§ 133 NKomVG
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommune in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 118 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.