§ 123 NKomVG

(1) 1 Die Kommune bildet

1.

eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

2.

eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2 Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.