§ 188 FamFG

(1) Zu beteiligen sind

    1.
    in Verfahren nach § 186 Nr. 1
    • a) der Annehmende und der Anzunehmende,
    • b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    • c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
  • 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
  • 3.
    in Verfahren nach § 186 Nr. 3
    • a) der Annehmende und der Angenommene,
    • b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
  • 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.