§ 71 NKomVG
(1) Die Vertretung kann aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden.
(2) 1 Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2 Die Sitze eines jeden Ausschusses werden entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. 3 Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 4 Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. 5 Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. 6 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 7 Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.
(3) 1 Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. 2 Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen. 3 In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 4 bis 6 anzuwenden.
(4) 1 Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. 3 Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
(5) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
(6) Hat die Vertretung in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
(7) 1 Die Vertretung kann beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2 Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3 Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. 4 Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.
(8) 1 Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. 3 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 4 Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören.
(9) 1 Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. 2 Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. 3 Fraktionen und Gruppen können von ihnen benannte Ausschussmitglieder
- 1.
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aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen oder
- 2.
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durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds in der Vertretung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;
Absatz 5 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.
(10) Die Vertretung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.