§ 46 NKomVG

(1) 1 Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden

mit

bis

zu

 

 

500 Einwohnerinnen und Einwohnern

6,

mit

 

501

bis

1

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

8,

mit

1

001

bis

2

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

10,

mit

2

001

bis

3

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

12,

mit

3

001

bis

5

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

14,

mit

5

001

bis

6

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

16,

mit

6

001

bis

7

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

18,

mit

7

001

bis

8

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

20,

mit

8

001

bis

9

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

22,

mit

9

001

bis

10

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

24,

mit

10

001

bis

11

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

26,

mit

11

001

bis

12

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

28,

mit

12

001

bis

15

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

30,

mit

15

001

bis

20

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

32,

mit

20

001

bis

25

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

34,

mit

25

001

bis

30

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

36,

mit

30

001

bis

40

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

38,

mit

40

001

bis

50

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,

mit

50

001

bis

75

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

42,

mit

75

001

bis

100

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

44,

mit

100

001

bis

125

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

46,

mit

125

001

bis

150

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

48,

mit

150

001

bis

175

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

50,

mit

175

001

bis

200

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

52,

mit

200

001

bis

250

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

54,

mit

250

001

bis

300

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

56,

mit

300

001

bis

350

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

58,

mit

350

001

bis

400

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

60,

mit

400

001

bis

500

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

62,

mit

500

001

bis

600

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

64,

mit

mehr

als

 

600

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

66.

2 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

mit

bis

zu

 

100

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

42,

mit

100

001

bis

125

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

46,

mit

125

001

bis

150

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

50,

mit

150

001

bis

175

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

54,

mit

175

001

bis

200

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

58,

mit

200

001

bis

250

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

62,

mit

250

001

bis

300

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

64,

mit

300

001

bis

350

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

66,

mit

350

001

bis

400

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

68,

mit

mehr

als

 

400

000 Einwohnerinnen und Einwohnern

70.

(3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

(4) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2 Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3 Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.

(5) 1 Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2 Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2. 3 Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein.

(6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.