§ 97 NKomVG

1 Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2 Eine Samtgemeinde soll mindestens 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.