§ 96 NKomVG
(1) 1 Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Für Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von Satz 1 abweichendes Verfahren geregelt werden. 3 § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. 5 Sie oder er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. 6 Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 7 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach dem Ende der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers fort.
(3) 1 Das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers endet vor dem Ende der Wahlperiode, sobald sie oder er den Wohnsitz in der Ortschaft aufgibt. 2 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.