§ 131 NKomVG
(1) 1 Für rechtsfähige kommunale Stiftungen (§ 135 Abs. 1) und sonstige Vermögen, die die Kommunen nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben (Treuhandvermögen), sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2 § 130 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommunen gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.