§ 61 NKomVG
(1) 1 Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. 2 Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet; dieses zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. 3 Die Vertretung beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.