§ 27 NBauO
(1) 1 Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2 Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.
(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
(3) 1 Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2 Dies gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.
(4) Tragende Wände und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.