§ 490 StPO
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1. die Bezeichnung der Datei,
- 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
- 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.