§ 67 NKomVG
1 Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen. 3 Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. 4 Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 5 Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 6 Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 7 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.