§ 54 InsO

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

  • 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
  • 2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.