§ 31 PAuswG
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 300 Prozent festsetzen.