§ 55 SGG

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

  • 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
  • 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
  • 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
  • 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.