicht der Verwaltung überlassen; zudem ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber im Ergebnis als gegeben anzusehen.

Die Vorschrift ist noch hinreichend bestimmt (aa), unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des hamburgischen Gesetzgebers (bb), ist mit dem Wesentlichkeitsgebot vereinbar (cc) und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dd).

aa)

Dem aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und den durch die Regelung betroffenen Grundrechten abzuleitenden Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen, das den Gesetzgeber verpflichtet, Vorschriften so zu fassen, dass sie die Anforderungen der Normenklarheit erfüllen, ist Genüge getan.

Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, juris Rn. 174 f.; Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 133 f.) so formuliert sein, dass die im Schutzbereich ihres Grundrechts Betroffenen die Rechtmäßigkeit einer belastenden staatlichen Handlung zumindest ansatzweise eigenständig beurteilen und substantiiert in Frage stellen können. Die Regelungen müssen jeweils so bestimmt gefasst werden, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Je geringfügiger ein Grundrechtseingriff ist, desto niedriger sind grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit. In diesem Rahmen darf der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Deren nähere Konkretisierung kann der Rechtsprechung überlassen bleiben. Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich dabei nach der Art und Schwere des Eingriffs. Diese ergeben sich aus der Art der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für den Betroffenen ausgehenden Wirkungen. Der Gesetzgeber findet dabei je nach der zu erfüllenden Aufgabe zur Rechtfertigung der Eingriffsvoraussetzungen und zu ihrer Umsetzung unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, BVerfGE 120, 274, juris Rn. 191 f.). Bei der Datenverarbeitung gehört es zu den Bestimmtheitsvoraussetzungen, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 98; BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, NJW 2010, 833, juris Rn. 285).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass § 4 Abs. 2 PolDVG dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

(1)

Zum einen ist der Zweck der Datenerhebung hinreichend bestimmt. Dieser besteht unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen alten Fassung der Vorschrift vorrangig in der Gefahrverhütung sowie – nachrangig – in der Vorsorge für die Verfolgung noch nicht begangener, aber bevorstehender Straftaten. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs. 2 PolDVG, der (in der hier maßgeblichen Fassung) als Zweck die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung“ nennt. Unter vorbeugender Bekämpfung von Straftaten ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PolDVG die „Verhütung von Straftaten und (…) die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten“ zu verstehen.

Dass dabei die Verfolgungsvorsorge lediglich einen nachgeordneten Zweck der Ermächtigungsgrundlage darstellen sollte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowohl zu der alten Fassung der Norm als auch aus der Gesetzesbegründung zu der vorgenommenen Änderung der Norm: Die Gesetzesbegründung für die hier maßgebliche alte Fassung der Norm (vgl. Drucksache der Bürgerschaft vom 14.12.2004, Bü-Drs. 18/1487) nennt als Ziele der Identitätskontrollen die Herauslösung der betroffenen Personen aus der Anonymität sowie die Ermöglichung der Prüfung, ob gegen verhängte Aufenthaltsverbote verstoßen wird oder evtl. ein Platzverweis zu erteilen ist. Von dem im Gesetzestext ausdrücklich genannten weiteren Zweck der Strafverfolgungsvorsorge ist in der Gesetzesbegründung keine Rede. Auch fehlen Erwägungen etwa zu den Voraussetzungen einer Speicherung der gewonnenen Daten ebenso wie zu der Länge der Speicherungsdauer. Auch aus der Gesetzesbegründung zu der ab dem 8.6.2012 geltenden neuen Fassung der Norm (Gesetz vom 30. Mai 2012, HmbGVBl. S. 204, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2012), der zufolge die Maßnahme nur noch „zur Verhütung der Straftaten“ erforderlich sein soll (Bürgerschaftsdrucksache vom 25.10.2011; Bü-Drs. 20/1923), ergibt sich, dass die Strafverfolgungsvorsorge lediglich einen nachgeordneten Zweck der Norm in ihrer bis dahin geltenden Fassung darstellte. Denn hier heißt es ausdrücklich, dass diese Begrenzung auf den Zweck der Verhütung von Straftaten lediglich bei Ermächtigungsgrundlagen vorgenommen worden sei, bei denen „die Verhütung von Straftaten für die Polizei der entscheidende Zweck der Maßnahme ist“ (vgl. Bürgerschaftsdrucksache vom 25.10.2011; Bü-Drs. 20/1923, S. 10).

(2)

Auch der Begriff der erheblichen Straftaten genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Er ist in § 1 Abs. 4 PolDVG näher bestimmt und richterlicher Konkretisierung zugänglich. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 PolDVG Verbrechen sowie gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 PolDVG Vergehen, soweit sie im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören und sich entweder gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2a PolDVG gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten oder gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2b PolDVG auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, der Vorteilsannahme oder -gewährung, der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen oder gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2c PolDVG gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

Zwar wird – anders als etwa im mecklenburgischen SOG, in dem auf einen konkreten Straftatenkatalog Bezug genommen wird (vgl. § 49 SOG-MV) – noch nicht allein durch die Gesetzeslektüre deutlich, welche Straftaten geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören. Allerdings kann dieses Tatbestandsmerkmal durch Auslegung nach den herkömmlichen juristischen Methoden unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hinreichend klar bestimmt werden (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 24.4.2011, 6 K 140/10, Rn. 115 f: juris). Insbesondere kann die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte Definition hierzu herangezogen werden, das zu dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung wie folgt ausgeführt hat (BVerfG, Beschl. vom 16. 6. 2009 - 2 BvR 902/06, Rn. 73 – juris):

„Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 109, 279 <344>; BTDrucks 16/5846, S. 40). Zu den Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind und die deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, gehören beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung pornografischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornografischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB).“.

Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Gesetzes ist im Falle der hier inmitten stehenden Norm umso mehr auszugehen, als die durch die Rechtsprechung erfolgte Konkretisierung des Begriffs der erheblichen Straftat maßgeblich bereits durch den Gesetzeswortlaut selbst aufgegriffen worden ist. Ferner ist davon auszugehen, dass, soweit § 1 Abs. 4 Nr. 2 PolDVG auch Vergehen umfasst, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter 5 Jahren bedroht sind, diese nicht ohne weiteres von dem Begriff erfasst sind, sondern – wie es das Gesetz selbst vorsieht – eine einzelfallbezogene Feststellung hinzukommen muss, dass diese Vergehen – neben den in lit. a-c jeweils näher bestimmten weiteren Voraussetzungen, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören.

(3)

Auch der Begriff der „konkreten Lageerkenntnisse“ ist richterlicher Konkretisierung und Überprüfung zugänglich. Zwar wird auf die herkömmlichen Begrifflichkeiten aus dem Polizeirecht (Gefahr, Störer, tatsächliche Anhaltspunkte) verzichtet. In der Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ (PDV 100, Ausgabe 1999) wird die „Lage“ als die „Gesamtheit aller Umstände, Gegebenheiten und Entwicklungen, die das polizeiliche Handeln bestimmen und beeinflussen“ definiert. Bei einem Lagebild handelt es sich demnach um eine „systematisch verdichtete Beschreibung von polizeilich relevanten Daten und Fakten, die einen bestimmten Bereich zu einer bestimmten Zeit prägen“ (vgl. Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 22, Rn. 22). Im Zusammenspiel mit dem Tatbestandsmerkmal „konkret“ wird deutlich, dass ein Bezug zu dem bestimmten Einzelfall, d.h. insbesondere im Hinblick auf Zeit und Ort, Art und Hintergründe der zu befürchtenden Straftaten, hergestellt werden muss.

Unter konkreten Lageerkenntnissen sind nach alledem solche Erkenntnisse zu verstehen, die durch eine Auswertung und Zusammenschau einer Vielzahl von verfügbaren Indiztatsachen, Umständen, Gegebenheiten und Entwicklungen im Hinblick auf einen bestimmten polizeirechtlich relevanten Einzelfall unter Berücksichtigung polizeilicher Erfahrung gewonnen werden. Die Lageerkenntnisse werden dabei durch eine zielorientierte Sammlung, Erhebung, Speicherung und Bewertung sämtlicher relevanter Daten gewonnen (vgl. Graf, Verdachts- und ereignislose Personenkontrollen, Diss. Freiburg 2006, Kap. 5, S. 117).

bb)

Der Hamburgische Landesgesetzgeber war auch für die Regelungen zuständig.

Dies ist unproblematisch, soweit es sich um Gefahrenabwehrrecht handelt. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die Gefahrenabwehr betrifft nicht nur die Abwehr selbst, sondern auch vorgelagerte Maßnahmen zu deren Verhütung oder zur Vorbereitung von Maßnahmen, die der späteren Gefahrenabwehr dienen. Sie schließt auch solche Vorfeldmaßnahmen ein, die speziell der Verhütung von Straftaten dienen (BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 93 ff.).

Soweit die Norm in ihrer alten – hier maßgeblichen - Fassung auch den Zweck der Verfolgungsvorsorge mitumfasste (vgl. hierzu oben unter 1.1, a), ist ebenfalls von einer Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers auszugehen.

Zu der Kompetenzverteilung im Rahmen der Strafverfolgungsvorsorge hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.1.2012 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.1.2012, Az. 6 C 9/11, Rn. 33 ff. – juris) wie folgt ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Strafverfolgungsvorsorge kompetenzmäßig dem 'gerichtlichen Verfahren' im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen, nämlich der Sicherung von Beweismitteln für ein künftiges Strafverfahren (…). Daran ändert der Umstand nichts, dass im Unterschied zur Strafverfolgung die Strafverfolgungsvorsorge ebenso wie die Gefahrenvorsorge präventiv ansetzt. Zwar fehlt es im Zeitpunkt der Überwachungsmaßnahme, anders als bei der Strafverfolgung im herkömmlichen Sinne, an einer bereits begangenen Straftat. Die Verfolgungsvorsorge erfolgt in zeitlicher Hinsicht präventiv, betrifft aber gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren. Die Daten werden zu dem Zweck der Verfolgung einer in der Zukunft möglicherweise verwirklichten konkreten Straftat und damit letztlich nur zur möglichen Verwertung in einem künftigen Strafverfahren erhoben. Eine Verwertung der erhobenen Daten für diesen Zweck kommt erst in Betracht, wenn tatsächlich eine Straftat begangen wurde und daraus strafprozessuale Konsequenzen gezogen werden. Die der Verfolgungsvorsorge zugeordneten Daten und Informationen sind insofern dazu bestimmt, in ungewisser Zukunft in ein Ermittlungs- und Hauptverfahren einzufließen. Es geht - jenseits eines konkreten Anfangsverdachts - um die Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren, nicht um eine präventive Datenerhebung zur Verhütung von Straftaten. Eine solche Verfolgungsvorsorge gehört zum gerichtlichen Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (…).

Die Zuordnung der Strafverfolgungsvorsorge zur Sachmaterie 'gerichtliches Verfahren' innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass das davon umfasste strafrechtliche Ermittlungsverfahren erst später beginnt. Sowohl im gerichtlichen Hauptverfahren als auch im vorgelagerten Ermittlungsverfahren geht es um die Aufklärung eines konkreten Straftatverdachts gegen einen konkreten Beschuldigten. Dies bedeutet indes nicht, dass nur für Maßnahmen nach Vorliegen eines Anfangsverdachts die kompetenzrechtliche Zuordnung zum gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG enthält keine Einschränkungen dahingehend, dass vorsorgende Maßnahmen, die sich auf die Durchführung künftiger Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (…). Die Ungewissheit, ob die vorsorglich gespeicherten Daten für ein späteres Strafverfahren tatsächlich benötigt werden, kann sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auswirken, steht aber der Zuordnung der Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren nicht entgegen (…).

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden (…). Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (…). Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen (…). Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält (…).“

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den das erkennende Gericht sich zu eigen macht, ist auch für die hier inmitten stehende Norm nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber in diesem Bereich abschließend tätig geworden ist.

Denn eine bundesgesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten nach einer Identitätskontrolle, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Anfangsverdacht steht und die der späteren Strafverfolgung dient, ist nicht ersichtlich. Soweit § 163 b StPO im Rahmen einer Fahndung die Aufzeichnung und Speicherung der personenbezogenen Daten der kontrollierten Personen zulässt, dient dies nicht dem Zweck der Strafverfolgungsvorsorge. Vielmehr knüpft die Vorschrift an einen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine konkrete, bereits begangene Straftat an. Im Gegensatz dazu setzen bei § 4 Abs. 2 PolDVG die Identitätskontrolle und damit verbunden die spätere Speicherung der so gewonnenen personenbezogenen Daten bereits zu einem Zeitpunkt ein, zu dem nicht feststeht, ob durch den Betroffenen eine Straftat (und gegebenenfalls welche) begangen werden wird. Auch bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit Kontrollstellen nach § 111 StPO wird anders als bei § 4 Abs. 2 PolDVG an das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Hinblick auf eine schwere Straftat nach § 129a StGB angeknüpft, sie ist nicht der Strafverfolgungsvorsorge zuzuordnen. Die Vorschriften der §§ 81b Alt. 2, 100 h und 163f StPO regeln zwar die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Strafverfolgungsvorsorge. Allerdings geht aus ihrem jeweiligen Regelungsinhalt kein Wille des Bundesgesetzgebers hervor, landesrechtliche Regelungen auszuschließen, die nach dem Muster des § 4 Abs. 2 PolDVG gestaltet sind. Vielmehr weisen die genannten Vorschriften der StPO erhebliche tatbestandliche Besonderheiten auf, auch sie knüpfen anders als § 4 Abs. 2 PolDVG an einen Anfangsverdacht und die Beschuldigteneigenschaft einer konkreten Person an. Die verdachtslosen Identitätskontrollen im Gefahrengebiet hingegen entfalten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eine Breitenwirkung, denen eine völlig abweichende polizeitaktische Zwecksetzung zugrunde liegt, zumal sie funktional und von der Zweckbestimmung her vorrangig mit der Verhütung von Straftaten verknüpft sind (vgl. hierzu bereits oben unter II,1.1, a, aa, (1)).

cc)

Auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Gewaltenteilung herzuleitenden Wesentlichkeitsgebot, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass der Gesetzgeber wesentliche - insbesondere grundrechtsrelevante -Sachverhalte selbst regeln muss und nicht der Verwaltung überlassen darf (vgl. BVerfGE 49, 89 (126 f.); 61, 260 (275); 101, 1 (34), 123, 39 (78)), wurde Genüge getan.

Der Gesetzgeber überlässt es zwar mit § 4 Abs. 2 PolDVG der Verwaltung, bestimmte Gefahrengebiete einzurichten. Durch die Normierung der Voraussetzungen, dass in einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Gebiet im öffentlichen Raum konkrete Lageerkenntnisse auf die Begehung erheblicher Straftaten hindeuten müssen, setzt der Gesetzgeber allerdings eine nicht unerhebliche Schwelle für die Ausweisung der Gebiete.

§ 4 Abs. 2 PolVG enthält zum einen eine hinreichende Begrenzung des zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereichs. Zwar schreibt das Gesetz der Polizei – anders als etwa die „Parallelnorm“ im mecklenburgischen SOG, § 27a Satz 2 HS 2 SOG MV, wonach „die Anordnung (…) in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beschränken (ist)“) - explizit weder eine zeitliche noch örtliche Begrenzung der „Gefahrengebiete“ vor. Allerdings erfährt die Ermächtigung der Polizei zur Einrichtung der Gebiete eine notwendige Begrenzung sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht durch die Tatbestandsvoraussetzung „soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden“. Hiermit wird durch das Gesetz sowohl ausgeschlossen, dass ein Gebiet zeitlich unbegrenzt als Gefahrengebiet angesehen werden kann, als auch, dass es sich über große Teile Hamburgs oder das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Auch durch die Formulierung „bestimmte Gebiete“ wird deutlich gemacht, dass nicht das gesamte Stadtgebiet umfasst sein soll. Eine weitere Begrenzung im örtlichen Sinne erfährt die Verwaltung durch das Tatbestandsmerkmal „im öffentlichen Raum“. Hierdurch wird klargestellt, dass das Gefahrengebiet und die Identitätskontrollen nicht in Wohnungen oder privaten Ladengeschäften, sondern nur in Gebieten stattfinden kann, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Auch die materiellen Einschreitschwellen werden durch den Gesetzgeber festgelegt. Es genügt nicht, dass es sich um ein räumlich näher bestimmtes Gebiet – etwa um den Bereich in der Nähe der Landesgrenzen oder um Durchgangsstraßen (so die von den jeweiligen Landesverfassungsgerichten auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüften Regelungen zur Schleierfahndung in Mecklenburg-Vorpommern, Bayern und Sachsen) - handelt, sondern es müssen konkrete Lagebilder darauf hindeuten, dass gerade in diesem Gebiet erhebliche Straftaten begangen werden. Dies setzt das Vorliegen konkreter Umstände und Erkenntnisse voraus, die nach polizeilicher Erfahrung darauf schließen lassen, dass in dem jeweiligen Gebiet zu diesem Zeitpunkt die Gefahr der Begehung von Straftaten von noch unbekannten Personen droht. Dies wiederum erfordert es, im Vorfeld sämtliche zugänglichen Informationen auszuwerten und ein Lagebild zu erstellen, anhand dessen beurteilt werden kann, ob nach polizeilicher Erfahrung damit gerechnet werden kann, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung gegangen werden.

Auch dass das Gesetz keine Verfahrensanweisungen für die Ausweisung der Gefahrengebiete enthält, führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einem Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot:

Die hinreichende Dokumentation der Ausweisung des Gefahrengebiets ist letztlich dadurch sichergestellt, dass es sich hierbei um eine Obliegenheit der Verwaltung handelt. Nur auf diese Weise ist es der Verwaltung im Falle eines Klagverfahrens möglich, den Nachweis der Rechtmäßigkeit zu führen. Eine zusätzliche gesetzgeberische Normierung ist angesichts der (in Form der Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage) bestehenden (nachträglichen) Rechtsschutzmöglichkeiten nicht nötig. Dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Anordnung noch erforderlich ist, folgt letztlich aus der o.g. Tatbestandsvoraussetzung „soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden“.

Ferner ergibt eine verfassungsfreundliche Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 1, 299; BVerfGE 10, 234 und BVerfG, NJW 1997, 2230), dass das Gesetz der Verwaltung für die Einrichtung der Gefahrengebiete und die Durchführung der Identitätskontrollen ein Stufenverfahren vorschreibt, demzufolge zunächst durch eine Leitungsebene der Polizei das Gefahrengebiet ausgewiesen werden muss und erst im Folgenden durch andere Polizeibeamte die Identitätskontrollen durchgeführt werden dürfen.

Zwar spricht die Systematik des Gesetzes eher gegen diese Auslegung, da, anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG, wo es ausdrücklich heißt, dass die Kontrollstelle vorher eingerichtet werden muss, § 4 Abs. 2 PolDVG eine solche zeitlich vorausgehende Einrichtung des Gefahrengebiets nicht ausdrücklich normiert. Andererseits spricht aber der Wortlaut des Gesetzes im Ergebnis durchaus für die Einhaltung eines Stufenverfahrens. Während das Tatbestandsmerkmal „bestimmtes Gebiet“ zwar sowohl im Sinne von „spezifisches Gebiet“ als auch im Sinne von „(zuvor) eingerichtetes Gebiet“ verstanden werden könnte, sprechen die Tatbestandsmerkmale der „konkreten Lageerkenntnisse“ und des „Gebiet(s)“ für die vorherige Einrichtung des Gefahrengebiets durch eine höhere Entscheidungsebene. Denn die Einrichtung der Gefahrengebiete soll gerade nicht aufgrund eines aufgrund einer Einzelfallbetrachtung vor Ort entstandenen konkreten Gefahrenverdachts, sondern in Anbetracht der „Gesamtheit aller Umstände, Gegebenheiten und Entwicklungen, die das polizeiliche Handeln bestimmen und beeinflussen“, und nicht nur für den konkreten – durch einen einzelnen Beamten vor Ort überschaubaren - Einsatzort, sondern für ein ganzes Gebiet erfolgen. Entsprechend kann es für die Prognose, ob in dem Gebiet die Begehung erheblicher Straftaten zu erwarten ist, nicht auf die Sicht eines Polizeibeamten im konkreten Einzelfall vor Ort ankommen, sondern nur auf eine vorgelagerte Gesamtwürdigung der Vielzahl der verfügbaren Informationen durch eine höhere Stelle.

Auch ist der Wille des Gesetzgebers ausdrücklich auf die Einhaltung eines solchen Stufenverfahrens gerichtet, da es in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 18/1487, S. 14) heißt: „Die Lageerkenntnisse sind vorab von der Polizei zu dokumentieren, um eine nachträgliche Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen. Die Kontrollen selbst werden in einem gestuften Verfahren durchgeführt. Zunächst erfolgt die Festlegung von Ort und Zeit der Kontrolle. Diese Entscheidung wird bestimmten Funktionsträgern, zum Beispiel dem jeweiligen Leiter eines Polizeikommissariats, übertragen. Daran schließt sich die Auswahl der zu Kontrollierenden an.“.

Ferner spricht der Gesetzeszweck für dieses Auslegungsergebnis. Denn es sollen nicht im ganzen Stadtgebiet aufgrund einer spontan erfolgten Einrichtung von Gefahrengebieten Identitätskontrollen durchgeführt werden dürfen, sondern es soll auf bestimmte, eher langfristige Entwicklungen (z.B. Diebstahlserien, Entwicklung der Organisierten Kriminalität in bestimmten Stadtteilen) bzw. auf vorhersehbare Sondersituationen (Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballspielen oder bestimmten Demonstrationen o.ä.) reagiert werden können. Auch die verfassungsfreundliche Auslegung spricht für ein solches Verständnis des Gesetzes. Denn ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen dürfte nach Auffassung der Kammer zu verneinen sein, wenn es das Gesetz ermöglichen würde, dass der einzelne Polizeivollzugsbeamte, der die Kontrollen durchführt, kurz zuvor bzw. zeitgleich selbst über die Einrichtung des Gefahrengebietes entscheiden würde. Denn dann läge die Gefahr willkürlicher, für den Einzelnen weder vorhersehbarer noch vermeidbarer Identitätskontrollen im öffentlichen Raum auf der Hand. Auch die nachträgliche Überprüfung der Entscheidung wäre schwieriger, da es etwa an einer schriftlichen Begründung für die Erforderlichkeit eines Gefahrengebiets und an einer Dokumentation der Lageerkenntnisse regelmäßig fehlen würde. Zudem bestünde die Gefahr, dass aufgrund der fehlenden Distanz zum Einzelfall und eines fehlenden Überblicks, ggf. auch fehlender Erfahrung des jeweiligen Entscheidungsträgers fehlerhafte – und vor allem quantitativ kaum begrenzte – Entscheidungen getroffen würden. Durch das Stufenverfahren und den Leitungsebenenvorbehalt kann hingegen sichergestellt werden, dass mehr Erfahrung und mehr Informationsquellen zur Verfügung stehen und eine größere – zeitliche sowie situative – Distanz zur konkreten Situation vor Ort besteht.

dd)

Im Ergebnis hält die Kammer das Gesetz (auf der Grundlage der oben skizzierten Auslegung) auch für mit dem in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch vereinbar. Danach müssen gesetzliche Regelungen zur Erreichung eines legitimen Zweckes geeignet und erforderlich sein und dürfen die dem Gesetz Unterworfenen nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 17, 306 (313f.) = NJW 1964, 1219; BVerfGE 63, 88 (115) = NJW 1983, 1417; BVerfGE 76, 1 (51) = NJW 1988, 626; BVerfGE 69, 1 (35) = NJW 1985, 1519; BVerfGE 90, 145 (173) = NJW 1994, 1577; BVerfGE 96, 10 (23) = NVwZ 1997, 1109). Dabei ist davon auszugehen, dass, um einer Ausuferung polizeilicher Eingriffskompetenzen im Vorfeld von Gefahren entgegenzuwirken, § 4 Abs. 2 PolDVG in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist, da die durch das Anknüpfen an eine konkrete Gefahr markierte grundrechtssichernde Eingriffsschwelle der überkommenen polizeirechtlichen Befugnisnormen unterschritten wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.7.2003, VBlBW 2004, 20, juris Rn. 49, m.w.N.).

(1)

Das Ziel der Steigerung der öffentlichen Sicherheit durch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist als legitim anzusehen. Auch das Mittel, potentielle Störer durch die Herauslösung aus ihrer Anonymität von der Begehung von Straftaten abzuhalten sowie durch den Datenabgleich und die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen eine eventuell bestehende Gefahr zu erkennen und ggf. Folgemaßnahmen einzuleiten, ist legitim.

(2)

Die Identitätskontrollen sowie die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen im Vorfeld einer tatsächlichen Gefahr sind zur Erreichung dieses Zwecks – unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers – auch geeignet. Sie dienen in präventiver Hinsicht dazu, die Polizei in die Lage zu versetzen, durch einen Abgleich der festgestellten Identität mit polizeilichen Datenbeständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 3 PolDVG sowie durch die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen eine von der kontrollierten Person möglicherweise ausgehende oder sonst mit ihr zusammenhängende Gefahr frühzeitig zu erkennen und ggf. durch weitergehende Maßnahmen abzuwehren. Anlässlich der Identitätskontrolle können Auffälligkeiten registriert werden, die weitergehende Maßnahmen - etwa Durchsuchungen - nach sich ziehen. Ferner mag die Aufhebung der Anonymität einen potentiellen Störer bewegen, auf Aktivitäten zu verzichten (vgl. Waechter, DÖV 1999, 138, 139). Zugleich entfaltet die Befugnis zur Feststellung der Identität eine vom einzelnen Aufgriff unabhängige generalpräventive Wirkung (Waechter, a.a.O., S. 144 f.; Rachor, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. F, Rn. 366). Auch die Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung ist ein möglicher Effekt der Identitätskontrollen (vgl. Waechter, a.a.O., S. 143).

(3)

Das Gesetz ist zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich. Denn ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unter den hier maßgeblichen Bedingungen steht der Polizei nicht zur Verfügung.

(4)

Das Gesetz schafft nach Ansicht der Kammer auch einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen – dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Schutz vor Straftaten von erheblicher Bedeutung auf der anderen Seite.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei einer abstrakten Abwägung der in Rede stehenden Interessen an informationeller Selbstbestimmung einerseits und an Schutz vor Straftaten von erheblicher Bedeutung andererseits keinem der beidem Rechtsgüter der Vorrang gegenüber dem anderen einzuräumen ist.

Es kommt daher darauf an, ob der konkrete Eingriff in das Individualinteresse informationelle Selbstbestimmung in einem angemessenen Verhältnis steht zu dem kollektiven Interesse an innerer Sicherheit, d.h. ob durch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 PolDVG eine praktische Konkordanz erzielt wurde.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 4. April 2006, 1 BvR 518/02, Rn. 95, juris) in anderem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:

„Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 107, 299 (318 ff.) ; 109, 279 (353)). Maßgebend sind also die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträchtigung im Übrigen (vgl. BVerfGE 100, 313 (376)). Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 109, 279 (353)).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der mit der Identitätskontrolle und der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen verbundene Grundrechtseingriff nach Ansicht der Kammer von noch hinnehmbarer Intensität.

Letztlich besteht der Eingriff bei der Identitätskontrolle vor allem darin, dass der Einzelne seiner Anonymität beraubt wird, denn die Daten, die er preisgeben muss, enthalten keine über Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift (vgl. § 4 Abs. 3 PolDVG) hinausgehenden höchstpersönlichen Informationen (vgl. auch LVerfG Sachsen, Urteil vom 10.7.2003 – Vf. 43-II-00, S. 45: „keine Daten, die dem engeren Persönlichkeitsbereich angehören“). Die so gewonnenen Daten unterliegen keiner besonders gesteigerten Schutzbedürftigkeit, wie es etwa bei Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben der Fall wäre (vgl. hierzu: Petri, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. G, Rn. 46).

Ferner geht die Kammer davon aus, dass mit der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen eine Inaugenscheinnahme oder Durchsuchung des Körpers des Betroffenen ebenso wenig möglich ist wie eine von einem tieferen Eindringen in die Privatsphäre gekennzeichnete zielgerichtete Durchsuchung mitgeführter Sachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich oberflächlich in den mitgeführten Taschen oder anderen Behältnissen nach Waffen oder anderen Gegenständen, die auf das Vorliegen einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut hindeuten, gesucht werden darf (vgl. hierzu ausführlich unten unter 1.3). Allerdings handelt es sich bei der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen – wenngleich sie in ihrer Intensität hinter einer Durchsuchung zurückbleibt – um einen im Vergleich zur Identitätskontrolle intensiveren Eingriff, da es sich hierbei nicht um eine typische Situation des täglichen Lebens handelt, in die Privatsphäre des Betroffenen eingedrungen wird und die diskriminierende, stigmatisierende Wirkung weitaus größer ist als die der bloßen Aushändigung von Ausweispapieren in der Öffentlichkeit (vgl. im Einzelnen – allerdings zu einer Durchsuchung mitgeführter Sachen: VerfGH München, Entscheidung vom 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, Rn. 42 – juris). Daher setzt eine Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen voraus, dass zusätzliche und hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten, die den Schluss zulassen, dass eine Inaugenscheinnahme von mitgeführten Sachen gerade des Betroffenen, dessen Identität zuvor kontrolliert wurde, zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Dies wird durch die Formulierung „soweit (…) die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist“ hinreichend verdeutlicht. Denn, da die Maßnahme der Inaugenscheinnahme eingriffsintensiver ist als die bloße Identitätsfeststellung, ist die Erforderlichkeit ihrer Durchführung nur unter strengeren Voraussetzungen zu bejahen.

Bei der Bewertung der Eingriffsintensität beider Maßnahmen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung und die Inaugenscheinnahme offen und nicht verdeckt erfolgen (vgl. zu diesem Aspekt: Kral, Die polizeilichen Vorfeldbefugnisse als Herausforderung für Dogmatik und Gesetzgebung des Polizeirecht, Diss. Bochum 2012, S. 132). Der Betroffene erhält auf diese Weise – anders als bei einer verdeckten Datenerhebung – eher die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu können. In gleicher Weise – im Sinne einer gewissen Herabmilderung des Eingriffs – ist zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung sowie die Inaugenscheinnahme ohne Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgen, so dass ein persönlicher Kontakt zwischen Polizeibeamten und Betroffenem erforderlich ist. Auch auf diese Weise wird der Vorgang weniger anonym und dem Betroffenen wird es eher möglich sein, auf den Ablauf der Maßnahme Einfluss zu nehmen bzw. sie nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Zugleich ist auf diese Weise sichergestellt, dass die Häufigkeit und Breite der durchgeführten Maßnahmen – anders als bei Datenerhebungen unter maßgeblicher Zuhilfenahme technischer Einrichtungen wie z.B. der Videoüberwachung oder des automatisierten Datenabgleichs – durch die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte in praxi eine notwendige Begrenzung erfahren.

Zwar gewinnt die Ermächtigungsgrundlage deshalb an Eingriffsqualität, weil auf einen Gefahrenverdacht und die Störereigenschaft der Betroffenen verzichtet wird und durch sie auch unbeteiligte Personen, die sich rein zufällig oder wegen ihrer dort gelegenen Wohnung im Gefahrengebiet aufhalten, in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen werden können (vgl. zu diesem Aspekt: BVerfGE 113, 166 (193); 115, 320 (354); BVerfGE 125, 260 (318f.)). Dieser aus verfassungsrechtlicher Sicht an sich bedenkliche Verzicht auf das Anknüpfen an eine Gefahr oder die Eigenschaft als Störer wird nach Ansicht der Kammer allerdings hinreichend dadurch kompensiert, dass § 4 Abs. 2 PolDVG jedenfalls insofern einen Zusammenhang zwischen dem zu schützenden Rechtsgut und dem Verhalten der Person herstellt, als an den Aufenthalt des Betroffenen in dem Gefahrengebiet angeknüpft wird. Damit wird der Freiheitsanspruch des Einzelnen, der verlangt, dass er von polizeilichen Maßnahmen verschont bleibt, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen ihm und einer Gefährdung eines zu schützenden Rechtsguts oder eine entsprechende Gefahrennähe legitimiert sind (vgl. BVerfGE 17, 306, 313 f.; 30, 250, 263), noch hinreichend geschützt.

Denn im Falle der Einrichtung des Gefahrengebiets liegt eine zeitlich und örtlich begrenzte, durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete Sondersituation vor und ist der Aufenthalt in diesem Gebiet während der Dauer dieser Sondersituation zumindest grundsätzlich vermeidbar. Dass es sich um ein Gebiet mit erhöhtem Gefahrenpotenzial handelt, ist dem Betroffenen nämlich regelmäßig erkennbar. Zwar werden die Betroffenen nicht zuvor – wie etwa im Falle einer Allgemeinverfügung oder einer Polizeiverordnung – über die Ausweisung des Gefahrengebiets informiert. Allerdings wird in den meisten Fällen auch so zu erkennen sein, dass es sich um ein potentielles Gefahrengebiet handelt. Dies wird gerade am Beispiel des hier in Frage stehenden Gefahrengebiets deutlich. Denn es ist in der Bevölkerung aufgrund der Veröffentlichungen in den Medien weitgehend bekannt, dass im Hamburger Schanzenviertel in der Nacht zum 1. Mai regelmäßig mit Ausschreitungen (und in Folge dessen auch mit Polizeieinsätzen zur vorbeugenden Verhinderung oder Bekämpfung derselben) zu rechnen ist.

Soweit der Aufenthalt im Gefahrengebiet wegen der dort belegenen Wohnung oder wegen eines Arztbesuches oder ähnlicher Umstände nicht vermeidbar ist, führt dies zwar dazu, dass der mit der Ermächtigungsgrundlage mögliche Eingriff für die hier Betroffenen noch schwerer wiegt. Allerdings erscheint dies deshalb noch hinnehmbar, weil auch auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG ein Gefahrengebiet wegen der Begrenzung durch die o.g. Tatbestandsmerkmale und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eben nicht zeitlich und räumlich unbegrenzt, sondern nur in erheblichen Sondersituationen angeordnet werden kann.

Auch die mit der Identitätsfeststellung verbundenen Folgeeingriffe – die mittelbar für die Bewertung der Eingriffserheblichkeit zu berücksichtigen sind – verstärken den mit der Identitätsfeststellung verbundenen Eingriff im Ergebnis nicht übermäßig.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Festhalten des Betroffenen (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 PolDVG), seine Durchsuchung sowie die der von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die zur Identitätsfeststellung dienen können (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 PolDVG), und sein Verbringen zur Dienststelle (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 PolDVG) nur dann möglich sind, wenn die Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist auch ausdrücklich in § 4 Abs. 4 S. 3 PolDVG so normiert. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte der Bereich der verdachtsunabhängigen Maßnahmen zumeist ohnehin verlassen sein, da in diesen Fällen häufig ein Anfangsverdacht der Angabe falscher Personalien gem. § 111 OWiG bzw. der Veränderung amtlicher Ausweise gem. § 273 StGB bestehen dürfte (vgl. hierzu: VerfGH München, Entsch. v. 28.3.2003; Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00, in Juris, Rn. 123). Für den verbleibenden geringen Anwendungsbereich – wohl vor allem Verständigungsschwierigkeiten mit dem Betroffenen – erscheinen die Maßnahmen hinnehmbar.

Soweit die Klägerin rügt, dass mit der Identitätsfeststellung auch die Möglichkeit eröffnet werde, die angegebenen Personalien mit dem Inhalt der polizeilichen Datenbanken abzugleichen und die erhobenen Daten ggf. zu speichern, handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Folgeeingriff (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 110, 33, 68 f.; 113, 348, 384), der sich nicht nach § 4 Abs. 2 PolDVG, sondern nach den §§ 14 ff. PolDVG beurteilt und deshalb in diesem Kontext keiner eingehenden gerichtlichen Überprüfung bedarf. Es sei aber angemerkt, dass die Kammer davon ausgeht, dass auch unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Fassung des § 4 Abs. 2 PolDVG eine Speicherung der durch die Identitätsfeststellung erfassten Daten – vorbehaltlich des Hinzutretens weiterer Verdachtsmomente gegen den Betroffenen – grundsätzlich nur für einen sehr kurzen Zeitraum nach zeitlicher Beendigung des Gefahrengebiets zulässig gewesen sein dürfte.

Dies ergibt sich aus dem in §§ 14 und 15 PolDVG normierten Zweckbindungsgrundsatz. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 PolDVG darf die Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem sie erhoben worden sind; gem. § 15 S. 1 PolDVG dürfen die Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Da die Strafverfolgungsvorsorge zwar – wenngleich nur nachrangiger – Zweck der Datenerhebung auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG war (vgl. hierzu ausführlich oben), die Datenerhebung im Rahmen des § 4 Abs. 2 PolDVG aber nur im Rahmen der zeitlich begrenzten Sondersituation, während derer die Ausweisung des Gefahrengebiets zulässig erfolgen konnte, möglich war, dürfte dieser enge – zeitliche und sachliche – Zusammenhang auch für den Zweck der Ermöglichung späterer Strafverfolgung zu fordern sein. Nur solange es unter Zugrundelegung objektiver Kriterien möglich erscheint, dass die bei der Identitätsfeststellung erhobenen Daten zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die im Gefahrengebiet während dessen zeitlicher Geltungsdauer begangenen worden sind, geeignet und erforderlich sind, dürfte eine Speicherung derselben gem. § 14 Abs. 1 S. 1 PolDVG zulässig sein. Soweit dies nicht der Fall ist – und auch die Ausnahmevorschriften von § 14 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 PolDVG nicht einschlägig sind –, dürften die gewonnenen Daten unmittelbar zu löschen sein. Denn eine Ermächtigung zu einer verdachts- und ereignisunabhängigen Datenspeicherung auf Vorrat dürfte mit § 4 Abs. 2 PolDVG nicht geschaffen worden sein, zumal sich der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sonst in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verstärken würde.

Angesichts der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage auf die Verhütung von Straftaten und des damit einhergehenden Ausschlusses der Datenerhebung zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge durch die Neufassung von § 4 Abs. 2 PolDVG zum 8.6.2012, dürfte im Übrigen unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Fassung der Norm eine Speicherung der gewonnenen Daten über die Einrichtungsdauer des Gefahrengebietes hinaus – abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 PolDVG – ohnehin nicht mehr zulässig sein.

Dem so gewichteten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen stehen gewichtige Gemeinwohlinteressen in Form der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gegenüber. Bei der Gewichtung dieser Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der verfolgten Ziele und Belange maßgeblich, das unter anderem davon abhängt, wie groß die Gefahren sind, denen begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 137 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die hier in Rede stehenden Gemeinwohlinteressen von durchaus erheblicher Bedeutung. Die öffentliche Sicherheit in Form des Schutzes vor und der Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und damit einhergehend der Rechtsfrieden sowie der Schutz des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung sind als hohe Rechtsgüter anzusehen.Der Rechtsstaat, der eine verfasste Friedensordnung gewährleisten soll, hat sich der Aufgabe anzunehmen, die Bürger zu schützen. Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz hohe Bedeutung zu (BVerfGE 77, 65 (76) = NJW 1988, S. 329 m.w.N.; BVerfGE 80, 367 (375) = NJW 1990, 563; BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, S. 55).

Diese bedeutenden Interessen werden durch die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG auch in angemessener Weise durchgesetzt, da die Datenerhebung nicht im Regelfall, sondern nur in Ausnahmefällen möglich gemacht wird.

Zu diesem Erfordernis des Ausnahmecharakters der Ermächtigungsnorm hat das Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MVVerfG, Urteil vom 21. 10. 1999 - LVerfG 2/98; LKV 2000, 149, 154) wie folgt ausgeführt:

„Dieses hochrangige Allgemeininteresse kann sich auch im Wege einer polizeilichen Eingriffsbefugnis gegen den Einzelnen durchsetzen, allerdings nur hinsichtlich gewichtiger Straftaten, wenn deren besondere Begehungsweise es rechtfertigt, nicht erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr, sondern schon vorher vorbeugend gegen sie vorzugehen. Denn bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten werden die rechtsstaatlichen Eingriffsschwellen der Gefahr aus dem herkömmlichen Polizeirecht und des Anfangsverdachts aus dem Strafverfahrensrecht unterschritten. Das kann nur ausnahmsweise zugelassen werden. Den Ausnahmecharakter einer solchen Befugnis muss der Gesetzgeber deutlich machen. So ist zu verhindern, dass sie zu einer Blankoermächtigung wird, die ein Einfallstor zu polizeilicher Allmacht sein könnte (vgl. SächsVerfGH, LKV 1996, 273 = LVerfGE 4, 303, (350, 359)).Wäre sie eine Regelbefugnis, so könnten die genannten rechtsstaatlichen Sicherungen in nicht hinnehmbarer Weise auf einem weiten Feld unterlaufen werden.“.

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt das erkennende Gericht sich an und macht sie auch zum Maßstab für die hiesige Interessenabwägung.

Da § 4 Abs. 2 PolDVG die verdachtslosen Identitätskontrollen nur in bestimmten Sondersituationen zulässt, bei denen aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen mit der Begehung nicht irgendwelcher Straftaten, sondern mit der Begehung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung gerechnet werden muss, wird dieser Ausnahmecharakter der Vorschrift nach Ansicht der Kammer hinreichend deutlich gemacht. Anders als die von dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beanstandete Regelung, die zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität ereignis- und verdachtslose Identitätskontrollen auf Durchgangsstraßen jederzeit zuließ (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SOG-MV a.F., vgl. hierzu VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.1999, 2/98, Rn. 74 ff. – juris) ermächtigt § 4 Abs. 2 PolDVG zu Identitätskontrollen, bei denen an eine zeitlich begrenzte, durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete Sondersituation angeknüpft wird. Eine Blankoermächtigung zu willkürlichen Identitätskontrollen ist mit ihr nicht verbunden.

Im Ergebnis stellt sich damit der mit der Identitätskontrolle sowie der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen bewirkte Eingriff als verhältnismäßig dar. Angesichts der Besonderheiten der Entstehung und Entwicklung bestimmter Gefahrenlagen in bestimmten Stadtteilen oder im Hinblick auf zeitlich begrenzte Sondersituationen – wie z.B. Ausschreitungen im Schanzenviertel während des Schanzenfests oder zur Walpurgisnacht oder im Zusammenhang mit bestimmten Fußballspielen – erscheint es angemessen, der Polizei ein wirksames Mittel an die Hand zu geben, um auf derartige Ausnahmesituationen (auch bereits im Vorfeld) adäquat reagieren zu können. Es erscheint demgegenüber nicht unangemessen, wenn das Gesetz jedermann die – verhältnismäßig geringfügige – Pflicht auferlegt, zur Minimierung der Risiken für die öffentliche Sicherheit gegebenenfalls seine Personalien zu nennen, ein mitgeführtes Ausweispapier zur Prüfung auszuhändigen sowie ggf. – bei Hinzutreten weiterer Erkenntnisse – die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen zu dulden. Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit stehen nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung dient.

b)

Soweit § 4 Abs. 2 PolDVG zugleich in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104 GG geschützte Recht auf Freiheit der Person eingreift, da mit ihm die Befugnis einhergeht, den Betroffenen längerfristig anzuhalten und zur Dienststelle zu bringen, wenn die Identitätsfeststellung nicht vor Ort möglich sein sollte, ist dieser Eingriff ebenfalls gerechtfertigt.

§ 4 Abs. 2 PolDVG stellt sich insoweit als formelles Gesetz dar, das, wie oben ausgeführt, hinreichend bestimmt ist, dem Wesentlichkeitsgebot genügt und geeignet und erforderlich ist. Auch die Verhältnismäßigkeit ist im Ergebnis zu bejahen. Denn eine Sistierung bzw. ein Verbringen zur Dienststelle wäre nur in besonderen Ausnahmesituationen, die durch die Nähe zu einem konkreten Gefahrenverdacht und durch Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung gekennzeichnet sind, rechtmäßig.

c)

Das Anhalten, das Verlangen, Angaben zur Identität zu machen und Ausweispapiere auszuhändigen, sowie die Inaugenscheinnahme der mitgeführten Sachen greifen je für sich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dabei geht das Gericht davon aus, dass – auch mit der Inaugenscheinnahme der mitgeführten Sachen – ein Eingriff in die engere Privatsphäre des Betroffenen nicht verbunden ist.

Auch dieser Eingriff ist im Ergebnis durch die – bereits im Rahmen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung gewichteten – hochrangigen öffentlichen Interessen an einem Schutz vor Straftaten von erheblicher Bedeutung gerechtfertigt. Insbesondere erscheint es notwendig und sachgerecht, der Polizei ein Mittel in die Hand zu geben, mit dem nicht nur die Identität kontrolliert, sondern zudem etwa das Mitführen von Waffen oder ähnlichen Gegenständen, die auf die Begehung einer Straftat schließen lassen, aufgedeckt werden kann.

1.2

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchführung der Identitätskontrolle und die Inaugenscheinnahme des Rucksacks der Klägerin lagen im konkreten Fall vor.

Die Maßnahmen sind in einem Gebiet erfolgt, für das zuvor in rechtmäßiger Weise ein Gefahrengebiet eingerichtet worden war (hierzu unter a), und die Identitätskontrolle sowie die Inaugenscheinnahme des Rucksackes der Klägerin waren zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich (hierzu unter b).

a)

Die Ausweisung des Gefahrengebiets ist in formell und (hinsichtlich des hier maßgeblichen Bereiches Eifflerstraße/Schulterblatt) materiell rechtmäßiger Weise erfolgt.

Es wurde zeitlich vorausgehend aufgrund des Antrags vom 26.4.2011 durch den Führungs- und Lagedienst der Polizei der Beklagten schriftlich ausgewiesen. Auch die in dem Antragsschreiben vom 26.4.2011 aufgeführten Erkenntnisse zu den Vorfällen im Schanzenviertel in den letzten Jahren sowie die Erkenntnisse zur konkreten Nacht dürften hinreichend schriftlich dokumentiert und so einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich sein.

Auch in materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen – jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Gebiet, in dem die angegriffenen Maßnahmen durchgeführt worden sind – erfüllt waren.

Gem. § 4 Abs. 2 PolDVG darf ein Gefahrengebiet im öffentlichen Raum eingerichtet werden, wenn auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden.

Dabei kann offenbleiben, inwiefern das Gefahrengebiet vorliegend in seinem vollständigen – sehr erheblichen – räumlichen Ausmaß diese Voraussetzungen erfüllte. Denn, jedenfalls in dem Gebiet, in dem die von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen durchgeführt worden sind, – Kreuzungsbereich von Schulterblatt und Eifflerstraße - ist davon auszugehen, dass die Prognose der Beklagten, in diesem Bereich würden in der fraglichen Nacht Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden, gerechtfertigt war.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass eine – hier mit guten Gründen in Betracht kommende - Überschreitung der rechtlich zulässigen räumlichen Ausdehnung des Gefahrengebiets die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des hier relevanten „Kernbereichs“ unberührt lässt.

Denn die Einrichtung des Gefahrengebiets dürfte in zeitlicher und räumlicher Hinsicht logisch teilbar sein. Voraussetzung für die nur teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist analog § 44 Abs. 4 HmbVwVfG, dass der in Frage stehende Teil des Verwaltungsakts mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113, Rn. 16). Der in Frage stehende Teil des Verwaltungsakts darf nicht so wesentlich sein, dass anzunehmen ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne diesen Teil nicht erlassen hätte. Wenngleich es sich bei der Ausweisung des Gefahrengebiets auf Grundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HmbVwVfG handelt, erscheint es wegen der Tatsache, dass die Ausweisung des Gefahrengebiets annähernd alle Kriterien eines Verwaltungsakts erfüllt, sachgerecht, die für die Teilbarkeit eines Verwaltungsakts entwickelten Kriterien auch hier anzuwenden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Gefahrengebiet in kleinerer räumlicher Ausdehnung sinnvoll bestehen bleiben könnte und die Beklagte, wäre sie prognostisch von einer geringeren räumlichen Verbreitung der zu befürchtenden Straftaten ausgegangen, für den fraglichen Zeitraum auch ein Gefahrengebiet kleineren Ausmaßes ausgewiesen hätte. Die logische – zeitliche und räumliche – Teilbarkeit des Gefahrengebiets dürfte diesem letztlich schon deshalb immanent sein, weil die zeitliche und räumliche Ausdehnung des Gebiets durch die Verwaltung gem. § 4 Abs. 2 PolDVG gerade festzulegen ist.

Dass jedenfalls in dem Gebiet, in dem die von der Klägerin konkret angegriffenen Maßnahmen durchgeführt worden sind, – Kreuzungsbereich von Schulterblatt und Eifflerstraße – die Prognose der Beklagten, in diesem Bereich würden Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden, gerechtfertigt war, ergibt sich aus der Zusammenschau der polizeilichen Erkenntnisse im Hinblick auf die in den zurückliegenden Jahren in der sog. Walpurgisnacht erfolgten Ausschreitungen im Schanzenviertel und der für die konkrete Nacht geplanten Demonstration und der zu erwartenden Wiederholung der Geschehnisse.

Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Prognose ist dabei die ex-ante-Sicht eines gut ausgebildeten, erfahrenen und besonnenen Mitglieds der entsprechenden Leitungsebene der Polizei.

Der Führungs- und Lagedienst der Polizei hat in seinem Antrag auf Ausweisung des Gefahrengebiets vom 26.4.2011 ausgeführt, dass es jeweils am 30.4. der Jahre 2008, 2009 und 2010 zu erheblichen Ausschreitungen in dem genannten räumlichen Bereich gekommen sei. Personen hätten Baumaterial auf die Straße gezogen, Steine gegen Geschäfte und eine Sparkassenfiliale geworfen, zum Teil ein Feuer entzündet sowie mit Pyrotechnik und Steinen geworfen. Im Zuge dessen sei es zu Verletzungen von Privatpersonen und Beamten der Landes- bzw. Bundespolizei gekommen. Die Einsatzanlässe hätten jeweils zu Strafanzeigen wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehen nach dem Waffengesetz, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen schweren Landfriedensbruchs geführt.

Weiter heißt es in dem Antrag, dass auch für den 30.4.2011 wieder ein Aufzug angemeldet sei. Wie in den letzten Jahren sei zu erwarten, dass auch Personen für den Aufzug mobilisiert würden, die zunächst am Aufzug teilnehmen und sich anschließend an den Ausschreitungen im Schanzenviertel beteiligen würden. Es sei davon auszugehen, dass in dem Bereich des Schanzenviertels und den umliegenden Straßenzügen es zu Ausschreitungen kommen werde, wobei zum Auftakt Sperrmüll, Bauzäune, Müllcontainer als Barrikaden auf Straße und Wege gezogen und angezündet würden. Weitere Straftaten wie Sachbeschädigungen durch „Entglasungen“ von Geschäften als gezielte Aktionen, um den Einsatz der Polizei zu provozieren, seien sehr wahrscheinlich.

Dies sind nach Auffassung der Kammer hinreichend konkrete Lageerkenntnisse, die auf die erneute Begehung von Straftaten in der näheren Umgebung jedenfalls der Straßen Juliusstraße, Susannenstraße, Sternschanze, Schulterblatt sowie der Alten Flora in der Nacht zum 1. Mai 2011 schließen lassen.

Die in den vergangenen Jahren im Zuge der „Walpurgisnacht“ im Schanzenviertel begangenen und für die konkrete Nacht erwarteten Straftaten hält die Kammer jedenfalls zum Teil – was ausreichend ist – auch für Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Von einer solchen Straftat ist nach § 1 Abs. 4 PolDVG dann auszugehen, wenn es sich bei der fraglichen Straftat entweder um ein Verbrechen oder – was hier vor allem in Betracht kommt – um ein Vergehen handelt, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und es sich entweder gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richtet.

Dabei kann offenbleiben, inwiefern dies ist im Bereich der Beleidigung, der Vergehen nach dem Waffengesetz und des Hausfriedensbruchs anzunehmen ist, was insofern fraglich ist, als sie genannten Straftaten sich nicht gegen die in § 1 Abs. 4 Nr. 2a PolDVG genannten Rechtsgüter richten.

Anders verhält es sich mit den Vergehen der (gefährlichen) Körperverletzung, der Brandstiftung, der Sachbeschädigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des (schweren) Landfriedensbruchs. Diese richten sich gegen die in § 1 Abs. 4 Nr. 2a PolDVG genannten Rechtsgüter.

Soweit es sich hierbei um Vergehen handelt, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind, wie es bei schwerem Landfriedensbruch gem. § 125a StGB, gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB und der Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB der Fall ist, ist unter Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. vom 16. 6. 2009 - 2 BvR 902/06, Rn. 73 – juris) bereits ohne weitere Einzelfallprüfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auszugehen. Soweit es um die Begehung von Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, einfache Körperverletzung, Landfriedensbruch und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geht, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von unter 5 Jahren bedroht sind, sind diese jedenfalls wegen der zu prognostizierenden Art ihrer Begehung sowie der Schwere im Einzelfall als Straftaten von erheblicher Bedeutung anzusehen. Denn die in der jeweiligen Nacht zum 1. Mai in den Jahren 2008-2010 begangenen sowie für das Jahr 2011 erwarteten Straftaten waren in ihrer Vielzahl und Zielgerichtetheit sowie im Zusammenhang mit den Ausschreitungen insgesamt zu betrachten, die in ihrer Gesamtheit zweifellos in ganz erheblichem Maße geeignet waren, den Rechtsfrieden zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

b)

Die Identitätsfeststellung sowie die Inaugenscheinnahme der mitgeführten Sachen waren im konkreten Fall auch zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „soweit (…) die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist“, ein weiteres Tatbestandsmerkmal normiert oder der sich auf Rechtsfolgenseite ergebende Ermessensspielraum konkretisiert und beschränkt worden ist. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Identitätskontrolle sowie der Inaugenscheinnahme bei der Klägerin geeignete und erforderliche Maßnahmen waren, um das mit der Identitätskontrolle vorrangig verfolgte Ziel der Gefahrverhütung zu erreichen.

Dabei kann sowohl offen bleiben, inwiefern die Klägerin zu der durch den Antrag auf Ausweisung des Gefahrengebiets definierten „Zielgruppe“ der Identitätsfeststellungen gehörte, als auch, ob die Definition dieser Zielgruppe im Einzelnen rechtmäßig war und welche Folgen sich hieran für die Rechtmäßigkeit der „Auswahl“ der Betroffenen durch die Polizeibeamten knüpfen lassen. Denn jedenfalls schied die Klägerin nicht offensichtlich als mögliche Beteiligte der befürchteten Ausschreitungen im Gefahrengebiet aus. Da die Klägerin dem Polizeibeamten Z, wie er in der Zeugenbefragung glaubhaft dargelegt hat, zwar aus seiner dienstlichen Tätigkeit „vom Sehen her“, nicht aber namentlich bekannt war, durfte er eine Identitätsfeststellung der Klägerin zur Ermöglichung des Datenabgleichs mit den polizeilichen Datenbanken und zur Aufklärung des tatsächlich bestehenden Gefahrenpotenzials für erforderlich halten.

Gleiches gilt im Ergebnis für die durchgeführte Kontrolle des von der Klägerin mitgeführten Rucksacks. Denn es lagen zusätzliche und hinreichend greifbare Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass die Inaugenscheinnahme der von ihr mitgeführten Sachen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich war. Die Klägerin war dem Polizeibeamten Z, wie er in der Zeugenbefragung glaubhaft dargelegt hat, aus verschiedenen polizeilichen Einsatzeinlässen – unter anderem im Zusammenhang mit Demonstrationen sowie dem Wasserturm im Schanzenpark – bekannt. Im Zusammenspiel mit dem persönlichen Eindruck, den die Polizeibeamten im konkreten Fall von der Klägerin aufgrund ihres Äußeren und ihres Verhaltens vor Ort gewonnen hatten, und da sie zudem einen (hinreichend großen) Rucksack bei sich trug, durften die Polizeibeamten eine Inaugenscheinnahme zur Aufklärung, ob die Klägerin etwa Waffen oder sonstige gefährliche Werkzeuge mit sich führte, für erforderlich halten.

1.3

Das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt.

Insbesondere haben die mit den Maßnahmen betrauten Polizeibeamten sich sowohl bei der Identitätsfeststellung als auch bei der Inaugenscheinnahme innerhalb der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gehalten.

Dies ist für die erfolgte Identitätsfeststellung zwischen den Beteiligten unstreitig und sieht auch das Gericht nicht als problematisch an. Denn gem. § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 3 PolDVG darf die Polizei zur Feststellung der Identität den Betroffenen – wie hier geschehen - anhalten und verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

Auch im Hinblick auf die erfolgte Kontrolle des mitgeführten Rucksacks geht das Gericht nach der erfolgten Beweisaufnahme davon aus, dass die von der Zeugin Y durchgeführte Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt war und es sich nicht um eine – an die Voraussetzungen des § 15 SOG zu knüpfende – Durchsuchung gehandelt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Unter einer Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen i.S.d. § 4 Abs. 2 PolDVG ist aufgrund einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgesichte sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des Grundsatzes der verfassungsfreundlichen Auslegung eine genauere Betrachtung der durch den Betroffenen mitgeführten Gegenstände zu verstehen, die in ihrer Tiefe und Gründlichkeit hinter einer Durchsuchung zurückbleibt und bei der ein tieferes Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen vermieden wird. Erfasst werden dabei sowohl Sachen, die sich von außen erkennbar – etwa in Form einer stark ausgebeulten Manteltasche - in der äußeren Kleidung des Betroffenen, in mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnissen oder in dem vom dem Betroffenen geführten Fahrzeug befinden.

Eine Inaugenscheinnahme von Gegenständen, die sich unmittelbar am Körper des Betroffenen befinden, ist auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG hingegen nicht zulässig, da vom Wortlaut her ausdrücklich nur mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden dürfen und nach der Gesetzesbegründung ein Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen vermieden werden soll (Bü-Drs. 18/1487, S. 14). Hierfür spricht zudem die verfassungsfreundliche Auslegung der Vorschrift, denn der mit § 4 Abs. 2 PolDVG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit dürfte sich anderenfalls in bedenklicher Weise verstärken (vgl. hierzu bereits oben unter II, 1.1, a, dd). So dürfte zum Auffinden mitgeführter Sachen ein Abtasten des Körpers des Betroffenen ebenso wenig umfasst sein wie der Einsatz von Metalldetektoren oder Spürhunden oder die Aufforderung, Kleidungsstücke abzulegen. Allerdings dürfte in bestimmten Fällen, in denen augenscheinlich Gegenstände in der äußeren Kleidung mitgeführt werden – etwa im Fall einer stark ausgebeulten Manteltasche – u. U. die Aufforderung mitumfasst sein, den in der Manteltasche befindlichen Gegenstand herauszuholen.

Dabei hat die Inaugenscheinnahme der mitgeführten Gegenstände hinter einer Durchsuchung der Gegenstände zurückzubleiben. Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, die anders als andere polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen - vgl. etwa § 15 SOG - ausdrücklich auf den Begriff der Durchsuchung verzichtet, als auch aus der Gesetzesbegründung, in der es ausdrücklich heißt, dass es sich „bei der Inaugenscheinnahme (…) nicht um eine Durchsuchung des Betroffenen“ handele (Bü-Drs. 18/1487, S. 14). Auch spricht die verfassungsfreundliche Auslegung der Vorschrift dafür, die mit § 4 Abs. 2 PolDVG einhergehenden polizeilichen Befugnisse eng zu verstehen. Die Abgrenzung zur Durchsuchung ist dabei in der Tiefe und Gründlichkeit der Betrachtung der mitgeführten Gegenstände zu ziehen. Während von einer Ermächtigung zur Durchsuchung auch der Einsatz technischer Hilfsmittel oder von Spürhunden gedeckt wäre und auch kleinste Behältnisse geöffnet und untersucht werden dürften, ist die Inaugenscheinnahme ein oberflächlicherer Vorgang, bei dem der Einsatz von Hilfsmitteln wie Metalldetektoren, Infrarotgeräten oder Spürhunden nicht zulässig und ein tieferes Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen zu vermeiden ist. Weitergehende Maßnahmen wären demgegenüber gem. § 15 SOG an das Vorliegen eines Gefahrenverdachts geknüpft.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass, wie die Klägerin offenbar meint, sich die Polizei darauf beschränken müsste, mitgeführte Behältnisse oder Fahrzeuge lediglich von außen zu betrachten. Denn hierfür bedürfte es zum einen keiner Ermächtigungsgrundlage, zum anderen könnte auf diese Weise der Sinn und Zweck der Vorschrift – Aufklärung, ob von der betreffenden Person, etwa wegen Mitführens von Waffen oder Einbruchswerkzeug, eine Gefahr ausgeht – schlechterdings nicht erreicht werden. Zudem erlaubt der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage nicht etwa nur eine Inaugenscheinnahme mitgeführter Behältnisse, sondern die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen. Dies umfasst es, auch solche Gegenstände näher zu betrachten, die sich in mitgeführten Behältnissen befinden (so auch – für die Inaugenscheinnahme gem. § 22 Abs. 1a BPolG: Drewes/Malm-berg/Walter, a.a.O., § 22, Rn. 28). Je nach Art des mitgeführten Behältnisses dürfte deshalb sowohl ein Öffnen des Behältnisses als auch ein Beiseiteschieben oder sogar Herausnehmen der darin befindlichen Gegenstände mitumfasst sein. Ob und in welcher Weise dies im Einzelfall zulässig ist, lässt sich jedoch nicht abstrakt bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. So wird ein Öffnen sowie das Beiseiteschieben und ggf. Herausnehmen von Gegenständen bei einem großen und bepackten Reiserucksack eher zulässig sein als bei einer mitgeführten kleinen Handtasche mit nur einem Fach, deren Inhalt sich durch einen kurzen oberflächlichen Blick oder ein Abtasten wird erfassen lassen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Polizeibeamtin Y durchgeführte Kontrolle des Rucksacks noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG umfasst war.

Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2012 kundgetan, dass die Klägerin nach ihrer Erinnerung einen schwarzen Rucksack getragen habe, bei dem es sich um ein Standard-Modell der Marke Eastpak mit zwei Fächern – einem großen und einem kleinen - gehandelt habe. Die Klägerin habe den Rucksack nach erfolgter Belehrung selbstständig geöffnet und ihr hingehalten, wobei sie ihn teilweise auf ihrem Knie abgestützt habe. Sie, die Zeugin, habe mit einer Hand in den Rucksack hineingegriffen und die darin befindlichen Gegenstände zur Seite geschoben, ohne sie herauszunehmen. Auf diese Weise habe sie einen Blick auf den Boden des Rucksacks werfen können. Sie könne sich nicht im Einzelnen erinnern, was in dem Rucksack enthalten gewesen sei, sei sich aber sicher, dass die Klägerin ein Paar schwarze Handschuhe dabei gehabt habe und dass der Rucksack jedenfalls so bepackt gewesen sei, dass sie nicht ohne weiteres auf den Boden des Rucksacks habe blicken können. Sie selbst habe bei der Kontrolle keine Taschenlampe benutzt. Es sei dunkel gewesen, allerdings hätten die um sie herumstehenden Polizeibeamten, die selbst nicht mit der Kontrolle des Rucksacks befasst gewesen seien, über Taschenlampen verfügt, mit denen sie zwar nicht direkt in den Rucksack der Klägerin hineingeleuchtet, aber das nähere Umfeld beleuchtet hätten.

Das Gericht hält die Angaben der Zeugin Y für glaubhaft. Sie hat bei ihrer Befragung Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt und keine Tendenz gezeigt, die Klägerin in einem bestimmten Licht darzustellen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sie, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben sich zur Vorbereitung der Befragung vor Gericht ihre schriftliche Stellungnahme vom 12.10.2011 noch einmal angesehen hatte, darüber hinaus weitere Erinnerungen an den konkreten Einsatz hatte. Denn sie hat angegeben, sich an gewisse Details – schwarzer Rucksack der Marke Eastpak, schwarzes Paar Handschuhe – noch erinnern zu können, die in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2011 nicht erwähnt waren.

Die Angaben der Zeugin decken sich im Wesentlichen aber auch mit den Angaben der Klägerin selbst. Diese hat in ihrer informatorischen Anhörung am 2.10.2012 nämlich dargelegt, dass sie an dem fraglichen Abend einen schwarzen Rucksack der Marke Eastpak getragen habe. Hierbei habe es sich um das Standardmodell mit einem großen und einem kleinen Fach gehandelt. Der Rucksack sei mit einem Brötchen, einer Taschenlampe, einer Flasche Wasser sowie mit „Gassibeuteln“ für den Hund bepackt gewesen. Nachdem die Beamtin Y sie aufgefordert habe, die Inaugenscheinnahme zu dulden, habe sie sich umgedreht, so dass die Beamtin ihren sich auf dem Rücken befindlichen Rucksack habe kontrollieren können. Als sie bemerkt habe, dass die Beamtin sich an dem Rucksack zu schaffen gemacht habe, habe sie, die Klägerin, sich herumgedreht, den Rucksack geöffnet und ihn der Beamtin „auf halber Höhe“ hingehalten. Daraufhin habe die Beamtin mit der einen Hand mit einer Taschenlampe in den Rucksack hineingeleuchtet und mit der anderen Hand in beide Fächer des Rucksacks hineingegriffen. Die Maßnahme habe ca. 3-4 Minuten gedauert.

Es ist demnach aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Zeugin Y davon auszugehen, dass die Klägerin einen schwarzen Rucksack mittlerer Größe mit zwei Fächern bei sich trug, der mit einzelnen Gegenständen bepackt war, dass die Zeugin Y mit einer Hand in diesen Rucksack hineingegriffen und einzelne Gegenstände beiseite geschoben hat, ohne diese herauszuholen.

Diese Maßnahmen sind nach Ansicht des Gerichts von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG noch gedeckt. Denn nach der Beweisaufnahme steht fest, dass wegen der Lichtverhältnisse vor Ort, der Beschaffenheit und Größe des Rucksacks, sowie der darin befindlichen Gegenstände die Polizeibeamtin Y sich nicht durch einen bloßen Blick in den Rucksack Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnte. Vielmehr bedurfte es zur Zweckerreichung – der Feststellung, ob die Klägerin z.B. Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führte – eines Hineingreifens in den Rucksack sowie eines kurzen Beiseiteschiebens der sich in ihm befindlichen Gegenstände.

In die tiefere Privatsphäre der Klägerin wurde auf diese Weise nicht eingedrungen. Weder wurden einzelne Gegenstände, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.12.2011 noch behauptet hat, aus dem Rucksack herausgenommen noch wurden kleinste Behältnisse geöffnet und durchsucht.

Ob die Zeugin Y mit der Taschenlampe in den Rucksack hineingeleuchtet hat, wird von Klägerin und Zeugin abweichend dargestellt, kann aber im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Klägerin wäre dieser Vorgang von der Ermächtigungsgrundlage noch gedeckt. Denn das Hineinleuchten in das Innere des Rucksacks erscheint in Anbetracht der Größe und Farbe des Rucksacks sowie der Lichtverhältnisse eine geeignete und erforderliche Methode, um die darin befindlichen Gegenstände in Augenschein zu nehmen, ohne dass der Vorgang dadurch eine andere eingriffsintensivere Qualität erhielte. Auch wäre das Beiseiteschieben der Gegenstände im Rucksack (um bis auf den Boden desselben sehen zu können) nicht überflüssig gewesen, wenn die Zeugin selbst mit einer Taschenlampe in den Rucksack geleuchtet haben sollte.

Soweit die Zeugin Y abweichend von den Angaben der Klägerin geäußert hat, dass sich schwarze Handschuhe in dem Rucksack befunden hätten, sieht das Gericht dies nicht als Zeichen für die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin. Im Gegenteil ist kein Motiv dafür ersichtlich, dass sie sich dieses – für den Vorgang unwichtige – Detail ausgedacht haben könnte. Dann aber mag es ebenso sein, dass die Zeugin die sich in dem Rucksack befindlichen „Gassibeutel“ der Klägerin mit Handschuhen verwechselt hat – was für die Oberflächlichkeit des Kontrollvorgangs sprechen würde –, wie, dass die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung sich an das Paar Handschuhe nicht mehr hat erinnern können. Dies wiederum würde dafür sprechen, dass sie mehr Gegenstände bei sich getragen hätte als in ihrer informatorischen Befragung angegeben, was dann umso mehr für die Erforderlichkeit des Hineinschauens und Hineingreifens in den Rucksack sowie des Beiseiteschiebens von Gegenständen sprechen würde.

2.

Das von der Klägerin ebenfalls angegriffene von der Beklagten verhängte Aufenthaltsverbot für den Bereich des Schanzenviertels in der Nacht zum 1. Mai 2011 war hingegen rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog.

2.1

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass die Beklagte das Aufenthaltsverbot gegebenenfalls zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 12b Abs. 2 SOG hätte stützen können und die Anwendung dieser Norm nicht durch die Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung von Platzverweisen gem. § 12a SOG gesperrt war. Denn es ist nicht zu erkennen, dass letztgenannte Vorschrift spezieller im Sinne eines Ausschlussverhältnisses gegenüber § 12b Abs. 2 SOG wäre. Dies würde voraussetzen, dass § 12a SOG neben der Normierung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 12b Abs. 2 SOG mindestens eine weitere Tatbestandsvoraussetzung enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr formulieren die Ermächtigungsgrundlagen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen. Während § 12b Abs. 2 SOG erfordert, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem fraglichen Gebiet eine Straftat begehen wird, verlangt § 12a SOG das Vorliegen einer Gefahr. Damit fordert § 12a SOG nicht ein Mehr, sondern ein Aliud, die Vorschriften stehen nebeneinander (so im Ergebnis auch Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, V, Rn. 46).

2.2.

Die Kammer geht ferner entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht davon aus, dass § 12b Abs. 2 SOG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Gefahr wäre.

Denn der verfassungsrechtlich erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit und dem Verhalten des Betroffenen wird nach Ansicht der Kammer hinreichend dadurch hergestellt, dass zum einen jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten durch den Betroffenen sprechen muss (weitergehend: Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 456: „große Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung“), und zum anderen dadurch, dass zu fordern ist, dass die zugrunde gelegten Indizientatsachen durch die Beklagte hinreichend und erschöpfend ermittelt worden sind. Nur unter der Voraussetzung der möglichst umfassenden Aufklärung und Ermittlung des Sachverhalts kann der herabgesenkte Wahrscheinlichkeitsmaßstab in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gewissermaßen kompensiert werden.

2.3.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12b Abs. 2 SOG sind im konkreten Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Dies steht für die Kammer nach der Beweisaufnahme mit der erforderlichen Sicherheit fest.

Gem. § 12b Abs. 2 SOG kann einer Person zur Verhütung von Straftaten die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens zwölf Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.

Vorliegend kann sowohl dahinstehen, ob gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG auf die vorherige Anhörung der Klägerin verzichtet werden durfte, als auch, ob das verfügte Aufenthaltsverbot wegen eines Verstoßes gegen § 12b Abs. 2 S. 2 SOG, wonach die Wohnung des Betroffenen von dem Verbot nicht mitumfasst sein darf, rechtswidrig war oder ob die Beklagte angesichts der erheblichen räumlichen Ausdehnung des Aufenthaltsverbotsgebiets die Grenzen ihres sich auf Rechtsfolgeseite eröffnenden Ermessensspielraums überschritten hat.

Denn die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm waren nicht erfüllt. Die einschreitenden Polizeibeamten durften im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Klägerin im Aufenthaltsverbotsgebiet eine Straftat begehen würde.

Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten im Klagverfahren eingeführten Informationen zu den gegen die Klägerin in der Vergangenheit im Einzelnen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei detaillierter Kenntnis durch den verfügenden Polizeibeamten eine tragfähige Grundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gem. § 12b Abs. 2 PolDVG hätten sein können. Auch auf eventuelle Erkenntnisse, die der Zeuge X u.U. unmittelbar nach Verhängung des Aufenthaltsverbots durch Rücksprache mit dem Zeugen W erlangt hat, kommt es nicht an. Diese hätten allenfalls zur Grundlage eines neuen Aufenthaltsverbots gemacht werden können, können aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht zu einer nachträglichen „Heilung“ des Verwaltungsakts führen.

Denn für die Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist nicht (auch) auf nachträglich der Beklagten oder dem Gericht bekannt gewordene Tatsachen abzustellen. Entscheidend ist vielmehr die „Beurteilung der Gefahrenlage aus ex-ante Sicht eines gut ausgebildeten, erfahrenen und besonnenen Beamten“ (VG Hamburg, Urt. v. 24.4.2008, 19 K 295/08, n.v.).

Es kommt allein darauf an, welche Erkenntnisse dem Zeugen X, der das Aufenthaltsverbot gegen die Klägerin angeordnet hat, zu diesem Zeitpunkt über die Person der Klägerin vorlagen.

Die Erkenntnisse des Zeugen X, von deren Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbots die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht (hierzu unter a)), begründeten jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin im Aufenthaltsverbotsgebiet Straftaten begehen würde (hierzu unter b)).

a)

Das Gericht sieht sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge X das Aufenthaltsverbot darauf gestützt hat, dass für den fraglichen Zeitraum ein Gefahrengebiet ausgewiesen war, er die Klägerin als der linkspolitischen Szene zugehörig sowie als verbal aggressiv und uneinsichtig einordnete und sie in den polizeilichen Datenbanken als „Straftäterin links motiviert“ geführt wurde. Konkrete Erkenntnisse zu den gegen die Klägerin in der Vergangenheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren dürfte der Zeuge jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbots nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gehabt haben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Zeuge X hat in seiner Befragung vor Gericht geäußert, dass Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbots „zum Einen der Einsatzanlass an sich“ gewesen sei. In der Walpurgisnacht seien insbesondere durch die „linke Szene“ Ausschreitungen und Straftaten zu erwarten gewesen. Die Klägerin sei ihm als der linken Szene zugehörig bekannt und auch entsprechend gekleidet gewesen. Auch sei deutlich geworden, dass sie gegen die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen gewesen sei, da sie sich sehr uneinsichtig gezeigt habe. Er habe insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin und ihre Begleiter „mit den Beteiligten der Ausschreitungen bzw. Straftaten auf einer politischen Wellenlänge“ gewesen seien.

Ferner hat er ausgeführt, dass die Eintragung in den polizeilichen Datenbanken POLAS und INPOL, wo die Klägerin nach den Angaben der Dienststelle als „Straftäterin links motiviert“ geführt worden sei, weiterer Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbots gewesen sei. Er benutze das, was ihm von der Dienststelle über entsprechende Eintragungen in den polizeilichen Datenbanken gesagt werde, üblicherweise als „Futter“, um zu erkennen, ob eine Gefahrenlage vorliege. Zwar sei allein diese Eintragung im PC nicht Grundlage seiner Entscheidung. Vielmehr spiele außerdem regelmäßig – und auch im konkreten Fall – eine Rolle, wie sich das Erscheinungsbild des Betroffenen darstelle und wie sein Auftreten im Einzelnen sei. Im konkreten Fall sei vor allem auch die zeitliche und örtliche Nähe zu den (erwarteten) Ausschreitungen in der Walpurgisnacht relevant gewesen.

Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Denn diese Angaben finden sich auch in dem Einsatzbericht des Zeugen X vom 1.5.2011 (Bl. 1 der Sachakte) und auch in seiner Stellungnahme vom 20.6.2011 wieder. Der Zeuge erschien dem Gericht zudem glaubwürdig, da er einzelne Erinnerungslücken offen zugegeben hat und nicht den Eindruck erweckte, als sei ihm bewusst, dass seine Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbots rechtlichen Bedenken begegnen könnten. Eine Tendenz, den Sachverhalt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, konnte das Gericht nicht erkennen.

Dabei steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme ferner fest, dass bei der Datenabfrage per Mobiltelefon Einzelheiten zu den gegen die Klägerin zu jenem Zeitpunkt aktuell eingeleiteten bzw. bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahren nicht übermittelt worden sind, sondern letztlich nur die Information an den Zeugen X weitergegeben wurde, dass die Klägerin bei INPOL und POLAS als „Straftäterin politisch links motiviert“ eingetragen sei.

Denn weder in seinem Einsatzbericht vom 1.5.2011 oder in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.6.2011 noch in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2012 hat der Zeuge X etwas über konkrete gegen die Klägerin als Beschuldigte gerichtete polizeiliche Ermittlungsverfahren geäußert.

In seiner verantwortlichen Befragung vor Gericht hat der Zeuge vielmehr dargelegt, dass er sich an den genauen Inhalt des Gesprächs mit der Dienststelle zwar nicht mehr erinnern könne, dass eine solche Datenabfrage aber „normalerweise“ nicht lange dauere und insbesondere in der fraglichen Nacht das Einsatzgeschehen längere Telefonate nicht zugelassen habe. Bei einem Datenabgleich via Mobiltelefon werde üblicherweise nur überprüft, welche Eintragungen bei POLAS bzw. INPOL vorhanden seien, wobei üblicherweise „keine konkreten Straftaten übermittelt werden“, sondern nur mitgeteilt werde, ob der Betroffene polizeilich in Erscheinung getreten sei. Zum Teil würden dabei auch Besonderheiten übermittelt etwa dergestalt, ob es sich um einen Ausbrecher handele oder der Betroffene zur Festnahme ausgeschrieben sei oder anderweitig gesucht werde. Die entsprechende Nachfrage des Gerichts, ob er richtig verstanden worden sei, dass bei einer Datenabfrage nicht mehr als Stichworte (Straftäter, linksmotiviert, bewaffnet o.ä.) übermittelt würden, hat der Zeuge X ausdrücklich bejaht.

Im konkreten Fall sei insbesondere die Eintragung als „Straftäterin links motiviert“ von Relevanz gewesen, da in der Walpurgisnacht im Schanzenviertel insbesondere mit Straftaten aus der „linken Szene“ habe gerechnet werden müssen. Dies habe er - zusammen mit dem Erscheinungsbild der Klägerin und ihrem uneinsichtigen Auftreten – als „Futter“ für die Bewertung der Gefahrenlage benutzt.

Des Weiteren geht das Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Zeuge X weder aus eigener Erfahrung noch aufgrund einer Rücksprache mit dem Kollegen W zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbots wusste, welche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin in der näheren Vergangenheit eingeleitet worden waren.

Denn der Zeuge X hat, befragt dazu, ob er die Klägerin schon vor den polizeilichen Maßnahmen gekannt habe, lediglich geäußert, dass er aus irgendeinem Grund gewusst habe, dass es sich um Frau ... handele. Es möge sein, dass gegen sie in der Vergangenheit Platzverweise oder ähnliches verhängt worden seien, mehr wisse er nicht. Dies deckt sich mit seinen schriftlichen Aussagen im Einsatzbericht und in der Stellungnahme, in denen Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren oder Einsatzeinlässen vollständig fehlen.

Soweit der Zeuge W in seiner schriftlichen Stellungnahme von einem polizeilichen Einsatzanlass in der Hausbesetzerszene berichtet hat, bei dem die Klägerin sich jedenfalls in der Gruppe der Straftäter aufgehalten habe, geht aus diesem Bericht nicht hervor, dass der Zeuge W diese Erkenntnisse dem Zeugen X vor Verhängung des Aufenthaltsverbots mitgeteilt hätte, und hat der Zeuge X dies auch weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in seiner Vernehmung vor Gericht erklärt. Vielmehr ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Stellungnahme vom 20.6.2011 als auch aus seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung, dass er erst nach Erteilung des Aufenthaltsverbots mit dem Zeugen W in dieser Sache Rücksprache gehalten habe. Abgesehen davon, dass sich aus der Zeugenaussage schon nicht ergibt, dass dabei zurückliegende Einsatzanlässe thematisiert worden wären, kann diese Frage auch offenbleiben, da die in einem solchen Gespräch eventuell gewonnenen Erkenntnisse entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht rückwirkend zur Grundlage des bereits verhängten Aufenthaltsverbots gemacht werden können (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Begehungsprognose bereits oben unter II, 2.3).

Ferner geht das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass sich das in dem Einsatzbericht vom 1.5.2011 sowie in der Stellungnahme vom 20.6.2011 durch den Zeugen X geschilderte „verbal aggressive“, „zornige“ und „völlig uneinsichtige“ Verhalten der Klägerin im Wesentlichen darin geäußert hat, dass sie die Übergabe ihres Ausweises hinauszögerte und die polizeilichen Maßnahmen als „rechtswidrig“ bezeichnete. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen Z, der ausgeführt hat, dass die Klägerin sich zunächst geweigert habe, sich auszuweisen. Erst nachdem er ihr erläutert habe, dass ein Gefahrengebiet ausgewiesen und warum sie verpflichtet sei, sich der Identitätskontrolle zu unterziehen, und er ihr die zwangsweise Durchsuchung nach dem Ausweis und ggf. Verbringung zur Ingewahrsamnahme zur nächsten Dienststelle angedroht habe, habe sie „nach einigem Hin und Her“ ihren Ausweis freiwillig übergeben.

Diese Schilderung wird ergänzt durch die Aussage des Zeugen X, der nach seiner Aussage erst etwas später zu der Kontrollsituation hinzugetreten ist. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin sich „leicht aggressiv“ verhalten und sehr uneinsichtig gewirkt habe. Sie sei „verbal aufgebracht“ gewesen und habe die Maßnahme nicht eingesehen. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie sich dieses Verhalten genau geäußert habe, aber es sei sein Gesamteindruck gewesen, der sich möglicherweise zusammengesetzt habe „aus einem bösen Blick oder anderen aggressiven Gestiken, die sich dann im Zusammenspiel eben zu einem solchen Eindruck verfestigen“. Es sei deutlich geworden, dass sie gegen die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen gewesen sei.

Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Zeugen haben insbesondere keinerlei Tendenz gezeigt, das Verhalten der Klägerin in einer Weise – etwa durch Hinzufügen bestimmter Details – darzustellen, die für sie, die Zeugen, günstiger gewesen wäre. Sie haben vielmehr Erinnerungslücken offen zugegeben und sich darauf beschränkt, von ihrem Gesamteindruck zu berichten.

b)

Diese Tatsachengrundlage genügte nicht, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung der ex-ante Sicht eines gut ausgebildeten, erfahrenen und besonnenen Beamten die Schlussfolgerung zu ziehen, die Klägerin werde im weiteren Verlauf der Walpurgisnacht im Aufenthaltsverbotsgebiet Straftaten begehen.

Mit der Formulierung „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ wird ein - im Vergleich zum Begriff der Gefahr - herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Seine Strukturelemente sind eine Tatsachenbasis und eine hierauf gegründete Prognose, bei der ein weit größerer Grad an Ungewissheit in Kauf genommen wird (vgl. Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 156). Die sich aus der Indizwirkung bestimmter Tatsachen ergebenden Schlussfolgerungen müssen sich nicht zur Gewissheit verfestigt haben, es reicht, wenn das Vorliegen bzw. der Eintritt eines bestimmten Sachverhalts nach der polizeilichen Erfahrung möglich erscheint (Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., E, Rn. 162). Es ist – anders als im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht – für ein Einschreiten nicht gefordert, dass eine Gefahr oder Störung bereits erwiesen ist; es reicht vielmehr aus, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem die Polizei bei verständiger Würdigung eine Gefahr oder Störung annehmen darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 15.9.2004, 4 Bf 289/02 – n.v.; Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, IV, Rn. 38 m.w.N.).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bloße Vermutungen, allgemeine Erfahrungssätze oder „sonstige aus der Luft gegriffenen Annahmen“ (Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 158) ausreichend wären. Auch enthält die Vorschrift weder eine Befugnis zu Gefahrerforschungsmaßnahmen noch dazu, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten „durch Abschreckung“ zu verhindern (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, IV, Rn. 51 ff.). Vielmehr bedarf es einer Würdigung der dem Polizeibeamten vorliegenden Indizientatsachen und einer darauf gegründeten konkret-individuellen Prognose, dass der Betroffene in dem fraglichen Gebiet eine Straftat begehen werde. Da es dabei nicht um Strafverfolgung geht, wird nur die drohende Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Norm vorausgesetzt (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., § 6 Rn. 97).

Die vom Gesetz geforderten Indizientatsachen können sich z.B. aus früheren einschlägigen Straftaten, laufenden Ermittlungsverfahren, den Erkenntnissen über den Betroffenen, der Ankündigung entsprechender Straftaten, Hinweisen auf eine gleichförmige serienmäßige Tatbegehung oder dem Mitführen von Tatwerkzeugen ergeben (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, IV, Rn. 42). Die Verfügung verlangt eine Einzelfallprüfung; Verfügungen in Form von Allgemeinverfügungen sind unverhältnismäßig.

Dabei ist unter Berücksichtigung der „je desto“ Formel des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass an das Maß der Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist, das heißt, je schwerwiegender die zu befürchtende Straftat ist (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, IV, Rn. 40).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs rechtfertigten die dem Zeugen X vorliegenden Erkenntnisse im konkreten Fall eine solche Prognose nicht.

Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der durch die Beklagte in der fraglichen Nacht offenbar in einer Vielzahl und Gleichförmigkeit verhängten Aufenthaltsverbote (vgl. zur Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung: Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, VI, Rn. 55 m.w.N.), reichten die vorliegenden Erkenntnisse des einschreitenden Polizeibeamten jedenfalls im konkreten Fall der Klägerin nicht aus, um von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung i.S.d. § 12b Abs. 2 SOG sprechen zu können. Dabei ist unter Zugrundelegung der „je desto“-Formel des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass die Straftaten, deren Begehung der Zeuge X für möglich hielt, jedenfalls nicht der schweren Kriminalität zuzuordnen gewesen sind. Denn der Zeuge hat ausgeführt, dass er die Möglichkeit gesehen habe, die Klägerin könne Straftaten wie Landfriedensbruch, Sachbeschädigung oder Körperverletzung begehen. Da das zu schützende Rechtsgut damit nicht von größtem Gewicht ist, sind entsprechend höhere Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere angesichts des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen weitgehenden Eingriffs in das durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Freizügigkeit.

Weder aufgrund der Erkenntnisse aus dem Telefonat mit der Dienststelle (hierzu unter aa) noch aufgrund des Verhaltens der Klägerin vor Ort (hierzu unter bb) noch wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zur „linken Szene“ und der Einrichtung des Gefahrengebiets (hierzu unter cc) konnte sich aus der ex-ante-Sicht des gut ausgebildeten, erfahrenen und besonnenen Polizeibeamten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Klägerin im Aufenthaltsverbotsgebiet Straftaten begehen würde. Auch aus dem Zusammenspiel der genannten Indiztatsachen konnte sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht ergeben (hierzu unter dd).

aa)

Die durch die Abfrage der polizeilichen Systeme INPOL und POLAS über das Mobiltelefon erlangten Erkenntnisse ließen für sich genommen nicht die Prognose zu, dass die Klägerin in der konkreten Nacht im Gefahrengebiet Straftaten begehen würde. Denn nach der Beweisaufnahme steht fest, dass hierbei keine Informationen über konkrete Ermittlungsverfahren, geschweige denn, über deren Anlass und Hintergründe sowie die Rolle der Klägerin hierbei, übermittelt worden sind (vgl. hierzu soeben unter 2.1, a).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein die Information übermittelt worden ist, dass die Klägerin bei POLAS als „Straftäterin links motiviert“ geführt werde.

Diese Information allein konnte – unter Zugrundelegung der oben beschriebenen „ex-ante-Sicht eines gut ausgebildeten, erfahrenen und besonnenen Beamten“ – die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Eintragung als „Straftäterin“ in den polizeilichen Datenbanken trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung der Klägerin gem. §§ 8 Abs. 2 BKAG, 7 Abs. 6 BKAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 16 BKADV überhaupt rechtmäßig war. Dies hält das Gericht unter dem Aspekt der gesetzlichen Unschuldsvermutung deshalb für fraglich, weil der Begriff „Straftäter“ im juristischen Sprachgebrauch üblicherweise nicht nur die Einleitung von polizeilichen Ermittlungsverfahren, sondern eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Betroffenen impliziert (vgl. zu diesem Aspekt – allerdings nur allgemein zur Speicherung personenbezogener Daten trotz Verfahrenseinstellung: BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002, NJW 2002, 3231 - 1 BvR 2257/01, Rn. 11 ff. - juris). Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, dass der Verordnungsgeber es jedenfalls eindeutig und ausdrücklich hätte regeln müssen, wenn er in § 2 Abs. 1 Nr. 16 BKADV mit dem Begriff „Straftäter“ nicht nur rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilte Personen, sondern daneben auch solche Personen gemeint hätte, gegen die lediglich wegen des Verdachts des Begehens einer Straftat ermittelt wird (oder wurde).

Jedenfalls aber sind (die Rechtmäßigkeit der Eintragung „Straftäter“ auch bei nicht rechtskräftig verurteilten Personen unterstellt) die Voraussetzungen, unter denen eine solche Eintragung dann vorgenommen wird, derart gering, dass die bloße Eintragung für sich genommen kein hinreichendes Indiz für die Begehung von Straftaten sein kann.

Gem. § 8 Abs. 3 BKAG ist die (weitere) Speicherung von Daten über den Betroffenen trotz rechtskräftiger Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht positiv, dass die Einstellung deshalb erfolgt ist, weil der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. Angesichts der staatsanwaltschaftlichen Rechtspraxis der Handhabung und Begründung einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu im Einzelnen, BVerwG, Beschl. vom 9.6.2010, 6 C 5/09, Rn. 29 – juris) erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob aufgrund einer bestehenden Eintragung überhaupt mit der (im Rahmen des § 12b Abs. 2 SOG zu fordernden) hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person in der Vergangenheit rechtswidrige Straftaten tatsächlich begangen hat.

Jedenfalls lässt allein die Information, dass eine solche Eintragung vorliegt, nicht den Schluss zu, dass in der näheren Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (erneut vergleichbare) Straftaten begangen werden.

Denn jegliche Hintergründe zu dem oder den Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen bzw. derer die Eintragung als „Straftäter links motiviert“ vorgenommen wurde, fehlen. Zwar kann u.U. noch darauf geschlossen werden, dass gegen den Betroffenen in der Vergangenheit wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Straftaten aus dem „politisch linken Spektrum“ ermittelt worden ist bzw. ein solches Ermittlungsverfahren aktuell geführt wird. Mehr gibt diese Information aber nicht her. Aus der Eintragung kann weder geschlossen werden, wegen welcher Straftaten genau gegen den Betroffenen ermittelt worden ist, noch, zu welchem Zeitpunkt diese Ermittlungsverfahren geführt worden sind, ob Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer einzigen Straftat oder wegen mehrerer Straftaten geführt worden sind, oder, ob eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt bzw. weshalb der Tatverdacht trotz Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen bestehen geblieben und wie stark dieser Tatverdacht gewesen ist. Es ist der Eintragung ferner nicht zu entnehmen, in welchem Zusammenhang der Tatverdacht entstanden ist und unter welchen Umständen es zu der vermeintlichen Tatbegehung gekommen sein soll. Sämtliche Hintergründe zu den Geschehnissen und zu einer Vergleichbarkeit der damaligen Situation (Ort, Zeit, Umstände, Motivation, Art der Straftaten) mit der konkreten Situation fehlen insoweit.

Wenn sich aber bereits aus der INPOL/POLAS-Eintragung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass die Klägerin „linksmotivierte“ Straftaten in der Vergangenheit überhaupt begangen hat, kann hieraus erst recht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, die Klägerin werde in der fraglichen Nacht (erneut) linksmotivierte Straftaten begehen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. vom 14. August 2009, 4 Bs 150/09, das selbst in einem Fall, in dem die Begehung einer vergleichbaren Tat in der Vergangenheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststand, den Schluss auf die erneute Begehung einer solchen Tat nicht für zulässig gehalten hat).

Letztlich handelte es sich bei der Tatsache, dass diese Eintragung über die Klägerin vorlag, um nicht mehr als ein Indiz für die mögliche Begehung von Straftaten, das die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen nicht erübrigt, sondern erfordert hätte (vgl. ebenso zu der Eintragung als „Gewalttäter Sport“: OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010, 1 B 30/10, Rn. 9 f., juris, sowie OVG Hamburg, Beschl. vom 20.4.2012, 4 Bs 93/129).

bb)

Soweit die Zeugen Z und X in ihrer Vernehmung ausgeführt haben, dass die Klägerin bei der Identitätskontrolle ein verbal aggressives Verhalten an den Tag gelegt und sich den polizeilichen Maßnahmen gegenüber uneinsichtig gezeigt habe, sind auch dies keine Tatsachen, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung von Straftaten hindeuteten. Denn nach der Beweisaufnahme (vgl. hierzu soeben unter II, 2.1, a) steht fest, dass sich das „aggressive“ und „uneinsichtige“ Verhalten der Klägerin vor allem darin geäußert hat, dass sie ihren Ausweis erst nach mehrmaliger Aufforderung und nur widerwillig herausgegeben und die polizeilichen Maßnahmen – insbesondere das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot – als rechtswidrig bezeichnet hat.

Dieses – wenngleich unkooperative - Verhalten ließ aber noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen durch die Klägerin schließen. Denn die Klägerin hat weder strafbare Handlungen – etwa Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten – begangen noch einen dahingehenden Versuch unternommen oder die Begehung derartiger Straftaten angekündigt. Aus der bloßen Mitteilung, dass bestimmte Maßnahmen für rechtswidrig gehalten werden, lässt sich ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Vermutung ableiten, die Klägerin werde sich im Verlauf der Nacht etwaigen polizeilichen Maßnahmen – wie es der objektive Straftatbestand des § 113 Abs. 1 StGB voraussetzt – mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzen. Auch wurden bei der Inaugenscheinnahme des mitgeführten Rucksacks der Klägerin keinerlei Waffen oder sonstige Gegenstände gefunden, die auf die Begehung von Straftaten hätten schließen lassen können.

Soweit die Klägerin angekündigt haben sollte, sich dem gegen sie verhängten Aufenthaltsverbot widersetzen zu wollen, kann diese Ankündigung die Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht rückwirkend rechtfertigen, zumal der Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot - der noch nicht einmal bußgeldbewehrt ist - keine Straftat darstellt (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, VII, Rn. 56).

cc)

Dass die Klägerin nach den Feststellungen der Polizeibeamten dem „politisch linken Spektrum“ zuzuordnen war und damit dem Personenkreis angehörte, von dem aufgrund der polizeilichen Lageerkenntnisse in der fraglichen Nacht vermehrt die Begehung von Straftaten erwartet wurde, bildete ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots.

Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Prognose des Führungs- und Lagedienstes der Polizei der Beklagten, dass es, wie in dem Antrag auf Ausweisung des Gefahrengebiets vom 26.4.2011 beschrieben, in der fraglichen Nacht im Schanzenviertel zu Ausschreitungen und der Begehung von Straftaten vor allem durch Personen, die dem politisch linken Spektrum zuzuordnen seien, kommen werde.

Allerdings genügt der Eindruck des Polizeibeamten X, die Klägerin und ihre Begleiter seien „mit den Beteiligten der Ausschreitungen bzw. Straftaten auf einer politischen Wellenlänge“ nicht, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen zu können, dass die Klägerin ebenfalls derartige Straftaten begehen würde.

Im Hinblick auf die Rückschlüsse, die aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe für eine Gefahrenlage gezogen werden können, hat das OVG Hamburg (Beschl. vom 3.12.2008, 4 Bs 230/08) wie folgt ausgeführt:

„Unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe ausreicht, um einzelnen Mitgliedern dieser Gruppe gegenüber eine Meldeauflage zu rechtfertigen, ist umstritten. Ob anzunehmen ist, dass von dem Mitglied der Gruppe dann eine konkrete Gefahr ausgeht, wenn aufgrund seines individuellen Verhaltens in der Vergangenheit bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass er sich an Ausschreitungen beteiligen wird (so OVG Lüneburg, Beschl. v .14.6.2006, NVwZ-RR 2006, 613) oder ob die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schon die von ihm ausgehende Gefahr zukünftiger Straftaten belegt (VGH München, Beschl. v. 9.6.2006, 24 CS 06.1521, juris), kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn man der Rechtsprechung des VGH München folgen wollte, reicht auch insoweit das bloße Dabeisein nicht für die Annahme aus, von dem Antragsteller gehe die Gefahr aus, dass er Straftaten begehen werde. Auch danach besteht eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppe aus der sog. Hooligan-Szene ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur, wenn es durch seine offen zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zur Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, zumindest eine psychologische Stütze darstellt. Die Antragsgegnerin legt aber über die bloße Anwesenheit des Antragstellers bei den angegebenen Ereignissen hinaus keine Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass er die Gewaltbereitschaft einer Gruppe gefördert oder eine psychologische Unterstützung geleistet hat.“.

Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie auch zum Maßstab für die Anforderungen an die Tatsachengrundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots. Wenngleich § 12b Abs. 2 SOG auf das Tatbestandsmerkmal der Gefahr verzichtet, sind – wie oben beschrieben – auch hier bloße Vermutungen nicht ausreichend. Insbesondere genügte es im vorliegenden Fall nicht, dass unter Umständen die Möglichkeit bestand, die Klägerin würde die Gewaltbereitschaft der an den Ausschreitungen beteiligten Personen durch ihre Anwesenheit fördern. Denn erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin diese Straftaten selbst begehen werde. Das Aufenthaltsverbot kann nicht zur Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eingesetzt werden. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist ein Anknüpfungspunkt, der für sich genommen von dem Schrankenvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG nicht mehr gedeckt ist (vgl. BVerfGE 2, 266 (288), Beschl. vom 7.5.1953,1 BvL 104/52, Rn. 30 ff. - juris). Dem bei die Freizügigkeit einschränkenden Maßnahmen anzulegenden strengen Maßstab kann nur genügt werden, wenn der Betroffene nicht bloße „Randfigur des Milieus“, sondern selbst potentieller Straftäter ist (vgl. Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 461 m.w.N.).

Hierfür bestanden im Fall der Klägerin – nach dem Kenntnisstand des Zeugen X zum Zeitpunkt der Verfügung des Verbots – keine Anhaltspunkte. Die bloße – an ihr Äußeres und ihr Verhalten geknüpfte – Vermutung, sie sei mit den gewaltbereiten Personen auf „einer politischen Wellenlänge“, genügte nicht, um anzunehmen, dass die Klägerin selbst Straftaten begehen würde. Auch aus ihrer Anwesenheit in der unmittelbaren Nähe des Gebietes, in dem in der fraglichen Nacht durchaus mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden musste, konnte nicht geschlussfolgert werden, dass sie Straftaten werde begehen wollen, zumal bei ihr die Besonderheit bestand, dass sie inmitten des Gefahrengebiets wohnte und somit einen „guten Grund“ für den dortigen Aufenthalt hatte.

dd)

Auch aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Erkenntnisse konnte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten nicht hergeleitet werden.

Denn die Erkenntnis, dass aufgrund von Lageerkenntnissen jedenfalls in Teilen des Gefahrengebiets mit der Begehung von Straftaten aus dem politisch linken Milieu zu rechnen, die Klägerin augenscheinlich der linken Szene angehörig und zudem in der Vergangenheit polizeilich gegen sie ermittelt worden war, ließ weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht überflüssig werden. Es hätte angesichts dieser Indizien vielmehr Anlass bestanden, etwa durch entsprechende Nachfrage bei der Dienststelle aufzuklären, wegen welcher Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit gegen die Klägerin ermittelt worden war, und die Hintergründe und näheren Umstände der hierbei in Rede stehenden Straftaten zu erfragen.

Dass dies nicht erfolgt ist, kann nach Ansicht der Kammer auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Einsatzgeschehen in der fraglichen Nacht derartige Ermittlungen nicht zugelassen hätte. Denn ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann aus der - wohl durchaus anzunehmenden - zeitlichen bzw. situativen Bedrängnis der einschreitenden Polizeibeamten in der fraglichen Nacht nicht hergeleitet werden, da die ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nach Ansicht der Kammer gerade die von Verfassungs wegen zu fordernde Kompensation für den Verzicht auf den Gefahrenbegriff darstellt (vgl. hierzu oben unter II, 2.2).

Dabei kann die erforderliche Tiefe und Gründlichkeit der Ermittlungen nicht abstrakt bestimmt werden, sondern muss sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Der Rückgriff auf Erwägungen im Sinne einer „Gefahr im Verzug“ erscheint im Rahmen des § 12b Abs. 2 SOG allerdings schon wegen des Verzichts auf den Gefahrenbegriff problematisch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im konkreten Fall - bereits lange Zeit zuvor feststand, dass wegen der bevorstehenden Walpurgisnacht mit der Begehung von Straftaten durch bestimmte Personengruppen zu rechnen war (vgl. auch Beaucamp u.a., a.a.O., § 12b, VI, Rn. 53, wonach kurzfristige, mündlich verfügte Aufenthaltsverbote regelmäßig nur bei „unvorhersehbaren Lagen“ in Betracht kommen). Die Beklagte hätte im Vorfeld umfassend Erkenntnisse über die Klägerin, insbesondere über die Hintergründe der gegen sie geführten Ermittlungsverfahren, sammeln und ggf. (das heißt im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen) im Vorwege nach vorheriger Anhörung schriftlich ein entsprechendes Aufenthaltsverbot verhängen können. Dass sie dies versäumt hat, kann nicht dazu führen, dass nachträglich ein großzügigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. großzügigerer Maßstab für die Sachverhaltsermittlung anzulegen wäre. Die Polizei dürfte in diesen Fällen – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auf die Verfügung von Platzverweisen auf Grundlage von § 12a SOG beschränkt sein.

2.4

Das gegen die Klägerin verhängte streitgegenständliche Verbot, das „Gefahrengebiet Walpurgisnacht“ innerhalb des näher bestimmten Zeitraums zu betreten, kann auch nicht nachträglich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 12a SOG gestützt werden.

Dies wäre nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Umdeutung gem. § 43 HmbVwVfG im konkreten Fall vorlägen.

Gem. § 43 Abs. 1 HmbVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Jedenfalls letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies ergibt sich unter anderem bereits daraus, dass eine Verfügung, das gesamte Gefahrengebiet für eine bestimmte Dauer nicht betreten zu dürfen, angesichts des räumlichen Umfangs von der Ermächtigungsgrundlage des § 12 a SOG nicht mehr gedeckt gewesen wäre.

Gem. § 12a Alt. 2 SOG darf einer Person zur Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden. Hieraus folgt – insbesondere in Abgrenzung zu § 12b Abs. 2 AufenthG, in dem es „an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg“ heißt –, dass der Ort der Platzverweisung überschaubar und begrenzt sein muss (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12a, V, Rn. 8). Zwar ist die zulässige räumliche Ausdehnung der Verbotszone nicht von vorneherein abstrakt bestimmbar, sondern muss sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls und an dem räumlichen Umfang und der Art der drohenden Gefahr(en) ausrichten. Auch dürfte ein Platzverweis je nach Art und Ausmaß der anzunehmenden Gefahren in zulässiger Weise auch auf einen Umfang ausgedehnt werden, der deutlich über ein Gebäude, einen Straßenabschnitt oder einen bestimmten Platz hinausgeht. Allerdings ist die Grenze jedenfalls dort zu ziehen, wo Flächen umfasst werden sollen, die den Umfang eines ganzen Stadtviertels haben (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 12a, V, Rn. 8). Dies wäre mit Wortlaut und Systematik nicht zu vereinbaren.

Die hier in Rede stehende Verbotszone, die das gesamte Schanzenviertel sowie Teile von St. Pauli und Eimsbüttel umfasste, sprengt den auf Grundlage von § 12a SOG räumlich zulässigen Umfang der verfügten Verbotszone deutlich.

3.

Auch die Ingewahrsamnahme der Klägerin war rechtswidrig und hat sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog.

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot nach § 12 b durchzusetzen.

Hier kann sowohl offenbleiben, ob die Ingewahrsamnahme wegen des Verhaltens der Klägerin zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots unerlässlich war, als auch, ob wegen des fehlenden richterlichen Beschlusses ein Verstoß gegen § 13a Abs. 1 S. 1 SOG vorliegt.

Denn die Ingewahrsamnahme der Klägerin war schon deshalb rechtswidrig, weil das ihr zugrunde liegende Aufenthaltsverbot rechtswidrig war. Die rechtmäßige Verfügung des Aufenthaltsverbots ist nämlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme (vgl. Beaucamp u.a., a.a.O., § 13 Rn. 20, 25).

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Ingewahrsamnahme nach § 13a Abs. 1 S. 1 SOG trotz ihrer systematischen Verortung bei den polizeilichen Originärmaßnahmen und nicht bei den §§ 17 ff. SOG um ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung handelt, für das deshalb die allgemeinen Regeln des Vollstreckungsverfahrens gelten (so: Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 528), oder ob es sich um eine nach anderen Grund-sätzen zu beurteilende polizeiliche Originärmaßnahme handelt (so: Beaucamp u.a., a.a.O.; § 13, IV, Rn. 20).

Denn in jedem Fall ist für die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme – anders als bei den übrigen Mitteln der Verwaltungsvollstreckung wie z.B. der Verhängung eines Zwangsgeldes, für deren Rechtmäßigkeit es regelmäßig allein auf die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes ankommt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. vom 28. 5. 1998, 1 S 149–98, NVwZ-RR 1999, 101, 102 m.w.N.), auch die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts Tatbestandsvoraussetzung (so im Ergebnis übereinstimmend auch: Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 530; Beaucamp u.a., a.a.O.; § 13, IV, Rn. 20, 25).

Denn auch wenn die Ingewahrsamnahme als Mittel der Verwaltungsvollstreckung angesehen werden sollte, haben im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit andere – strengere – Voraussetzungen für ihre Rechtmäßigkeit zu gelten. Hierfür spricht zum einen ihre systematische Stellung bei den polizeilichen Originärmaßnahmen und nicht bei den §§ 17 ff. SOG. Zum anderen bestünde anderenfalls - würde die bloße Vollziehbarkeit des Aufenthaltsverbots oder des Platzverweises ausreichen - die Gefahr, dass die Eingriffsschwelle für freiheitsentziehende Maßnahmen in bedenklicher Weise abgesenkt werden würde. Denn die Ingewahrsamnahme ist, soweit sie nicht zur Durchsetzung anderer polizeilicher Maßnahmen erfolgt, an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft, vgl. etwa § 13 Abs. 1 Nr. 1 SOG. Würde man die bloße Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen, die schon bei Vorliegen zum Teil erheblich geringerer Voraussetzungen verfügt werden können, genügen lassen, könnten diese strengeren – freiheitssichernden – Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Ermächtigungsgrundlagen umgangen werden. Insbesondere im Falle von Aufenthaltsverboten, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten angeordnet worden sind, bestünde die Gefahr, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme schon nicht mehr erfüllt sind. Dies wäre mit dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Recht auf Freiheit der Person schwer zu vereinbaren. Es ist daher erforderlich, dass vor der Anordnung der Ingewahrsamnahme geprüft wird, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Aufenthaltsverbots (noch) vorliegen (vgl. auch Rachor, in Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E, Rn. 530). Die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsverbotsverfügung „infiziert“ die zu ihrer Durchsetzung verfügte Ingewahrsamnahme.

Eine Umdeutung des Durchsetzungsgewahrsams gem. § 43 HmbVwVfG in eine Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 SOG scheidet offensichtlich aus. Denn im Falle der Klägerin war weder davon auszugehen, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG unmittelbar bevorstand, noch, dass ihre Ingewahrsamnahme § 13 Abs. 1 Nr. 5 SOG zum Schutz privater Rechte unerlässlich war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei die Kammer davon ausgegangen ist, dass die Identitätsfeststellung und die Inaugenscheinnahme des Rucksacks der Klägerin aufgrund ihrer Bedeutung und Eingriffsintensität ein Drittel der gesamten von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen ausmachen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.