Verwaltungsgericht Regensburg
Entscheidung vom 08.10.2010, Az.: RN 7 K 10.1258
Tenor
Urteil:
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte rechtswidrigerweise nicht gegen das Befahren des …Stadions mit Speedway-Maschinen am 29.6.2010 eingeschritten ist.
Das …stadion liegt in der Stadt … an der Bundesstraße …. Es wurde nach dem Zweiten Weltkrieg als Sportanlage für Fußball, Leichtathletik und Sandbahnrennen errichtet. Am 20.9.1953 fand im …stadion erstmals ein internationales Motorradrennen statt. Seitdem wurde die Sandbahn vom Motorsportclub … genutzt; er hat internationale Wettkampfveranstaltungen (jährlich an Ostern) und andere motor-touristische Veranstaltungen abgehalten. Der Bereich nördlich des Stadions besteht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Stadion aus mehreren Wohnhäusern, u.a. dem Anwesen der Klägerin auf der Fl.Nr. …. Seit dem Jahr 1991 wurden die vom Speedway-Betrieb ausgehenden Lärmemissionen problematisiert und es haben mehrere Messungen stattgefunden.
Mit Bescheid vom 8.11.2007 und Änderungsbescheiden vom 14.7.2008, 17.9.2008 und 3.8.2009 hatte das Landratsamt Passau der Stadt … eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Speedwaybetrieb erteilt. Auf Klage der Klägerin hin wurde diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.1.2010 aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Betriebsumfang nicht so hinreichend bestimmt sei, dass die auf der Grundlage der bisher durchgeführten Messungen erstellten Prognosen sicher erwarten lassen, dass die zulässigen Grenzwerte nach der TA Lärm am Anwesen der Klägerin eingehalten sind. Zuvor war bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2008 (Az. RN 7 S 08.1716) die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung abgelehnt worden. Daraufhin wurde im April 2009 das Osterrennen aufgrund einer Anzeige nach dem Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) abgehalten (die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht hatte sich nur wegen eines vom MSC … gewünschten Übungsbetriebs neben den Wettkampfveranstaltungen ergeben). Bei diesem Rennen wurden Messungen durchgeführt, die die Einhaltung der für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen maßgebenden Sportanlagenlärmschutzverordnung prüfen sollten; zugleich wurde aufgrund der Messungen auch eine Berechnung nach der TA Lärm für das laufende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Klägerin war auch gegen die im Verfahren nach dem LStVG ergangenen Bescheide vorgegangen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6.10.2009 (Az. RN 4 K 09.657) wurde auf die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin hin festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Passau vom 8.4.2009 insoweit rechtswidrig war als er einen Abbruch der Veranstaltung erst dann angeordnet hat, wenn die festgesetzten Höchstwerte um mindestens 3 dB(A) überschritten werden.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Verfahren RN 7 K 09.1668 hatte der von der beigeladenen Stadt … hinzugezogene MSC … den Standpunkt vertreten, dass die durchgeführten Lärmmessungen nicht mehr aktuell seien, weil nach den sportlichen Regeln zwingend die Verwendung neuer Schalldämpfer vorgeschrieben sei und sich daraus eine erhebliche Verringerung des Lärms ergebe. Bei einer Besprechung des Landratsamts mit der Stadt … im April 2010 einigte man sich darauf, dass als Grundlage für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit weiterer Veranstaltungen eine vergleichende Schallpegelmessung der beim Osterrennen 2009 verwendeten Maschinen mit und ohne Verwendung neuartiger Schalldämpfer stattfinden soll.
Diese Messung fand am 29.6.2010 statt. Zuvor war bereits dem Landratsamt ein Messplan übermittelt worden. Dieser sieht - nach nur zeitlich auf max. 45 min. begrenzten Trainingsrunden - je vier Läufe mit altem und neuem Schalldämpfer vor.
Mit Schreiben vom 24.6.2010 hat der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein zuvor schon geführtes Telefonat das Landratsamt aufgefordert, gegen die beabsichtigte Lärmmessung vorzugehen. Es wurde ausgeführt, dass zwar keine Erlaubnis nach Art. 19 LStVG erforderlich sei. Die unnötige und unzulässige Verursachung von Lärm sei aber sowohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG als auch eine Straftat nach § 325a StGB. Das unnötige Laufenlassen von Verbrennungsmotoren sei auch nach Art. 12 BayImSchG verboten. Unnötig sei der Lärm, weil die durch die Lärmmessung gewonnenen Erkenntnisse mangels Zustimmung der Anwohner zur Messung an den erforderlichen Immissionsorten untauglich seien. Die Nutzung des …stadions für Speedwaymaschinen sei auch unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass es hierfür keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gebe; dies gelte auch für die Nutzung zum Zwecke einer Lärmmessung. Mit Schreiben vom 25.6.2010 teilte das Landratsamt Passau dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass es keine Anordnungsgrundlage sehe. Der angesprochene Art. 12 BayImSchG gelte nur für im Stand laufende Motoren, nicht für fahrende Fahrzeuge.
Am 15.7.2010 hat die Klägerin Klage erheben lassen. Es wird folgender Antrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des sicherheitsrechtlichen Einschreitens des Beklagten mit Schreiben des Beklagten vom 25.6.2010 rechtswidrig war.
Zur Begründung wird die Vorgeschichte geschildert. Die Argumentation des Landratsamts, dass keine Genehmigung erforderlich sei, sei unverständlich. Dies laufe darauf hinaus, dass das Landratsamt auch nicht zuständig sei, wenn eine Lärmstörung durch Jugendliche mit Mopeds oder Rockern mit Motorrädern im …stadion verursacht werde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt habe der Stadt … mitgeteilt, dass neue Lärmmessungen nicht im Zuge einer motorsportlichen Veranstaltung durchgeführt werden könnten, da das Landratsamt wegen der ungeklärten Einhaltbarkeit der Lärmgrenzwerte hierfür keine Erlaubnis nach Art. 19 LStVG erteilen werde. Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 29.6.2010 simulierten Renndurchläufe hätten dem ausschließlichen Zweck gedient, durch Vergleichsmessungen Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob durch den Einsatz der neuartigen Schalldämpfer eine erhebliche Reduzierung des Lärms zu erreichen sei. Es sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage zweifelhaft, ob die Klägerin im Nachgang Feststellungsklage erheben könne, obwohl sie im Vorfeld Verpflichtungsklage auf Untersagung habe erheben können. Außerdem könne die Klägerin kein Feststellungsinteresse geltend machen. Es sei weder zu befürchten, dass in naher Zukunft weitere Vergleichsmessungen durchgeführt werden noch sei ersichtlich, dass der Klägerin durch die Durchführung der Vergleichsmessung ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Es habe keine Rechtsgrundlage gegeben, die Durchführung der Vergleichsmessung zu untersagen.
In Erwiderung auf die Stellungnahme des Beklagten und auf Hinweis des Gerichts, dass der Schwerpunkt der rechtlichen Probleme in dem Verfahren beim Feststellungsinteresse gesehen werde, hat der Klägervertreter ergänzende Ausführungen gemacht. Es handele sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage sei aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht möglich gewesen. Im Fall des Unterlassens eines Verwaltungsakts sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse schon dann zu bejahen, wenn der Kläger zumindest eine verbesserte Aussicht auf Gewährung der in Frage stehenden Leistung oder Ersatz dafür habe. Es scheine nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin geführt hätte, wenn die Lärmmessungen, die einer möglichen erneuten Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Grunde gelegt würden, unterbunden worden wären. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Wenn die nunmehrigen Messungen nicht zum gewünschten Erfolg führten, werde es zu neuen Messungen kommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte sich bislang wenig um die rechtswidrigen Zustände im Speedwaystadion gekümmert habe. Die Messung sei unnötig gewesen, weil die Simulation wegen zu langer Pausen zwischen den Läufen untauglich gewesen sei; auch sei bekannt, dass die Messpunkte umstritten seien, ebenso wie die Messung durch die Fa. …. Für die Klägerin stehe fest, dass die Anlage keinerlei Betriebsgenehmigung als Speedway-Bahn habe und deshalb darauf auch keine Speedway-Maschinen betrieben werden dürften, egal zu welchem Zweck. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Lärmmessung sei vom Landratsamt aber nicht erteilt worden. Die Wirksamkeit der neuartigen Schalldämpfer habe auch an einem anderen Ort gemessen werden können. Im übrigen habe die Zahl der Läufe entgegen dem Vortrag des Landratsamts nicht nur 8, sondern 9x4 Runden betragen.
Das Landratsamt hat den auf der Grundlage der Messung erstellten Messbericht vom 19.7.2010 vorgelegt. Danach haben sich während der Dauer der Messung (d.h. ohne die Trainingsrunden) maximal Pegel von 79,8 dB (LAFmax) ergeben. Das Verbesserungsmaß bei Verwendung der neuartigen Schalldämpfer ist bei den beiden Messpunkten (hinter dem VHS-Gebäude und jenseits der Bundesstraße) geringfügig unterschiedlich und beträgt 4,6 bis 5,0 dB(A). Ein Beurteilungspegel wurde nicht berechnet.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf den vorgelegten Vorgang des Landratsamts Passau Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist bereits unzulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob statthaft analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Fortsetzungsfeststellungsklage (so wohl h.M. ) oder die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Entsch. vom 14.7.1999, Az. 6 C 7/98) ist. Jedenfalls besteht das in beiden Fällen erforderliche Feststellungsinteresse nicht.
a) Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Betrieb fand ausschließlich zum Zwecke der Lärmmessung statt. Diese hatte den begrenzten Zweck, die Wirksamkeit der neuartigen Schalldämpfer zu ermitteln. Da dieser Zweck erreicht wurde, ist nicht zu erwarten, dass weitere Messungen angestellt werden.
b) Es ergibt sich auch nicht ein Rehabilitationsinteresse aus einer Verletzung von Grundrechten der Klägerin. Bei dem Betrieb anlässlich der Messung ist keine Beeinträchtigung entstanden, die die Gesundheit der Klägerin verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass der Betrieb am 29.6.2010 die Richtwerte der TA Lärm gewahrt hat. Ausgehend davon, dass ein Betrieb bei Einhaltung dieser Richtwerte zumutbar ist, können die Immissionen anlässlich des Messbetriebs keineswegs gesundheitsschädlich gewesen sein.
Nach dem vorgelegten Messbericht wurden der sich nach Nr. 6.1. der TA Lärm - unter Berücksichtigung der Bestimmungen für seltene Ereignisse (Nr. 6.3 und 7.2. der TA Lärm) - für den Messpunkt MP1 ergebende Richtwert von 80 dB(A) für Geräuschspitzen eingehalten (LAFmax von 70,6 bis 79,8 dB). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es am dem Messpunkt benachbarten Anwesen der Klägerin zu Überschreitungen gekommen sein kann.
Der sich am Tag der Messung ergebende Beurteilungspegel wurde zwar nicht berechnet. Angesichts der Dauer der Rennläufe und der gemessenen Spitzenpegel ist aber ohne weiteres ersichtlich, dass er deutlich niedriger gewesen sein muss als bei den vorherigen Messungen, insbesondere beim ca. 3-stündigen Wettkampfbetrieb mit 24 Läufen beim Osterrennen 2009. Bei diesem Ereignis wurden bei Berechnung des Beurteilungspegels nach der TA Lärm der - unter Berücksichtigung der Bestimmungen für seltene Ereignisse (Nr. 6.3 und 7.2. der TA Lärm) - zulässige Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Anwesen der Klägerin aber eingehalten, bzw. (je nach Standpunkt zur Erforderlichkeit eines Tonhaltigkeitszuschlags) nur geringfügig überschritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass von der Klägerseite die Angaben zur Zahl der Läufe bei dem Betrieb am 29.6.2010 in Frage gestellt werden. Ausweislich des Messplans und des Messberichts wurden nur die simulierten Rennläufe gemessen, dagegen nicht die vorherigen Trainingsrunden. Aus den zuvor erfolgten Messungen ist bekannt, dass der Trainingsbetrieb – auch ein solcher im Zusammenhang mit einem Wettkampf – erheblich geringere Lärmemissionen hat als der Wettkampfbetrieb. Dass er am 29.6.2010 länger als die vorgesehene Dauer von 45 Minuten angehalten hätte, wird von der Klägerin nicht behauptet; die Angabe 9 Läufe spricht im Gegenteil dafür, dass er nur aus einem Lauf (neben den gemessenen 8 Läufen) bestanden hat. Im Ergebnis ist offensichtlich, dass der Betrieb am 29.6.2010 bei weitem nicht das Ausmaß des Rennbetriebs beim Osterrennen 2009 erreicht hat und deshalb der zulässige Richtwert für den Beurteilungspegel nicht überschritten worden sein kann.
c) Zu Unrecht beruft sich die Klägerseite darauf, ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass eine Untersagung die Rechtsposition der Klägerin verbessert hätte.
Der insoweit angeführte Gesichtspunkt, dass die Messung für die Bejahung der Genehmigungsfähigkeit eines künftigen Speedwaybetriebs verwendet werden soll, ist schon kein Problem des Feststellungsinteresses, sondern des Bestehens eines entsprechenden materiellen Unterlassungsanspruchs der Klägerin. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass kein Betrieb im …stadion genehmigt wird, der die Einhaltung der jeweils maßgebenden Lärmrichtwerte nach der TA Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht sicher erwarten lässt. Davon zu unterscheiden ist aber ein Anspruch darauf, dass Ermittlungen zu der Frage, ob die Grenzwerte einhaltbar sind, unterbleiben. Einen solchen Anspruch gibt es nicht, solange nicht durch die Ermittlungen selbst Rechte der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt werden. Nach obigen Ausführungen war das beim Betriebsumfang am 29.6.2010 nicht der Fall.
Ein Feststellungsinteresse kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Messung angeblich ohnehin nicht verwertbar ist. Ob die Umrechnung der festgestellten Lärmwerte von den stattgefundenen Testläufen auf eine andere zeitliche Abfolge von Läufen sowie von den gewählten Messpunkten auf den maßgebenden Immissionsort am Anwesen der Klägerin technisch möglich, aussagekräftig und nachvollziehbar ist, wird in den künftigen Genehmigungsverfahren zu klären sein. Die entsprechende Verwertung der stattgefundenen Messung zu Lasten oder auch zu Gunsten der Klägerin wäre nicht einmal durch die Feststellung, dass der Betrieb rechtswidrig gewesen ist, ausgeschlossen; erst recht ist die Verwertung unabhängig davon, ob die Klägerin einen Anspruch auf Einschreiten gehabt hätte, was regelmäßig im Interesse der Behörde steht.
Es mag auch sein, dass die Ermittlungen zur Frage der Wirksamkeit der neuartigen Schalldämpfer auch an anderer Stelle hätten stattfinden können; nicht ersichtlich ist aber, woraus sich ein Anspruch der Klägerin darauf ergeben soll und erst recht nicht ein Interesse an der nachträglichen Feststellung eines solchen Anspruchs. Im übrigen zeigt die Tatsache, dass sich an den verschiedenen Messpunkten unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Lärmminderung durch die neuartigen Schalldämpfer ergeben haben, dass die Messung vor Ort durchaus einen sachlichen Hintergrund hat und der Exaktheit von künftigen Lärmprognosen und damit auch dem Interesse der Anwohner dient.
2. Die Klage wäre auch unbegründet.
Es gibt schon keine Rechtsgrundlage, die die Untersagung des Betriebs gedeckt hätte.
§ 20 Abs. 2 BImSchG kommt nicht in Betracht, weil der stattgefundene Betrieb nicht nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig war. § 24 BImSchG Ist nicht einschlägig, weil aufgrund der vorherigen Messungen abzusehen war, dass der für die Messung erforderliche Betriebsumfang keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. § 22 BImSchG hervorruft.
Auch ein Vorgehen auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 LStVG kam nicht in Betracht. Mangels Öffentlichkeit war der Betrieb nicht nach Art. 19 LStVG genehmigungspflichtig. Weshalb der Tatbestand des § 325a Strafgesetzbuch gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Klägervertreter herangezogenen Vorschriften des Art. 12 Bayerisches Immissionsschutzgesetz und § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sind ebenfalls nicht einschlägig. Der erzeugte Lärm war nicht unnötig, da die Messung der Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens diente.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5000,-- € festgesetzt (§ 52 GKG).