§ 70 SGG
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.