§ 490 StPO

Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  • 1. die Bezeichnung der Datei,
  • 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
  • 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
  • 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  • 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  • 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.