§ 210a InsO
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
- 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.