§ 434 FamFG

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

    1.
    die Bezeichnung des Antragstellers;
    2.
    die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
    3.
    die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.