§ 123 GBO
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1. der ermittelte Eigentümer;
- 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
- 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
