§ 68 NKomVG

1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2 Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3 Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.