NdsAGVwGO
§ 7 NdsAGVwGO
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach MaÃgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.
