§ 123 GBO

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

  • 1. der ermittelte Eigentümer;
  • 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  • 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.