§ 17 EGBGB
(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht, - 2.
sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
das Vorliegen einer Überziehung, - 2.
den Betrag der Überziehung, - 3.
den Sollzinssatz und - 4.
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.