§ 113 NKomVG
(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich
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anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
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entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
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notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
2 Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.
(2) 1 Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2 Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.
(3) 1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2 Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3 Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.