§ 47f BImSchG
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
- 1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,
- 2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,
- 3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
- 4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
- 1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,
- 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.