§ 22 NKomVG

(1) 1 Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2 Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) 1 Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2 Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.