§ 17 EGGVG

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

  • 1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  • 2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
  • 3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  • 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
  • 5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger
erforderlich ist.