§ 9 EGBGB

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn

    1.
    sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
    2.
    zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.