§ 16 EGBGB
Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht, - 2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge, - 3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung, - 4.
den neuen Saldo, - 5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers, - 6.
den angewendeten Sollzinssatz, - 7.
die erhobenen Kosten und - 8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.