§ 130 NKomVG
(1) Sondervermögen der Kommunen sind
- 1.
-
Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1),
- 2.
-
das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen (§ 135 Abs. 2),
- 3.
-
Eigenbetriebe,
- 4.
-
Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, und
- 5.
-
rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2 Diese Sondervermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, § 124 Abs. 1 bis 3, § 125 sowie § 155 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2 In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden.