§ 17 BauNVO

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1234BaugebietGrundflächenzahl
(GRZ)
Geschoßflächenzahl
(GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-inreinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
0,61,2-
inKerngebieten (MK)1,03,0-inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2-

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) (weggefallen)