§ 17 EGGVG
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger