§ 22 PAuswG
Der Personalausweis wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt.
Der Personalausweis wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt.