§ 50 FeV

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

    1.
    aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
    • a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
    • b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
    • c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
    • d) die Fahrerlaubnisnummer,
    • e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
    • f) die Gültigkeit des Führerscheins,
  • 2. aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.