§ 74 NKomVG
(1) 1 Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
- 1.
-
der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,
- 2.
-
Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
- 3.
-
Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1).
2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören. 3 Den Vorsitz führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung nicht mehr als
12 Abgeordnete hat, |
2, |
14 bis 24 Abgeordnete hat, |
4, |
26 bis 36 Abgeordnete hat, |
6, |
38 bis 44 Abgeordnete hat, |
8, |
mehr als 44 Abgeordnete hat, |
10. |
2 In Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. 3 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bleibt die Erhöhung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.
(3) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in den Landkreisen und in der Region Hannover sechs. 2 Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.