§ 123 NKomVG
- 1.
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eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
- 2.
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eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.
2 Weitere Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.