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Verwaltungsgericht Oldenburg

Entscheidung vom 15.07.2008, Az.: 7 A 117/06

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten; Ortsteil O.. Auf diesem Grundstück betreibt die 'Hotel ... GmbH' ein Hotel. Die Geschäftsführerinnen der Komplementärgesellschaft der Klägerin, Frau ... und ... , sind zugleich auch die einzigen Kommanditistinnen der Klägerin und die Geschäftsführerinnen der 'Hotel ... GmbH'.

Im Jahre 2004 traten im Ortsteil O. orientalische Schaben auf. Es kam bis in das Frühjahr 2005 zu einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Geschäftsführerinnen bzw. dem Küchenchef des Hotels, Herrn H., auf der einen und der Beklagten bzw. dem Landkreis Vechta auf der anderen Seite. Es wurden ein eventueller Schabenbefall des Hotels sowie die Erforderlichkeit einer Bekämpfung thematisiert. Im Juli 2004 fand das Fachunternehmen M. im Hotel eine Schabe vor; bei erneuten Kontrollen durch M. im November und Dezember 2004 wurden keine Schaben mehr festgestellt. Allerdings erfolgte kein beständiges Schädlingsmonitoring und keine Schädlingsbekämpfung durch dieses oder ein anderes Fachunternehmen. Die Mitarbeiter der 'Hotel ... GmbH' nahmen diese Aufgaben vielmehr selbst war.

Nach dem erneut vermehrt Schaben im Ortsteil O. aufgetreten waren, erließ die Beklagte am 28. Mai 2005 eine Allgemeinverfügung, die sie auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 S. 2 Nds. SOG i.V.m. § 17 Abs. 2, 3 S. 2 IfSG stützte. Den Eigentümern bzw. Besitzern von Gebäuden in - der genaue Bereich war einer beigefügten Karte zu entnehmen - wurde aufgegeben, die Schabenbekämpfung durch ein von der Beklagten beauftragtes Fachunternehmen in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 durchführen zu lassen und zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke und Gebäude durch die Mitarbeiter des Unternehmens zu dulden (Ziff. 1 und 2.). Ziff. 3 der Allgemeinverfügung lautet:

'Die Kosten der Durchführung der Maßnahmen sind vom jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der betroffenen Wohn-, Wirtschafts- und anderen Gebäude selbst zu tragen.'

In Ziff. 4 wird für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 1 und 2 unmittelbarer Zwang angedroht.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass in dem betroffenen Gebiet massenhaft orientalische Schaben aufgetreten seien; diese könnten Krankheiten übertragen und seien daher 'Gesundheitsschädlinge' im Sinne des IfSG. Ihre Bekämpfung erfordere Sachkunde und ein großflächiges, koordiniertes Vorgehen in mehren Wellen. Sie könne daher vom einzelnen Betroffenen allein nicht durchgeführt werden. Eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln sehe § 69 Abs. 1 IfSG für Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung nach § 17 Abs. 2 IfSG nicht vor. Die Allgemeinverfügung enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

'Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Damme, Mühlenstraße 18, 49401 Damme, zu richten.'

Die Allgemeinverfügung wurde am 28. Mai 2005 in der Oldenburgischen Volkszeitung mit vollem Text einschließlich der Karten veröffentlicht. Ferner informierte die Beklagte alle Haushalte und Betriebe in dem betroffenen Gebiet mittels eines Rundschreibens vom 10. Juni 2005, in dem der wesentliche Inhalt der Allgemeinverfügung referiert wurde. Die Klägerin behauptet, dieses Schreiben nie erhalten zu haben.

Nachdem die Firma M. der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass das Schabenmonitoring und die Schabenbekämpfung im Hotel ... vom Hotelpersonal in Eigenregie durchgeführt werde, forderte die Beklagte M. am 20. Juni 2005 schriftlich auf, bis zum 27. Juni 2005 im Hotel Bekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Allgemeinverfügung durchzuführen. Die Beklagte übermittelte die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten am 21. Juni 2005 per E-Mail als 'Word-Datei' an den Küchenchef des Hotels unter der E-Mail-Adresse ' ... .de'. Die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Klägerin, ... , äußerte sich daraufhin in einem Schreiben vom 22. Juni 2005 gegenüber der Beklagten 'zu Ihrer Allgemeinverfügung, die Sie uns gestern per E-Mail geschickt haben'. Man lehne die Maßnahmen nicht ab, die Kosten müsse aber gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG die Beklagte tragen. Das Schreiben trägt neben der Unterschrift der Frau ... den Stempel 'Hotel ... GmbH'. Die Beklagte widersprach dieser Rechtsauffassung. Sollte bis zum 27. Juni 2005 kein Auftrag zur Schädlingsbekämpfung an das Unternehmen M. erteilt worden sein, werde die Beklagte selbst ein Unternehmen beauftragen und die Kosten durch Bescheid festsetzen. Frau ... wiederholte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 unter dem Briefkopf der 'Hotel ... GmbH', dass der Betrieb schabenfrei und die Kosten der Bekämpfung von der Beklagten zu tragen seien. Die Beklagte hielt jedoch ebenfalls an ihrer Rechtsauffassung fest. Zu einer flächendeckenden Schabenbekämpfung seien Maßnahmen auch auf Grundstücken erforderlich, auf denen bislang noch keine Schaben aufgetreten sind. Es wurde eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2005 gesetzt.

Die Firma M. gab am 28. Juni 2005 gegenüber dem ' ... Hotel ... ' ein Angebot ab, das für die Schabenbekämpfung einen Werklohn von 6.530,00 € vorsah. Der Hotelküchenchef, Herr H., monierte dieses Angebot zunächst gegenüber M. als nicht nachvollziehbar und behielt sich die Einholung alternativer Angebote vor. Nachdem M. ihm per E-Mail geantwortet hatte, dass sich der Preis durch den großen Umfang der in der Allgemeinverfügung geforderten Maßnahmen erkläre, leitete er das Angebot per E-Mail an die Beklagte zur Stellungnahme weiter. Am 30. Juni 2005 erläuterte die Beklagte in einem an 'Hotel ... GmbH - Frau ... ' adressierten Schreiben abschließend ihre Rechtsauffassung. § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG sehe eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln nur für Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheitserregern nach § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IfSG vor. Hier handle es sich aber um eine Maßnahme der Schädlingsbekämpfung nach § 17 Abs.2i.V.m. Abs. 3 IfSG. Weiter heißt es in dem Schreiben: 'Sofern Sie sich dieser Ansicht nicht anschließen können, haben Sie die Möglichkeit, gegen einen gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid zu klagen.' Auch Frau ... hielt in einem unter dem Briefkopf der 'Hotel ... GmbH' verfassten Schreiben vom selben Tage an ihrer Rechtsauffassung fest. 'In jedem Fall' aber möchte man 'nur mit der Firma M. aus Oldenburg zusammenarbeiten'.

Am 4. Juli 2005 beauftragte die Beklagte die Firma M., aufgrund des Angebotes vom 28. Juni 2005 die Schädlingsbekämpfung im Hotel durchzuführen; dies wurde Frau ... in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der 'Hotel ... GmbH' mitgeteilt. Die Bekämpfung wurde anschließend von Juli bis September 2005 in mehreren Wellen durchgeführt. Beim ersten Mal wurden drei tote Schaben aufgefunden, bei allen weiteren Terminen wurden keine Schaben festgestellt. Am 21. September 2005 stellte M. der Beklagten hierfür 6.530,00 € in Rechnung. Der Betrag wurde von der Beklagten am 18. Oktober 2005 überwiesen.

Am 7. November 2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 24. November 2005 6.530,00 € zu zahlen. Ansonsten werde ein gebührenpflichtiger Kostenfestsetzungsbescheid ergehen. Die Klägerin leistete keine Zahlungen.

Am 29. November 2005 setzte die Beklagte mittels Kostenfestsetzungsbescheid die von der Klägerin zu zahlenden Kosten auf 6.550,00 € fest, bestehend aus 6.530,00 € Auslagen und 20,00 € Gebühren. Der Bescheid beruhe auf § 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 f) NVwKostG. Die Klägerin sei nach § 5 Abs. 1 NVwKostG Kostenschuldner, da sie als Grundstückseigentümerin Anlass zu der Amtshandlung gegeben habe. § 69 Abs. 1 IfSG stehe einer Kostenfestsetzung aus den bereits erörterten Gründen nicht entgegen.

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2005 Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhoben. In der Klageschrift heißt es ferner, dass sich die Klage 'inzident' auch gegen die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 wende. Diese Verfügung sei unverhältnismäßig gewesen, da in ihrem Betrieb 2004 nur 1 Schabe und 2005 nur 3 Schaben gefunden worden seien. Die Beklagte hätte vor diesem Hintergrund die Bekämpfung ihr - der Klägerin - überlassen können; erforderlich wäre allenfalls eine Kontrolle gewesen. Die Allgemeinverfügung sei auch nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Entgegen § 41 Abs. 4 VwVfG werde in der öffentlichen Bekanntmachung nirgends angegeben, wo die Allgemeinverfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. Außerdem sei ihr Adressatenkreis zu unbestimmt. Eine wirksame Bekanntgabe an sie - die Klägerin - sei auch nicht durch die E-Mail vom 21. Juni 2005 erfolgt. Denn diese E-Mail sei nicht an sie, sondern nur an einen Mitarbeiter der 'Hotel ... GmbH' gerichtet gewesen. Daher sei die Allgemeinverfügung nie wirksam geworden. Auch ihre Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend, da nach ihr die Klagefrist mit der öffentlichen Bekanntmachung beginne, anstatt mit Ablauf der in § 41 Abs. 4 VwVfG vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist. Ziffer 3 der Allgemeinverfügung sei überdies rechtswidrig, da § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln gebiete. Es gehe hier um Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 IfSG, nicht nach § 17 Abs. 2 IfSG. Im Übrigen sei aber auch nicht nachvollziehbar, wieso § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG sich nur auf § 17 Abs. 1 IfSG, nicht aber auf § 17 Abs. 2 IfSG beziehen solle. Auch habe sie - die Klägerin - keinen 'Anlass' zu den Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gegeben. Verursacher der Schabenplage seien landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld gewesen. Diese Einwendungen gegen die Allgemeinverfügung könnten im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, da die Allgemeinverfügung sich erledigt habe. Ferner seien die hier festgesetzten Kosten unangemessen hoch. Die Beklagte habe es insbesondere unterlassen, Kostenvoranschläge anderer Unternehmen einzuholen. Wenn überhaupt, hätte man die Kosten nicht von der Klägerin, sondern von der 'Hotel ... GmbH' anfordern müssen, mit der die gesamte Korrespondenz im Vorfeld geführt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Angriffe der Klägerin gegen die Allgemeinverfügung hätten schon deswegen keinen Erfolg, weil diese bestandkräftig sei. Sie sei Anfang Juni 2005 gemäß §§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht worden und daher seit spätestens Ende Juli 2005 unanfechtbar. Jedenfalls mit der E-Mail vom 21. Juni 2005 habe Frau ... , die als Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft auch die Vertreterin der Klägerin sei, von der Allgemeinverfügung Kenntnis erhalten. Herr H., an den die E-Mail unmittelbar gerichtet war, habe schon vorher in der Angelegenheit mit der Beklagten kommuniziert und dort auch schon in Begleitung von Frau ... vorgesprochen. Im Übrigen sei die Allgemeinverfügung rechtmäßig. Schabenbefall habe auch bei der Klägerin vorgelegen. § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG sei hier aus den bereits erwähnten Gründen nicht einschlägig. Es gelte vielmehr das allgemeine Verwaltungskostenrecht. Die Einwände gegen die Höhe der Kosten seien rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe ursprünglich eine Firma varEX beauftragen wollen. Die Beauftragung von M. sei gerade auf Bitten der Klägerin erfolgt, mit der auch das zugrunde liegende Angebot abgestimmt war.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Der Kostenfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 7. November 2005 zur beabsichtigten Kostenfestsetzung angehört. Die Beklagte ist zur Kostenfestsetzung zuständig (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 NVwKostG, dazu Loeser/ Barthel, NVwKostG (Stand: Juli 2005), § 4 Ziff. 5), denn ihre Organe haben die Schabenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet und somit die kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen. Ob die Beklagte für die Anordnung der Bekämpfungsmaßnahmen zuständig war ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 NVwKostG kommt es für die Kostengläubigerschaft nicht darauf an, wer bei zutreffender rechtlicher Würdigung für die kostenpflichtige Amtshandlung zuständig gewesen wäre, sondern darauf, wer sie tatsächlich vorgenommen hat.

Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er beruht auf §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2 f) NVwKostG in Verbindung mit Ziff. 3 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 28. Mai 2005.

24Die Kostentragungspflicht der Klägerin dem Grunde nach ergibt sich in sachlicher und persönlicher Hinsicht aus Ziff. 3 der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005.

Im Verwaltungskostenrecht ist zwischen der Kostenlastentscheidung und der Kostenfestsetzungsentscheidung zu differenzieren. Die Kostenlastentscheidung regelt die persönliche und sachliche Kostenpflicht dem Grunde nach und nennt keinen betragsmäßig bezeichneten Geldbetrag. Diese Kostenlast- oder Kostengrundentscheidung wird oftmals mit der Sachentscheidung in einem einzigen Bescheid verbunden; es handelt sich aber um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der unabhängig von der Sachentscheidung anfechtbar ist. Demgegenüber setzt die Kostenfestsetzungsentscheidung den vom Kostenschuldner zu erhebenden Betrag der Höhe nach fest (Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2007, 2 LA 13/07; vgl. auch Loeser/ Barthel, a.a.O., § 7 Rn. 5.1.1 und 5.1.2).

Die Kostenlastenentscheidung in sachlicher und persönlicher Hinsicht enthält hier Ziff. 3 der Allgemeinverfügung. Sie regelt, wer die Kosten der in Ziff. 1 und 2 angeordneten Schabenbekämpfungsmaßnahmen dem Grund nach zu tragen hat: der jeweilige Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der betroffenen Gebäude. Der Bescheid vom 29. November 2005 ist 'nur' noch der Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem diese Kosten gegenüber der Klägerin betragsmäßig beziffert werden.

Ziff. 3 der Allgemeinverfügung ist wirksam, bestandskräftig und überdies im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Daher kann dahin stehen, ob die Entscheidung, der Klägerin dem Grunde nach Kosten für die Schabenbekämpfung aufzuerlegen, mit dem IfSG und dem NVwKostG vereinbar ist.

Die Kostenlastentscheidung ist gegenüber der Klägerin wirksam. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 43 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt (1) dem Betroffenen bekannt gegeben wurde (Abs. 1), er (2) nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2) und er (3) auch nicht nichtig ist (Abs. 3). Alle diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf Ziff. 3 der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 vor.

Die Allgemeinverfügung wurde der Klägerin bekannt gegeben. Ob schon die öffentliche Bekanntmachung in der Oldenburgischen Volkszeitung die Bekanntgabe bewirkt hat, ist fraglich. Denn die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auf diesem Weg ist nur zulässig, wenn die individuelle Bekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Allein der Umstand, dass die Bekanntgabe an eine große Anzahl Betroffener einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, reicht nicht aus (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 41 Rn. 48). Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass es der Beklagten mit einem gewissen Verwaltungsaufwand ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumindest die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung individuell zu benachrichtigen. Dies ist ja letztendlich mit dem Rundschreiben vom 10. Juni 2005, das zwar nicht unmittelbar die Allgemeinverfügung enthält, aber doch ihren wesentlichen Inhalt referiert, auch geschehen. Jedenfalls wurde die Allgemeinverfügung aber durch die Übersendung per E-Mail vom 21. Juni 2005 der Klägerin bekannt gegeben.

Bekanntgabe ist die Eröffnung der Tatsache des Ergehens und des Inhalts eines Verwaltungsaktes mit Wissen und Willen der Behörde, die ihn erlassen hat, nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 6). In Anlehnung an § 130 BGB setzt 'Bekanntgabe' den Zugang des Verwaltungsaktes voraus, das heißt, der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7b). Soweit des VwVfG, die Verwaltungszustellungsgesetze oder besondere Rechtsvorschriften keine Bestimmungen diesbezüglich enthalten, ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten formfrei möglich (vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10). Bereits früher wurden daher zum Beispiel die Bekanntgabe mittels Telegramm, Fernschreiben und sogar per Telefon als zulässig und wirksam erachtet (vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10 m.w.N.). Nach dem VwVfG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrens (BGBl. 2002 I 3322), das in Niedersachsen durch § 1 Abs. 1 NVwVfG in das Landesrecht inkorporiert wird, ist auch die elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat und er das Dokument in lesbarer Form öffnen kann kann (vgl. § 3a Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 1 und § 41 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwVfG; dazu auch Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 9, 16).

An diesen Maßstäben gewesen stellt die Übersendung der Allgemeinverfügung durch die Beklagte an den Küchenchef des Hotels ... eine wirksame Bekanntgabe dar.

32Die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Klägerin erhielt die Allgemeinverfügung mit der E-Mail bewusst durch die Beklagte über den Küchenchef des Hotels in für sie lesbarer Form übermittelt. Die Klägerin hatte auch einen Zugang für die Übersendung amtlicher Schreiben per E-Mail in der Angelegenheit 'Schabenbekämpfung' eröffnet, denn sie hatte selbst in dieser Sache bereits per E-Mail mit der Beklagten kommuniziert, zum Beispiel am 24. November 2004, als sie eine E-Mail von M. per E-Mail an die Beklagte weiterleitete. Nach dem 21. Juni 2005 haben der Küchenchef des Hotels und die Beklagte in dieser Angelegenheit weiter per E-Mail miteinander kommuniziert. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat daran keinen Anstoß genommen. Sie hat in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2005 die E-Mail ausdrücklich erwähnt, ohne Protest gegen diese Form der Übermittlung zu erheben.

Die wirksame Bekanntgabe an die Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die E-Mail an den bei der 'Hotel ... GmbH' angestellten Küchenchef des Hotels, Herrn H., adressiert war. Herr H. hat in der Angelegenheit mehrfach mit der Beklagten kommuniziert. Frau ... , die sowohl Geschäftsführerin der 'Hotel ... GmbH' als auch der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist, wusste dies, ohne dagegen einzuschreiten. Sie hat im Gegenteil sogar am 31. Mai 2005 mit Herrn H. zusammen in gleicher Sache beim Bürgermeister der Beklagten vorgesprochen. Auch nach der E-Mail vom 21. Juni 2005 hat sie nicht dagegen protestiert, dass diese an Herrn H. gerichtet war. Mit der Formulierung 'die Sie uns gestern per E-Mail geschickt haben' bringt Frau ... im Schreiben vom 22. Juni 2005 gerade im Gegenteil zum Ausdruck, dass sie die Übersendung an Herrn H. auch gegen sich gelten lässt. Damit erscheint Herr H. hier zumindest als Empfangsbote, wenn nicht sogar als Empfangsvertreter nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die für die Klägerin einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, Frau ... , hatte über diesen Weg auch tatsächlich Kenntnis von der Allgemeinverfügung und ihrem Inhalt erlangt. Dies geht aus dem Schreiben vom 22. Juni 2005 und dem nachfolgenden weiteren Schriftverkehr hervor, in dem Frau ... detailliert auf einzelne Punkte der Verfügung Bezug nimmt.

34Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass Frau ... in diesem Schriftverkehr immer unter dem Briefkopf der 'Hotel ... GmbH' auftrat, anstatt unter dem Briefkopf der Klägerin. Beide Gesellschaften sind erkennbar Adressaten der Allgemeinverfügung: die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die Hotelbetriebsgesellschaft als Besitzerin. Beide werden durch dieselben natürlichen Personen, Frau ... und Frau ... , mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Jedenfalls eine dieser Vertreterinnen, Frau ... , hat mit Wissen und Wollen der Beklagten vom Inhalt der Allgemeinverfügung Kenntnis genommen. Der gesamte vorgerichtliche und gerichtliche Schriftverkehr verdeutlicht, dass Frau ... bis ins Einzelne über den Inhalt der Verfügung im Bilde war. Damit war die Verfügung beiden beteiligten Gesellschaften bekannt gegeben. Eine natürliche Person, die zugleich zwei von einem Verwaltungsakt offensichtlich betroffene juristische Personen vertritt, kann sich nicht selbst dergestalt künstlich aufspalten, dass sie den Verwaltungsakt nur für die eine Gesellschaft wahrnimmt, nicht aber für die andere. Es wäre eine Förmelei, würde man verlangen, dass die Beklagte denselben Verwaltungsakt ein weiteres Mal an dieselbe natürliche Person unter derselben Adresse schickt, nur für die andere Gesellschaft.

Es bedurfte zur wirksamen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung auch nicht der Verwendung einer 'qualifizierten elektronischen Signatur' nach dem Signaturgesetz. § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG schreiben eine solche nur für Verwaltungsakte vor, für die durch eine Rechtsnorm die Schriftform angeordnet ist. Die Ziff. 1 bis 3 der Allgemeinverfügung mussten aber von Rechts wegen nicht zwingend schriftlich ergehen. Weder das IfSG noch andere Rechtsvorschriften schreiben für Maßnahmen aufgrund § 17 Abs. 2, 3 IfSG (Ziff. 1 und 2 der Verfügung) eine bestimmte Form vor; auch für Kostenentscheidungen (Ziff. 3 der Verfügung) ist in Niedersachsen keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. Loeser/ Barthel, a.a.O., § 7 Ziff. 3.3). Ziff. 4 der Allgemeinverfügung (Zwangsandrohung) bedurfte möglicherweise nach § 70 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG der Schriftform; eine eventuelle Unwirksamkeit der Zwangsandrohung wirkt sich aber auf Grundverfügung und Kostenlastentscheidung nicht aus.

Damit wurden die Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 der Klägerin jedenfalls durch die E-Mail vom 21. Juni 2005 bekannt gegeben; als Datum der Bekanntgabe gilt gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwVfG der 24. Juni 2006.

37Die Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung sind auch nicht nichtig. Zwar ist ihre Rechtswidrigkeit in einigen Punkten möglich, es liegen aber weder Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG noch ein besonders schwerer und offensichtlicher Fehler nach § 44 Abs. 1 VwVfG vor.

Die von der Klägerin gerügte Unbestimmtheit der Allgemeinverfügung hat nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Ein einfacher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) führt nur zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes (Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 116); erst die völlige Unbestimmtheit führt zur Nichtigkeit (Sachs, a.a.O., § 44 Rn. 113). Der Plan, der der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Adressatenkreises beigefügt war, mag aufgrund seines Alters, seines Maßstabes und der Dicke des Grenzstrichs in Einzelfällen Zweifel wecken, ob ein bestimmtes Grundstück sich noch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Der Plan ist aber nicht so schlecht, dass der Adressatenkreis der Allgemeinverfügung völlig unbestimmt war. Insbesondere wurde auch im gesamten Schriftverkehr, den die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Klägerin im Anschluss an die Allgemeinverfügung mit der Beklagten führte, nie angezweifelt, dass sich das Grundstück der Klägerin im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befindet. Auch inhaltlich ist die Kostenlastentscheidung hinreichend bestimmt. Dass sie 'Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte' nebeneinander als Kostenschuldner nennt, ist kein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG, sondern führt dazu, dass nach § 5 Abs. 1 S. 2 NVwKostG alle Genannten als Gesamtschuldner haften.

Sehr zweifelhaft ist die sachliche Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass der Schabenbekämpfungsanordnung. Die Beklagte stützte sich auf ihre allgemeine Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG. Diese dürfte aber durch die Spezialnormen § 54 IfSG i.V.m. § 2 Nr. 13 ZustVO-SOG verdrängt sein; danach ist die Ausführung des IfSG den Landkreisen zugewiesen. Zur Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG führt aber nur die 'absolute sachliche Unzuständigkeit', d. h. wenn eine Behörde tätig wird, die unter keinen Umständen mit der Sache befasst sein kann. Ist die Zuständigkeit weniger offensichtlich verfehlt, ist der Verwaltungsakt nur anfechtbar (Sachs, a.a.O., § 44 Rn. 170 f. m.w.N.). Hier läge allenfalls eine 'gewöhnliche' Verletzung der sachlichen Zuständigkeit vor. Die Beklagte ist grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig; sie hat allenfalls eine abdrängende Spezialzuweisung übersehen. Dies wurde im gesamten Prozessverlauf von Klägerseite nicht gerügt. Von einem schweren und offensichtlichen Fehler kann daher nicht die Rede sein.

Auch in materieller Hinsicht liegen jedenfalls keine schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsverstöße vor. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks traten in größerem Ausmaß orientalische Schaben auf; auch auf dem Grundstück selbst wurden sie vereinzelt angetroffen. Die Anordnung einer Bekämpfung ist vor diesem Hintergrund nicht in schwerwiegender und offensichtlicher Weise unverhältnismäßig. Soweit die Klägerin einwendet, Ziff. 3 der Allgemeinverfügung verstoße gegen die in § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG angeordnete Kostentragung aus öffentlichen Mitteln, so ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Bekämpfung von Krankheitserregern nach § 17 Abs. 1 IfSG, nicht aber auf die Schädlingsbekämpfung nach § 17 Abs. 2 IfSG bezieht. Ferner ist offenkundig, dass Schaben gemäß § 2 Nr. 1, 12 IfSG keine 'Krankheitserreger', sondern 'Gesundheitsschädlinge' sind. Schließlich ist es auch nicht offensichtlich und schwerwiegend fehlerhaft, § 1 Abs. 1 S. 1 und § 5 Abs. 1 NVwKostG so auszulegen, dass ein Eigentümer 'Anlass' für Maßnahmen zur Abwehr der von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren gibt. Dies entspricht der Wertung des § 7 Abs. 2 Nds. SOG.

Die ordnungsgemäß bekannt gegebene und nicht nichtige Allgemeinverfügung ist zwar inzwischen teilweise durch Erledigung unwirksam geworden, nicht aber hinsichtlich der Kostengrundentscheidung. Die Ziff. 1 und 2 der Allgemeinverfügung verpflichteten die Gebäudeeigentümer, vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 eine noch unbestimmte Anzahl von Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Diese Regelung hat sich mit Ablauf des 31. Mai 2006 erledigt. Ziffer 3 der Allgemeinverfügung hat sich dagegen noch nicht erledigt. Die Kostenlastentscheidung entfaltet als Grundlage der noch nicht durch Erfüllung erloschenen Kostenforderung der Beklagten weiterhin Rechtswirkungen.

42Die in Ziff. 3 der Allgemeinverfügung getroffene Kostenlastentscheidung ist nicht mit der vorliegenden Klage angefochten. Der Antrag aus der Klageschrift vom 30. Dezember 2005 und der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008 lautet ausdrücklich und ausschließlich auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 29. November 2005. Hieran muss sich ein anwaltlich vertretener Kläger festhalten lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2007, 2 LA 13/07). Das Verwaltungsgericht ist nach § 88 VwGO zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Streitgegenstand der Klage ist durch die ausdrückliche und ausschließliche Benennung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 29. November 2005 allein dieser geworden. Die in einem gesonderten Bescheid enthaltene Kostengrundentscheidung kann nicht im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden. Die Grenze der Auslegung ist überschritten, wenn das Gericht das Vorbringen nicht mehr so nimmt, wie es gemeint ist, sondern danach auslegt, was man vernünftigerweise wollen sollte. Deshalb geht auch das Argument ins Leere, aus den inhaltlichen Ausführungen in der Schriftsätzen der Klägerin sei erkennbar gewesen, dass sie sich dem Grunde nach gegen die Pflicht zum Tragen von Kosten wende (Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2007, 2 LA 13/07). Außerdem verdeutlicht auch der Inhalt der klägerischen Schriftsätze, dass die Allgemeinverfügung nicht unmittelbar angefochten werden soll. Unter Ziff. 1 der Klageschrift heißt es, die Klägerin wende sich nur 'inzident' gegen die Allgemeinverfügung. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 8. Mai 2006 vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, '[d]a sich die Allgemeinverfügung […] erledigt hatte, können selbstverständlich sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung in diesem Verfahren geltend gemacht werden.' Erklärt der Kläger aber, dass seiner Ansicht nach eine Anfechtung der Kostengrundentscheidung nicht notwendig sei, ist es dem Gericht auch dann, wenn es dies für unzutreffend hält, verwehrt, die Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Wege der Auslegung in die Klage hineinzuinterpretieren (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 28. April 2005, 5 K 2033/01, juris Rn. 43).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Kostengrundentscheidung hier nicht im Rahmen der gegen den Kostenfestsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage inzident auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Kostengrundentscheidung bei Erhebung der Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig war (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2007, 2 LA 13/07 mit ausführlicher und überzeugender Begründung; ähnl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007, 9 A 4822/05, juris Rn. 18), d. h. also, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder die Klagefrist gegen die Kostengrundentscheidung noch lief oder sich diese schon vor Ablauf der Klagefrist erledigt hatte, so dass Bestandskraft nie eintreten konnte. Die Klagefrist gegen die Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung war aber bei Erhebung der Klage am 30. Dezember 2005 schon abgelaufen; keine dieser Ziffern hatte sich vor Ablauf der Klagefrist erledigt.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8a Nds. AGVwGO bedurfte es vor der Anfechtung der Allgemeinverfügung keines Vorverfahrens. Der Beginn der Klagefrist ist daher nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung an die Klägerin. Dies gilt - wie ausgeführt - am 24. Juni 2005 als erfolgt. Folglich endete die einmonatige Klagefrist am 24. Juli 2005 um 24 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich - wie ausgeführt - noch keine der ersten drei Ziffern der Allgemeinverfügung erledigt, so dass sie alle bestandskräftig werden konnten.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin gilt hier nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung war fehlerfrei. Sie genügte allen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Es wurden der Rechtsbehelf (Klage), das Gericht, bei dem er einzulegen ist, und dessen Sitz (Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg) und die einzuhaltende Frist (1 Monat ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung) genannt. Die zusätzliche Angabe, dass die Klage gegen die Stadt Damme zu richten sei, war überflüssig, aber unschädlich (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 58 Rn. 11). Auch der als Beginn der Klagefrist angegebene Zeitpunkt war zutreffend; die Klagefrist beginnt - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben - mit Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wie der Bekanntgabezeitpunkt zu berechnen ist, muss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erläutert werden (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 58 Rn. 11 m.w.N.). Deshalb musste weder auf die '3-Tages-Fiktion' nach § 41 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG hingewiesen werden, wenn man wie die Kammer auf die Übermittlung per E-Mail abstellt, noch auf die 'Zwei-Wochen-Fiktion' nach § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG, wenn man auf die Veröffentlichung in der Oldenburgischen Volkszeitung abstellt.

An der Bestandskraft ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2005 den falschen Rat gegeben hat, nur den Kostenfestsetzungsbescheid anzugreifen, wenn sie ihre Auffassung zur Auslegung des § 69 Abs. 1 Nr. 3 IfSG gerichtlich durchzusetzen wolle. Zwar ist es denkbar, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin die Kostengrundentscheidung nur deswegen nicht rechtzeitig angefochten hat, weil sie auf diese Auskunft vertraute. Dennoch kann eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist hier nicht mehr gewährt werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO wäre nur möglich, wenn die Anfechtung der Kostengrundentscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden wäre. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses. 'Hindernis' wäre hier das Vertrauen auf die Auskunft der Beklagten gewesen. Dieses Vertrauen musste aber spätestens erschüttert sein, als die Beklagte sich in der Klageerwiderung vom 6. Februar 2006 auf die Bestandskraft der Kostengrundentscheidung berief und damit von der am 30. Juni 2005 geäußerten Rechtsauffassung abrückte. Die Klage gegen die Kostengrundentscheidung hätte also spätestens zwei Wochen nach Zugang der Klageerwiderung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachgeholt werden müssen. Die Kostengrundentscheidung ist aber - wie ausgeführt - bis heute nicht angefochten worden.

Daher kann die Klägerin vorliegend nur noch Einwendungen gegen die Entstehung der Pflicht zum Auslagenersatz, gegen die Höhe der festgesetzten Kosten und gegen die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid statt an die 'Hotel ... GmbH' an die Klägerin zu richten, erheben.

Die Pflicht zum Auslagenersatz ist entstanden. Nach § 6 Abs. 2 NVwKostG entsteht sie mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Der Betrag wurde hier am 18. Oktober 2005 von der Beklagten an M. überwiesen.

Die Höhe der im Bescheid vom 29. November 2005 festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1, 2 f) NVwKostG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gebühren auch die notwendigen Auslagen, insbesondere die Beträge, die von der Behörde an andere Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Darunter fallen auch die 6.530,00 €, die die Beklagte aufgrund des mit M. abgeschlossenen Werkvertrages für die Schabenkontrolle und -bekämpfung auf dem Grundstück der Klägerin bezahlen musste.

Nicht zu erstatten wäre ein überflüssiger oder unangemessener Aufwand, denn insoweit würde es sich nicht um 'notwendige' Auslagen handeln (Loeser/ Barthel, a.a.O., § 13 Rn. 2.2). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Soweit die Klägerin das Gegenteil damit begründen will, dass die Bekämpfung als solche überflüssig war, kann sie damit nicht durchdringen. Denn dass eine Schabenbekämpfung auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführt werden muss, ergibt sich aus Ziff. 1 und 2 der bestandskräftigen Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005. Dafür, dass M. über dieses Maß hinaus tätig geworden ist oder für die Tätigkeit unangemessen hohe Beträge in Rechnung gestellt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin hat auch keine konkreten und substantiierten Vorwürfe in dieser Hinsicht erhoben, sondern nur pauschal die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten bestritten. Der einzige konkrete Einwand ist, dass die Beklagte keine Alternativangebote eingeholt habe. Insofern ist der Klägerin allerdings entgegen zu halten, dass sie sich widersprüchlich verhält. Sie selbst hatte im Juni 2005 das auf 6.530,00 Euro lautende Angebot bei M. eingeholt und es trotz ihrer Bedenken gegen die Höhe des Betrages an die Beklagte weiter geleitet. In Kenntnis dieses Angebotes hatte die Klägerin dann noch am 30. Juni 2005 gegenüber der Beklagten erklärt, man wolle 'in jedem Fall' nur mit M. zusammen arbeiten. Wenn die Beklagte daraufhin ohne weiteres diesem Unternehmen aufgrund des bekannten Angebotes den Auftrag erteilte, ist dies nachvollziehbar und stellt nur ein Eingehen auf die Wünsche der Klägerin dar.

Die Erhebung einer Gebühr von 20,00 € für den Verwaltungsaufwand der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin erhebt hiergegen keine gesonderten Einwände.

Ob die Beklagte die Klägerin oder die mit dieser zusammen als Gesamtschuldnerin haftende 'Hotel ... GmbH' in Anspruch nimmt, stand in ihrem Ermessen (vgl. Loeser/ Barthel, a.a.O., § 5 Rn. 5.2). Die Auswahlentscheidung musste nicht im Kostenfestsetzungsbescheid begründet werden (Loeser/ Barthel, a.a.O., § 5 Rn. 5.2). Die Behörde kann grundsätzlich nach Belieben denjenigen Gesamtschuldner heranziehen, von dem sie sich die rascheste und sicherste Befriedigung verspricht (Loeser/ Barthel, a.a.O., § 5 Rn. 5.2). Nur in Ausnahmefällen kann eine Verletzung dieses Ermessens angenommen werde (vgl. Loeser/ Barthel, a.a.O., § 5 Rn. 5.2). Die Entscheidung der Beklagten, sich an die Grundstückseigentümerin anstatt an die bloße Besitzerin zu wenden, ist ermessensfehlerfrei. Es ist nachvollziehbar, dass derjenige Gesamtschuldner, zu dessen Vermögen ein wertvolles Hotelgrundstück gehört, eine sicherere Befriedigung verspricht als derjenige, der dieses Hotel nur betreibt. Es bleibt der Klägerin unbenommen, nach den Vorschriften des BGB Rückgriff bei der 'Hotel ... GmbH' zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.