§ 70 SGG

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1. natürliche und juristische Personen,
  • 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
  • 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
  • 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.