§ 113 NKomVG

(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

3.

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2 Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.

(2) 1 Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2 Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.

(3) 1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2 Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3 Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.