§ 13 NKomVG

1 Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

1.

für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss

a)

an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,

b)

von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und

c)

an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen

anordnen (Anschlusszwang) sowie

2.

die Benutzung

a)

der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

b)

der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie

c)

der öffentlichen Schlachthöfe

vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2 Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.