Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidung vom 08.07.2013, Az.: W 6 E 13.500
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Erlaubnis für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“, ..., ..., zu erteilen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Antragsteller begehrt die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte, die zuvor seine Ehefrau betrieben hatte. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller nach § 11 Abs. 1 GastG eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte, die zuletzt bis 22. April 2013 verlängert wurde.
Nach Anhörung des Antragstellers versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Mai 2013 die am 9. Oktober 2012 beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „... In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe am 11. März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine später neu eingeholte Auskunft und ein am 2. April 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangener Auszug aus dem Schuldnerregister enthielten keine Eintragungen mehr. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2013 laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Nach einem Schreiben des Amtsgerichts Würzburg, eingegangen am 9. April 2013, sei über das Vermögen des Antragstellers auf eigenen Antrag zum 7. April 2011 das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Ein Treuhänder sei bestimmt worden. Der Antragsteller habe einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Der Treuhänder habe der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren des Antragstellers beendet sei. Der Antragsteller befinde sich in der Wohlverhaltensphase. Ein Insolvenzbeschlag bestehe nicht mehr. Der Antragsteller habe eine selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung aufgenommen. Der Treuhänder habe keinerlei Einflussmöglichkeiten. Dem Antragsteller treffe die Obliegenheit, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Der Antragsteller befinde sich bis 7. April 2017 in der Wohlverhaltensphase.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sei eine Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Grundsätzlich sei festzustellen, dass ein Gastwirt nur dann zuverlässig sei, wenn er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausübe und nach den Gesamtumständen, also unter Würdigung aller mit seinem Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände natürlich und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens willens und in der Lage sei, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Zur Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit genüge es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Beachtliche Zweifel reichten aus. Einschlägige Verfehlungen ließen eine negative Zukunftsprognose zu.
Der dargestellte Sachverhalt mache mehr als deutlich, dass die geforderte Zuverlässigkeit hier nicht vorliege. Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liege vor, wenn der Gewerbetreibende in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe, namentlich im Falle einer ausweglosen wirtschaftlichen Krise. Die Ausweglosigkeit sei förmlich festgestellt, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zum Schutz der Allgemeinheit müsse daher die gaststättenrechtliche Erlaubnis versagt werden. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis seit 9. Oktober 2012 einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit nachgehe und daraus bisher Zahlungen im untersten dreistelligen Bereich leisten könne, ändere nichts an der grundsätzlichen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Situation. Anzeichen für eine Besserung seien auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller selbst Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt habe. Der Eröffnungsantrag des Schuldners führe im Verbraucherinsolvenzverfahren zwar regelmäßig zu einer gewissen Ordnung der Verhältnisse. Allein die Feststellung des Ist-Zustandes bewirke aber noch nicht, dass der Schuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlange und damit wieder in geordneten Vermögensverhältnissen leben könne. Die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung treffe das Gericht erst nach einer mehrjährigen Wohlverhaltenszeit. In dieser befinde sich der Antragsteller noch. Ob es zu einer Restschuldbefreiung und damit möglicherweise zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme, hänge demnach maßgeblich vom Verhalten des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab und sei im Einzelfall durchaus fraglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein gebe deshalb noch keinen Aufschluss über das weitere Verhalten des Schuldners und über die weitere Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Aussagen dazu, dass sich seine wirtschaftliche Situation durch eine Restschuldbefreiung bessern werde, ließen sich in diesem frühen Stadium des Verfahrens noch nicht treffen. Ebenso sei eine Aussage, ob durch selbständige Gewerbeausübung Zahlungen auf Dauer weiter möglich sein würden, nicht möglich. Die Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sei geeignet, erforderlich und auch angemessen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers per Einschreiben zugestellt, welches am 29. Mai 2013 zur Post gegeben wurde.
2.
Am 19. Juni 2013 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 13.499 Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21. Mai 2013 erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dazu verpflichtet, dem Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 9. Oktober 2012 eine Gaststättenkonzession gemäß § 2 Abs. 1 GastG einstweilen und vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller vortragen, dass sein Bevollmächtigter und ein Sachbearbeiter der Antragsgegnerin nach Eingang einer positiven Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung am 17. April 2013 übereingekommen seien, dass vom Angebot der Antragsgegnerin, die bis 22. April 2013 erteilte vorläufige Konzession nochmals bis Anfang Juli 2013 zu verlängern, kein Gebrauch gemacht werden müsse, da der Sachbearbeiter eine Erteilung der beantragten endgültigen Gaststättenerlaubnis in Aussicht gestellt habe. Am 3. Juni 2013 sei dem Antragstellerbevollmächtigten der Versagungsbescheid zugegangen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller stehe nach § 2 Abs. 1 GastG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Gaststättenerlaubnis zu. Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis sei eine gebundene Entscheidung. Bei verständiger Würdigung aller Umstände bestünden keine beachtlichen Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Insbesondere seien die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers – nach bereits erfolgter Aufhebung des auf eigenen Antrag eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahrens – geordnet. Es lägen keine Eintragungen gegen den Antragsteller im Schuldnerregister des Amtsgerichts Würzburg sowie im bundesweiten Vollstreckungsportal vor. Es liege eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Würzburg vor sowie eine Bestätigung des Treuhänders des Antragstellers, dass dieser seine mit ihm getroffenen Vereinbarungen in der Vergangenheit stets eingehalten habe und die Gläubiger des Antragstellers durch Zahlungen an den Treuhänder so gestellt würden, als wenn der Antragsteller ein angemessenes nichtselbständiges Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Insoweit werde auf die Klageschrift verwiesen. Mangels Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 4 GastG habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten endgültigen Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG.
In einem auf die vorläufige Erteilung einer gaststättenrechtlichen Konzession gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren sei eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls dann zulässig, wenn ein übernommener und im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG rechtmäßig weitergeführter Gaststättenbetrieb bereits eine legale wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Betroffenen darstelle, die durch das Auslaufen der vorläufigen Erlaubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet werde. Der Antragsteller habe bereits im Oktober 2012 eine vorläufige Erlaubnis der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 GastG erteilt bekommen, die zuvor von seiner Ehefrau betriebene Gaststätte zu übernehmen. Der Antragsteller habe mit der Übernahme der Gaststätte von seiner Ehefrau zum 9. Oktober 2012 den Betrieb der Gaststätte mit sämtlichen vorhandenen Wirtschaftsgütern erworben. Insoweit habe sich der Antragsteller dazu verpflichtet, seiner Ehefrau ab Oktober 2012 monatliche Raten in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen. Für die Brutto-Gaststättenmiete inklusive Nebenkosten und Vorauszahlungen fielen monatliche Zahlungen in Höhe von 1.265,05 EUR an. Ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, da er dann keine Einkünfte mehr hätte, um die monatlichen vertraglichen Verpflichtungen aus dem übernommenen Gaststättenbetrieb zu erfüllen, die mit seinem Treuhänder vereinbarten monatlichen Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten sowie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Antragsteller würde dann jedenfalls zunächst einmal auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein, bis er eine angestellte Tätigkeit gefunden hätte und aufnehmen könnte. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung würde der Antragsteller Nachteile erleiden, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihm deshalb nicht zuzumuten sei. Die wirtschaftlichen Nachteile seien nicht zumutbar, denn der Antragsteller habe sich mit der Übernahme und Ausübung des Gaststättengewerbes aufgrund der ihm erteilten und mehrfach verlängerten vorläufigen Erlaubnis seit Oktober 2012 eine legale wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen.
Im Klageverfahren (W 6 K 13.499) ließ der Antragsteller darüber hinaus zur Klagebegründung vortragen: Richtig sei, dass der Antragsteller aufgrund bestehender Altschulden, die bereits Anfang der 90er Jahre entstanden seien, letztmals am 11. März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zum Zwecke der Tilgung der ca. 20 Jahre zurückliegenden Altschulden habe sich der Antragsteller sodann im November 2010 dazu entschlossen, einen Antrag auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Mit Bescheinigung des Amtsgerichts Würzburg vom 19. März 2013 sei dem Antragsteller bestätigt worden, dass keine Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Würzburg mehr bestünden. Es lägen auch keine Einträge gegen den Antragsteller im zum 1. Januar 2013 eingeführten bundesweiten Vollstreckungsportal vor. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Antragsteller wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sei mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 17. November 2011 vorläufig und mit Beschluss vom 29. November 2012 endgültig eingestellt worden. Um unter anderem die Zahlung der laufenden Kinderunterhaltszahlungen zukünftig sicherzustellen, habe sich der Antragsteller dazu entschieden, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Zuvor sei es aufgrund vorhandener Altschulden nämlich immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, die zur Folge gehabt hätten, dass laufender Kindesunterhalt vom Antragsteller nicht mehr habe gezahlt werden können. Die im Bescheid getroffene Feststellung, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufe, sei somit nachweislich unrichtig, da dieses Verfahren bereits endgültig eingestellt worden sei.
Der Treuhänder des Antragstellers habe mehrfach bestätigt, dass das Insolvenzverfahren des Antragstellers aufgehoben worden sei und es bestünden keine Einwände gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Antragsteller. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sei vielmehr mit ihm im Vorfeld besprochen worden. Insoweit verlange der Treuhänder, dass der Antragsteller seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen müsse, als wenn der Antragsteller ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Der getroffenen Vereinbarungen sei der Antragsteller in der Vergangenheit nachgekommen und komme ihnen fortwährend weiterhin nach. Die Anstrengung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stelle keine einschlägige Verfehlung dar; sie lasse insbesondere auch keine Rückschlüsse hinsichtlich einer negativen Zukunftsprognose in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu. Vielmehr handele es sich um einen vom Gesetzgeber eröffneten rechtmäßigen Weg zur Erlangung einer Restschuldbefreiung. Die Tatsache, dass der Antragsteller den vom Gesetzgeber eröffneten Weg zur Bereinigung seiner Altschulden über ein Verbraucherinsolvenzverfahren gewählt habe und die mit seinem Treuhänder getroffenen Vereinbarungen in der Vergangenheit eingehalten habe, spreche vielmehr dafür, dass der Antragsteller willens und in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Der Antragsteller lebe auch nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen und befinde sich ebenfalls nicht in einer ausweglosen wirtschaftlichen Krise. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sei aufgehoben worden, so dass der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangt habe. Richtig sei, dass der Antragsteller einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe und über diesen Antrag vom Gericht erst nach Ablauf der für den Antragsteller geltenden sechsjährigen Wohlverhaltensphase, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 7. April 2011 begonnen habe und damit erst am 7. April 2017 ende, zu entscheiden sei. Die Antragsgegnerin verkenne allerdings, dass das Restschuldbefreiungsverfahren ein dem Verbraucherinsolvenzverfahren nachgelagertes Verfahren sei. Bereits mit Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens habe der Antragsteller seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangt. Der Antragsteller sei willens und in der Lage, in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase seine pfändbaren Einkommensanteile an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abzutreten und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Treuhänder zu erfüllen. Nicht erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung komme es zu einer Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern bereits mit dem Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Spätestens aber im Zeitpunkt der Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Gericht sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners vollständig wiederhergestellt. Die rechtsfehlerhafte Auffassung der Antragsgegnerin würde zu dem Ergebnis führen, dass ein Schuldner während der mehrjährigen Wohlverhaltensphase kein selbständiges Gewerbe ausüben bzw. keine Gaststätte betreiben dürfe, da es im Einzelfall fraglich sein könne, ob die Restschuldbefreiung erteilt werde. Die Antragsgegnerin verkenne, dass wenn zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis keine beachtlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schuldners vorlägen, aus denen sich eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäbe, dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zu erteilen sei. Wenn sich im Nachhinein sodann Änderungen oder neue Tatsachen herausstellen sollten, die beachtliche Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Gastwirts begründeten, habe die Antragsgegnerin von der ihr zustehenden Möglichkeit auf Widerruf der Gaststättenkonzession nach § 15 Abs. 2 GastG Gebrauch zu machen. Keinesfalls könne dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis versagt werden.
3.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem streitgegenständlichen Versagungsbescheid vom 21. Mai 2013 und führte darüber hinaus aus, die letzten erforderlichen Unterlagen seien auf ihr Betreiben hin erst Anfang April eingegangen. Die letzte vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte sei zum 22. April 2013 erloschen. Eine oder mehrere vorläufige Erlaubnisse begründeten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis. Eine Ableitung zum Beispiel hinsichtlich der legalen, dauerhaften Existenzgrundlage sei daher nicht möglich, insbesondere da bekannt gewesen sei, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stehe und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, diese nachzuweisen. Der Antragsteller habe die erforderlichen Unterlagen teilweise nicht fristgerecht vorgelegt. In der E-Mail vom 4. April 2013 werde keine Aussage getroffen, ob und unter welchen Umständen die dauerhafte Erlaubnis abschließend erteilt werden könne. Die Aufnahme einer Tätigkeit, für die ein Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht erforderlich sei, stehe dem Antragsteller frei. Eine Garantie, dass Zahlungen an die Gläubiger oder die Ehefrau weiter geleistet werden könnten, bestehe auch bei Fortführung des Betriebs der Gaststätte nicht. Vielmehr seien hier eher der Schutz entsprechender Lieferanten, Gläubiger bzw. der Allgemeinheit und damit die Versagung der beantragten Erlaubnis geboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 6 K 13.499) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bis zur Entscheidung über die Hauptsache über die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Insofern begehrt der Antragsteller die Erweiterung seines Rechtskreises, welche mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend zu machen ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche begehrt, wie er im Wesentlichen auch im Hauptsacheverfahren begehrt, nämlich die (einstweilige) Erteilung einer Gaststättenkonzession gemäß § 2 Abs. 1 GastG bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Damit begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Neuentscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 13 und 14).
Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Gaststättenkonzession zu erteilen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung wären hier die Nachteile für den Antragsteller unzumutbar. Zwar ist es angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt den Erlaubnisbewerbern, der gesetzlichen Wertung folgend, grundsätzlich zuzumuten, vor Betriebsaufnahme die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der Verwaltungsbehörde abzuwarten, solange dies nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Weg der einstweiligen Anordnung ist danach bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung der Gaststättenerlaubnis nicht geeignet. Soweit ein Erlaubnisbewerber vor der Erteilung der Gaststättenerlaubnis bereits investiert haben sollte, etwa in den Umbau, und finanzielle Verpflichtungen eingegangen sein sollte, etwa im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, so hätte er dies in vollem Umfang auf eigenes Risiko getan. Die Realisierung eines in dieser Lage eingegangenen Risikos ist allgemein kein hinreichender Grund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (BayVGH, B.v. 16.09.2011 – 22 CE 11.2174 – juris; B.v. 20.09.2004 – 22 CE 04.2203 – GewArch 2004, 491; B.v. 01.03.2002 – 22 CE 02.369 – juris).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein übernommener und im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG rechtmäßig weitergeführter Gaststättenbetrieb bereits eine legale wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellt, die durch das Auslaufen der vorläufigen Erlaubnis und der Versagung der endgültigen Konzession gefährdet wird. Zwar löst die wiederholte Erteilung der vorläufigen Erlaubnis materiell-rechtlich keine Bindungswirkung der Erlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die endgültige Erlaubnis aus, der Gastwirt investiert also auf eigenes Risiko. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ist aber für die Einschätzung der drohenden Existenzgefährdung des Betroffenen auch auf die von ihm bei Übernahme des Betriebs eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und die von ihm getätigten Investitionen abzustellen.
Der Antragsteller hat mit seiner dem Gericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 19. Juni 2013 glaubhaft gemacht, dass er ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Er hat glaubhaft gemacht, dass er sich mit der Übernahme der Gastwirtschaft von seiner Ehefrau zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 400,00 EUR verpflichtet hat. Für die Brutto-Gaststättenmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen fallen monatlich darüber hinaus Zahlungen in Höhe von 1.265,05 EUR an. Die Übernahme einer selbständigen Tätigkeit ist mit seinem Treuhänder abgestimmt. Der Antragsteller hat mit diesem vereinbart, dass er seine Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen hat, als sei er ein angemessenes nichtselbständiges Arbeitsverhältnis eingegangen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, da er dann zunächst keine Einkünfte mehr habe, um die monatlichen Verpflichtungen in dem von seiner Ehefrau gekauften Gaststättenbetrieb zu erfüllen sowie die mit dem Treuhänder vereinbarten monatlichen Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten sowie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er wäre in diesem Fall auf Sozialleistungen angewiesen, bis er eine angestellte Tätigkeit gefunden hätte und aufnehmen könnte.
Dem Antragsteller drohen damit wirtschaftliche Nachteile. Diese sind auch nicht als zumutbar hinzunehmen, denn der Antragsteller hat sich mit der Ausübung des Gaststättengewerbes in der Nachfolge seiner Ehefrau aufgrund der ihm erteilten und mehrfach verlängerten vorläufigen Erlaubnis eine legale, wenn auch nur vorläufige wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen. Die vorläufige und mehrfach verlängerte Erlaubniserteilung gemäß § 11 Abs. 1 GastG folgt streng dem Grundsatz der Betriebskontinuität und dem Inhalt der Erlaubnis des übernommen Betriebes. Der Antragsteller würde ohne Erlass der vorläufigen Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung Nachteile erleiden, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und ihm daher nicht mehr zuzumuten sind (vgl. zum Ganzen HessVGH, B.v. 08.11.1995 – 14 TG 3375/95 – GewArch 1996, 252; B.v. 16.06.1988 – 8 TG 1022/88 – ESVGH 39, 231 – juris). Anders als in den oben zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht es nicht um die erstmalige Aufnahme des Gaststättenbetriebs, sondern um einen im Wege der Kontinuität fortgeführten, von der Ehefrau übernommenen Betrieb. Dem Antragsteller wird nicht bloß eine begehrte Erlaubnis für die Zukunft versagt, sondern die Versagung greift in einen bestehenden und – bis 22. April 2013 – zu Recht ausgeübten Gaststättenbetrieb ein, so dass die Wirkung der Versagung dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gleichkommt. Dass der Antragsteller noch keine verfestigte Rechtsposition im Sinne einer legalen, dauerhaften Existenzgrundlage innehatte, spielt für die vorstehende Annahme keine Rolle. Hinzu kommt die erhebliche Grundrechtsbetroffenheit bei einer wirksamen Versagung der Gaststättenerlaubnis und dem damit verbundenen Verbot der einstweiligen Fortführung des Betriebes, so dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) eine besondere Bedeutung hat. Dies rechtfertigt die Annahme eines Anordnungsgrundes auch mit Blick auf eine dadurch insoweit bedingte Vorwegnahme der Hauptsache.
Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage des Weiteren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Insbesondere liegen keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG vor.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender dann, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den Gesamtumständen (dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände, auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, willens und in der Lage ist, in Zukunft seine Pflichten zu erfüllen. Nicht in der Lage zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gaststättengewerbes ist, wer außerstande ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung zu führen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb auch künftig nicht ordnungsgemäß führen wird. Insoweit bedarf es einer Prognose über die zukünftige Entwicklung.
Der zentrale Punkt bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist die Frage seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dass sonstige triftige Versagungsgründe der Erteilung der Gaststättenerlaubnis entgegenstünden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 153a StPO zunächst vorläufig und dann endgültig eingestellt worden. Mittlerweile bestehen keine Einträge mehr im Schuldnerverzeichnis sowie im bundesweiten Vollstreckungsportal, so dass die genannten Gründe für sich die Versagung der Gaststättenerlaubnis nicht tragen. Umgekehrt begründen – wie die Antragsgegnerin zu Recht anmerkt – die bislang erteilten vorläufigen Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 GastG keinen Vertrauenstatbestand und keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG; vielmehr bedarf es des Vorliegens der dafür notwendigen strengeren Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Entscheidungserheblich für die Zuverlässigkeitsfeststellung ist die Würdigung der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie des sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens.
Der Antragsteller ist nicht unzuverlässig, weil er sich nicht in einer Situation der andauernden und ausweglosen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit befindet. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender und damit auch ein Gastwirt, wenn er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, namentlich im Falle einer ausweglosen wirtschaftlichen Krise. Eine Ausweglosigkeit ist förmlich festgestellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 6. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 46). Stellt ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender einen auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird das Verfahren eröffnet, dann kann hieraus allein zu diesem Zeitpunkt noch kein Beginn zur Bewältigung der Krise und noch nicht die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden (BayVGH, B.v. 20.12.2005 – 22 C 05.3222 – juris; OVG NRW, B.v. 02.06.2004 – 4 A 223/04 – NVwZ-RR 2004, 746; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71). Hingegen befindet sich ein Gewerbetreibender wieder in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn eine Restschuldbefreiung erfolgt ist, die Gläubiger im großen Umfang befriedigt sind und der Schuldner von der restlichen Verbindlichkeit befreit ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 63. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 46 und § 12 Rn. 94). Letzteres ist beim Antragsteller indes noch nicht der Fall, weil er sich noch in der Wohlverhaltensphase befindet und noch nicht von den Restschulden befreit ist.
Gleichwohl ist in der vorliegenden Fallkonstellation eine negative Prognose verbunden mit einem Unzuverlässigkeitsverdikt nicht gerechtfertigt, auch wenn der Antragsteller noch nicht von seiner Restschuld befreit ist. Denn er befindet sich nicht mehr in einer ausweglosen Vermögenssituation, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Dies resultiert zwar nicht schon aus § 295 Abs. 2 InsO. Dort wird geregelt, wieviel ein selbständig tätiger Schuldner an den Treuhänder abführen muss. Hiernach muss der Schuldner mindestens dasjenige leisten, was bei einem Angestellten in vergleichbarer Position an pfändbaren Bezügen zur Verfügung stehen würde. Die Vorschrift enthält eine Obliegenheitsverpflichtung. Ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden darf oder nicht, richtet sich selbst jedoch nicht nach § 295 Abs. 2 InsO (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 Rn. 16). Allerdings zeigt diese Vorschrift zumindest indirekt, dass der Gesetzgeber von der theoretischen Möglichkeit ausgeht, dass trotz des Antrags auf Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Andernfalls wäre die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, bei der es regelmäßig auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen ankommt, in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase grundsätzlich zu versagen, obwohl für die begehrte Tätigkeit, etwa als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Die finanzielle Seriosität nach einer Insolvenz tritt nicht erst dann wieder ein, wenn der Schuldner durch Gerichtsbeschluss nach der Wohlverhaltensphase von seinen bisherigen Verbindlichkeiten befreit ist. So hat die Rechtsprechung entschieden, dass einem Schuldner in der Wohlverhaltensphase nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung sowie nach Ankündigung einer Restschuldbefreiung nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet seien (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 63. Ergänzungslieferung 2013, § 12 Rn. 94 m.w.N. zur ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung).
So hat das Nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG NW, U.v. 08.12.2011 – 4 A 1115/10 – GewArch 2012, 499) entschieden, dass ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne der Gewerbeordnung im Regelfall bereits dann nicht mehr vorliegen, wenn dem Gewerbetreibenden in einem Privatinsolvenzverfahren mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt worden ist. Damit verdichtet sich die zunächst abstrakt bestehende Möglichkeit auf Restschuldbefreiung zu einer konkreten Aussicht. Zwar bestehen die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden ist, so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung bewilligt hat (§ 301 InsO). Jedoch hat sich die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Juni 2011 zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Schuldner darf nunmehr davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Darüber hinaus ist in der gewerbe- und gaststättenrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht mehr von ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden kann, wenn der Betreffende ein tragfähiges Sanierungskonzept hat und die Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben. Gleiches gilt, wenn der Betroffene mit seinen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen hat und diesen nachkommt. In vergleichbarer Weise sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners während der Wohlverhaltensphase geordnet. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Nach Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat der Schuldner keine Verbindlichkeiten mehr. Dies genügt für die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse. Mit der Ankündigung der konkreten Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist eine vergleichbare Situation wie beim Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts gegeben, zumal der Antragsteller mittlerweile schon über zwei Jahre seit der Ankündigung der Restschuldbefreiung die Wohlverhaltensphase ohne Probleme durchläuft. Hinzu kommt, dass es mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, dass dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Perspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz gegeben werden soll, mit einer gegenläufigen Auffassung schlecht vereinbar wäre, wenn ihm während der Wohlverhaltensphase eine solche Existenz verweigert würde. Außerdem sind im vorliegenden Zusammenhang die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen und auch das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unter diesem Blickwinkel zu betrachten (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 08.12.2011 – 4 A 1115/10 – GewArch 2012, 499).
Hinzu kommt, dass der Schuldner in der laufenden Wohlverhaltensphase weiterhin, wenn auch unter eingeschränkter Kontrolle des gerichtlich bestellten Treuhänders steht (§ 292, § 295 InsO). Denn das Restschuldbefreiungsverfahren und auch die Wohlverhaltensphase werden von weiteren Maßnahmen flankiert. So erfolgt die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Treuhänder. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Antragstellers, an den Treuhänder Zahlungen zu leisten. Der Ankündigungsbeschluss setzt weiter voraus, dass von den Gläubigern zu dem Zeitpunkt kein Versagungsgrund im Sinne von § 290 InsO glaubhaft gemacht wird. Der Treuhänder hat im Fall des Antragstellers auch ausdrücklich bekundet, dass nach seiner Kenntnis keine Umstände gegeben seien, die gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Der Antragsteller habe sich an die getroffenen Vereinbarungen stets gehalten (vgl. Schreiben des Treuhänders vom 08.02.2013 an den Bevollmächtigten des Antragstellers). Die Gläubiger sind in dieser Phase durch insolvenzrechtliche Vorgaben hinreichend gesichert. Sie können insbesondere – auch schon vor Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase – die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn der Schuldner die vereinbarten Beträge nicht an den Treuhänder abführt. Der Schuldner riskiert die Restschuldbefreiung, wenn seine selbständige Tätigkeit nicht genug Gewinn erwirtschaftet (vgl. Harder, NZI 2013, 521). Damit hat der Antragsteller ein erhebliches eigenes Interesse an einem geordneten und erfolgreichen Betrieb seiner Gaststätte. Die vorinsolvenzliche Unordnung der Vermögensverhältnisse verliert gesamtbetrachtet in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation einer gerichtlich angekündigten Restschuldbefreiung entscheidend an Bedeutung. Das Zuverlässigkeitsdefizit wird kompensiert und die Gefährdungslage beseitigt. Im Verfahren tritt eine Zäsur ein. Die vorinsolvenzlichen Forderungen sind geordnet und werden einer anteiligen Befriedigung zugeführt. Den Schuldner können seine vorinsolvenzlichen Altlasten nur dann einholen, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt würde. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und des Laufs der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner jedoch einstweilen nicht mehr mit den Insolvenzforderungen belastet, so dass diese auch nicht mehr für die Rechtfertigung einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit herangezogen werden können. In dem Verfahrensstadium kann die Unzuverlässigkeit nicht (mehr) auf die finanziellen Gesichtspunkte gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben (vgl. Krumm, GewArch 2010, 465).
Einer Garantie, dass Zahlungen an die Gläubiger oder die Ehefrau bei Fortführung des Betriebs der Gaststätte weiter geleistet werden können, bedarf es entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Wie ausgeführt, ist nur eine Prognose über die künftige Entwicklung anzustellen. Auch der Schutz von Lieferanten, Gläubigern bzw. der Allgemeinheit gebietet nicht die Versagung der beantragten Erlaubnis. Denn nach den vorstehenden Ausführungen liegen keine durchgreifenden Unzuverlässigkeitsgründe vor, die die Versagung der Gaststättenerlaubnis rechtfertigen würden.
Aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es sachgerecht, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Konzessionserteilung zu verpflichten, zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Somit ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers Rechnung getragen. Neue Erkenntnisse können bei der abschließenden Prüfung in der Hauptsache berücksichtigt werden. Im Übrigen ist es der Antragsgegnerin ohnehin unbenommen, die Gaststättenerlaubnis jederzeit zu widerrufen, falls triftige Gründe auftreten.
Nach alledem überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig die begehrte Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich darüber hinaus auch aufgrund einer reinen Folgenabwägung, wobei je nach Lage des Einzelfalles auch die Art des Begehrens, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie sonstige schutzwürdige Interessen von Bedeutung sein können. Je schwerer die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes folgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Würde die vorläufige Anordnung und die einstweilige Gewährung der Gaststättenerlaubnis unterbleiben, wäre der Antragsteller gezwungen, seinen von der Ehefrau übernommenen und fortgeführten Gaststättenbetrieb für längere Zeit bis zur gegebenenfalls gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache zu schließen. Die Kontinuität des übernommenen Gaststättenbetriebs wäre nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus wäre der Kläger aus insolvenzrechtlichen Gründen des § 295 Abs. 2 InsO gehalten, sich eine nichtselbständige Tätigkeit zu suchen, um in der Wohlverhaltensphase der Restschuldbefreiung seinen Obliegenheiten nachzukommen. Er würde seine auch grundrechtlich gesicherte wirtschaftliche Existenz verlieren. Demgegenüber sind die Folgen bei der vorläufigen Gewährung der Gaststättenkonzession bis zur Hauptsacheentscheidung weniger gravierend, selbst wenn sich die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nachher als rechtswidrig und die Versagung als rechtmäßig herausstellen sollte. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass Gläubigerinteressen gefährdet wären oder die ordnungsgemäße Führung des Gaststättenbetriebes im Einklang mit der Rechtsordnung sonst fraglich sein könnte, wenn dem Antragsteller die Fortführung der Gasstätte einstweilen erlaubt wird. Sollten vor Erlass der Hauptsache Erkenntnisse auftauchen, die wegen konkreter Verstöße gegen die Rechtsordnung oder der Anhäufung von Schulden eine andere Beurteilung rechtfertigen, so bliebe es der Antragsgegnerin wie ausgeführt unbenommen, einzuschreiten. Wenn das Verhalten des Antragstellers nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis eine negative Entscheidung rechtfertigen würde, wäre ein Einschreiten der Gewerbeaufsichtsbehörde im Übrigen ebenfalls angezeigt. Damit stehen den weitreichenden Folgen bei einem Unterbleiben der einstweiligen Anordnung im umgekehrten Fall bei Erlass der einstweiligen Anordnung weniger gewichtige Gründe entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1332). Nach Abschnitt II Nr. 54.2.1 ist ein Streitwert von 15.000,00 EUR zugrunde zu legen, der nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Sofortverfahren zu halbieren war, so dass ein Streitwert von 7.500,00 EUR festzusetzen war.