§ 47 NKomVG
(1) 1 Die Abgeordneten werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Einzelheiten werden, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz geregelt.
(2) 1 Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt fünf Jahre. 2 Die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2011.