§ 144 NKomVG

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die kommunale Anstalt von der Kommune mit der Maßgabe unterstützt, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Kommune oder eine sonstige Verpflichtung der Kommune, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) 1 Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2 Die Kommune haftet nicht für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt. 3 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der kommunalen Anstalt haftet die Kommune gegenüber dem Land für Leistungen, die das Land gemäß § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung aus diesem Anlass erbringt.