§ 43 FeV

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

    1.
    das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
    • a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
    • b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
  • 2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
  • 3. die räumliche und sachliche Ausstattung,
  • 4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
  • 5.
    die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
      a)
      für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
      • aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
      • bb) die Anzahl der Teilnehmer,
      • cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
      • dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,
      • ee) die Hausaufgaben und
      • ff) die Seminarverträge,
      b)
      für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
      • aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
      • bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
      • cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,
      • dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,
      • ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
      • ff) die Zielvereinbarungen und
      • gg) den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

  • 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  • 2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
  • 3.
    die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
    • a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
    • b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
    • c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
    • d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
    • e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.