§ 62 StPO

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  • 1. Gefahr im Verzug ist oder
  • 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.