§ 64 FeV

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt

  • 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
  • 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
  • 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
  • 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.